Strom- und Gaspreise: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Wir haben eine Übersicht für Sie zusammengestellt.
Wann und wie darf mein Energielieferant den Preis erhöhen?
Eine Preiserhöhung muss im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sein. Hier gibt es 2 Möglichkeiten:
- Die Preiserhöhung anhand eines Index
Die Preise dürfen nur steigen, wenn auch der vereinbarte Index gestiegen ist und müssen auch wieder gesenkt werden, wenn der Index nach unten geht. - Die Erhöhung des Strompreises gemäß Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)
Die Preisänderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen und die Kundinnen und Kunden müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit von Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise schriftlich informiert werden. Im Falle der Änderung oder des Wegfalls des Umstands hat eine Entgeltsenkung zu erfolgen. [§ 80 Abs. 2a ElWOG]
Die Rechtslage rund um die Preisänderungen ist derzeit nicht eindeutig. Es laufen Gerichtsverfahren, die Klarheit schaffen sollen.
Darf mein Energielieferant einfach den Vertrag kündigen?
Es ist gesetzlich möglich, dass der Energielieferant den Vertrag mit den Kunden/-innen unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen kündigen darf. Allerdings gibt es eine Ausnahme:
Vor Ablauf einer Vertragsbindung und Preisgarantie darf nicht gekündigt werden, ansonsten drohen dem Energielieferanten Schadenersatzansprüche.
Was soll ich nach Erhalt einer Vertragskündigung tun?
Prüfen Sie, ob eine Vertragsbindung oder Preisgarantie bestehen und fordern Sie den Energielieferanten gegebenenfalls schriftlich zur Einhaltung des Vertrags auf. Gibt es keine Vertragsbindung oder Preisgarantie, müssen Sie einen neuen Energielieferanten finden.
Fixpreis-Tarif, Float-Tarif oder Spot-Tarif abschließen - Was ist besser?
Vor dem Vertragsabschluss muss Ihnen klar sein, wie hoch der vereinbarte Energiepreis ist und unter welchen Bedingungen dieser Preis steigen kann oder gesenkt werden muss.
Fixpreis
Der Fixpreis kann nur unter bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen geändert werden. Manchmal wird der Preis auch für eine bestimmte Zeit garantiert und eine Erhöhung aber auch eine Senkung ausgeschlossen.
Float-Tarife
Float-Tarife werden seit der massiven Steigerung der Energiepreise verstärkt angeboten. Hier wird der Preis automatisch an die Entwicklung eines vertraglich vereinbarten Index angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Regel monatlich.
Spot-Tarife
Bei sogenannten Spot-Tarifen wird der Preis täglich oder stündlich an den Börsenpreis angepasst. Starke Preisschwankungen nach oben oder unten werden sofort an die Kunden/-innen weitergegeben.
Mein Energielieferant ist insolvent
Die Energieversorgung bleibt aufrecht. Für den Fall der Insolvenz eines Strom- oder Gaslieferanten ist im Gesetz vorgesorgt.
In einem genau geregelten Verfahren weist die Regulierungsbehörde E-Control die Kunden/-innen per Los einem neuen Energielieferanten zu. Es handelt sich aber um keine Vertragsübernahme. Der neue Lieferant muss die Betroffenen über den neuen Preis und die Vertragsbedingungen informieren.
Bisher vereinbarte Bindungsfristen und Preisgarantien sind vom zugewiesenen Lieferanten nicht einzuhalten. Der vom zugewiesenen Energielieferanten verrechnete Preis ist nicht gesetzlich festgeschrieben.
Meine Jahresabrechnung ist nicht korrekt
Schreiben Sie einen Einspruch an den Energielieferanten. Wenn keine zufriedenstellende Antwort kommt, können Sie kostenlos ein Streitschlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde E-Control in die Wege leiten.
Mein Teilzahlungsbetrag ist zu hoch
Der Teilzahlungsbetrag ist entsprechend dem Verbrauch im letzten Abrechnungsjahr und den zu erwartenden Kosten festzulegen.
Ist der Teilzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar, fragen Sie bei Ihrem Energielieferanten nach und ersuchen Sie gegebenenfalls schriftlich um eine Herabsetzung.
Wie kommt es zu einer hohen Jahres-Nachzahlung?
