Heiz­therme oder Wasser­boiler kaputt? Ver­mieter müssen reparieren  

Vermieter:innen müssen die mitvermietete Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen, wenn diese nicht mehr funktioniert. Diese Regelung gilt auch für mitvermietete Boiler, Durchlauferhitzer und andere „Wärmebereitungsgeräte“. 

In einer aktuellen Entscheidung des OGH wurde klargestellt, dass alle Teile einer Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage in diese Erhaltungspflicht fallen. Somit sind auch Heizkörper und sonstige Teile (zum Beispiel Ventile und Rohre) davon betroffen. 

Als Mieter:in sind Sie aber weiterhin für die regelmäßige Wartung der Geräte zuständig.

Für wen gilt die Regelung?

  • für alle Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechts­gesetzes.

  • für Mieter:innen von Genossenschaftswohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen. In diesen Rechtsbereichen kann die Verpflichtung zur Reparatur durch die/den Vermieter:in auch vertraglich nicht auf die/den Mieter:in überwälzt werden. Vereinbarungen, nach denen die/der Mieter:in zur Instandhaltung der Heizung verpflichtet ist, sind daher ungültig!

  • Mietverträge, die dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unterliegen. Etwa Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Ferien- oder Dienstwohnungen. Hier kann die gesetzliche Erhaltungspflicht für Wärmebereitungsgeräte unter bestimmten Umständen vertraglich abgeändert werden.

Therme, Boiler und Co.: Wann müssen Vermieter zahlen?

Die Vermieter:innen müssen die Reparatur oder den Austausch von Thermen oder anderen Wärmebereitungsgeräten auf eigene Kosten übernehmen, wenn die Geräte zur Ausstattung der Wohnung gehören und mitvermietet sind.

Mieter ist für Wartung verantwortlich

Bitte verwechseln Sie die Erhaltung der Therme nicht mit der Wartung. Für die Wartung sind die Mieter:innen zuständig, sie müssen dafür auch die Kosten tragen. Wartung bedeutet, dass die Therme durchgecheckt, gereinigt und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Bewegliche Teile werden geschmiert, poröse oder schadhafte Dichtungen getauscht und so weiter. Die Wartung soll die Lebensdauer der Geräte verlängern und die Sicherheit erhalten. 

Üblich sind Wartungsintervalle von 2 Jahren. Je nach Alter und Zustand der Geräte können auch andere Wartungsabstände notwendig sein. Am besten sehen Sie in der Bedienungsanleitung nach oder fragen Sie die/den Vermieter:in nach den Herstellerangaben. Führt die mangelnde Wartung zu einem Schaden an der Heizung, sind Sie dafür verantwortlich.

WICHTIG!

Sammeln Sie die Wartungsbestätigungen und übergeben Sie das letzte Wartungsprotokoll (Kopie!) an die/den Vermieter:in, wenn Sie ausziehen. So können Sie beweisen, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben und sich eventuelle Streitigkeiten ersparen.

Wer zahlt, wenn bei Wartung ein Schaden festgestellt wird?

Wenn Ihre Therme durchgecheckt und dabei ein Schaden entdeckt wird, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  • Lassen Sie den Service ganz normal abschließen.

  • Ersuchen Sie um eine schriftliche Bestätigung des festgestellten Schadens.

  • Informieren Sie die/den Vermieter:in schriftlich über den Schaden und verlangen Sie, dass dieser binnen angemessener Frist behoben wird.
    Musterbrief: Schaden an der Heiztherme (0,1 MB)

TIPP

Lassen Sie den Service am besten außerhalb der Heizperiode durchführen. Dann kommen Sie nicht unter Druck, falls Reparaturbedarf besteht.

Schaden wird von Vermieter nicht repariert: was tun?

  • Wenn die/den Vermieter:in die schadhafte Therme trotz schriftlicher Aufforderung nicht reparieren lässt und Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt oder es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt, können Sie einen Antrag auf Durchführung der Reparaturarbeiten beim örtlich zuständigen Bezirksgericht stellen. 

    Befindet sich die Wohnung in Linz, müssen Sie den Antrag bei der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
  • Wenn Ihr Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes oder dem ABGB unterliegt, müssen Sie die Erhaltungsarbeiten bei Gericht einklagen.

  • Eine andere Möglichkeit ist, die Reparatur selbst zu beauftragen und die Kosten einzuklagen, falls die/der Vermieter:in trotz schriftlicher Aufforderung (Beweis!) die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt.

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