Prüfen Sie als Erstes, ob sich der Verbrauch erhöht hat. Ist der Verbrauch ähnlich wie im Vorjahr, ist vielleicht eine Preiserhöhung die Ursache für die Nachzahlung. Prüfen Sie, ob Sie einen Float-Tarif haben. Hier werden die Tarife in der Regel monatlich an einen vertraglich vereinbarten Index angepasst. Auch ein Spot-Tarif, bei dem der Preis täglich oder stündlich an den aktuellen Börsenpreis angepasst wird, kann zu hohen Nachzahlungen führen.
Ich kann die Nachzahlung nicht bezahlen
Wenden Sie sich als Erstes an Ihren Energielieferanten und vereinbaren Sie eine Zahlung in Raten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung in bis zu 18 Monatsraten.
Können Sie sich auch die Zahlung der Raten nicht leisten, wenden Sie sich mit der Bitte um Unterstützung an eine soziale Einrichtung.
Was tun, wenn die Abschaltung droht oder ich keinen Energielieferanten finde?
Sie haben gegenüber jedem Strom- und Gaslieferanten das Recht auf Grundversorgung. Das Unternehmen muss Sie zu dem Preis beliefern, den der größte Teil der Kundinnen und Kunden bezahlt. Der Energielieferant kann eine Kaution in Höhe von maximal einer Teilzahlung verlangen, die zurückgezahlt werden muss, wenn es in weiterer Folge keine Zahlungsschwierigkeiten gibt.
Der Netzbetreiber droht mit Abschaltung, weil kein Energieliefervertrag besteht
Ihr bisheriger Energielieferant hat den Vertrag gekündigt und dem Netzbetreiber den vertragslosen Zustand gemeldet. Der Netzbetreiber ist zur Abschaltung verpflichtet, wenn kein Energieliefervertrag besteht.
Sozialberatungsstellen
Caritas | Caritas Sozialberatung Hafnerstraße 28, 4020 Linz Telefon: +43 732 7610 2311 E-Mail: sozialberatung@caritas-linz.at |
Sozialverein B37 | Bethlehemstraße 37, 4020 Linz Geschäftsführung: Harrachstraße 52/1. Stock, 4020 Linz Telefon: +43 732 776767 800, Fax: +43 732 776767 808, E-Mail: sozialverein@b37.at |
Schuldnerhilfe OÖ | Schuldnerberatung - Familienberatung - Schuldenprävention Zentralstelle Linz: Stockhofstraße 9, 4020 Linz Telefon: +43 732 777734, E-Mail: linz@schuldner-hilfe.at, www.schuldner-hilfe.at |
ARGE für Obdachlose | Marienstraße 11, 4020 Linz Geschäftsführung: Heinz Zauner, Michael Mooslechner Sekretariat: Veronika Saxinger Telefon: +43 732 7708 05 Fax: +43 732 770805 55 E-Mail: verein@arge-obdachlose.at |
Schuldnerberatung OÖ | Telefon: +43 732 775511 E-Mail: linz@schuldnerberatung.at www.ooe.schuldnerberatung.at/ |
Sozialzentrum Mosaik | Wohnungslosenhilfe MOSAIK Vöcklabruck Gmundner Straße 102, 4840 Vöcklabruck Telefon: +43 7672 75145 Fax: +43 7672 75145 16 E-Mail: mosaik@sozialzentrum.org |
Verein Wohnplattform | Harrachstraße 54, 4020 Linz Telefon: +43 732 603 104 E-Mail: kontakt@verein-wohnplattform.at |
Volkshilfe | Volkshilfe Oberösterreich Öffnungszeiten: |
pro mente OÖ (Psychosoziale Beratungsstelle Linz) | Südtirolerstraße 31, 4020 Linz Telefon: +43 732 2178 E-Mail: psb.linz@promenteooe.at |
Sozialhilfe des Landes Oberösterreich | Telefon: +43 732 7720 15221 +43 732 7720 215619 E-Mail: so.post@ooe.gv.at Land Oberösterreich - Sozialhilfe (land-oberoesterreich.gv.at) |
Sozialberatung Kompass/Magistrat Linz | Sozialberatung Kompass/Magistrat Linz Sozialberatungsstellen Kompass/Existenz- und Wohnraumsicherung / Stadt Linz |
Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.