Miet­ver­hältnis kündigen - So geht das

Worauf Sie bei Beendigung eines Mietverhältnisses achten sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Kündigungs­schreiben

  • Die Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter/die Mieterin sollte mittels eingeschriebenen Briefes mit Übernahmeschein erfolgen.

  • Eine Kündigung muss unbedingt eigenhändig unterschrieben werden.

  • Wenn der Mietvertrag zum Monatsletzten gekündigt werden soll, muss das Schreiben spätestens am Monatsletzten bei der Vermieterin/beim Vermieter einlangen!

Musterbrief: Kündigung eines Mietvertrages (0,1 MB) 

Ein­ver­nehmliche Lösung

Sie haben eine neue Wohnung gefunden und können sofort umziehen? Dann können Sie mit Ihrem Vermieter/Ihrer Vermieterin sprechen und eine einvernehmliche Lösung vereinbaren. So müssen Sie nicht doppelt Miete zahlen. Sie können durch die einvernehmliche Lösung früher vom Mietvertrag aussteigen.

  • Der Mieter/die Mieterin und der Vermieter/die Vermieterin vereinbaren freiwillig, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum endet. Es müssen dabei auch keine Fristen und Termine eingehalten werden.

  • Die Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich erfolgen. 

Musterbrief: einvernehmliche Auflösung eines Mietvertrages (0,1 MB)


Rück­gabe der Wohnung

Nachdem es immer wieder zu Problemen bei der Rückstellung von Wohnungen kommt, ist es besonders wichtig, "Beweise" zu sichern.

Rückgabeprotokoll

Zur "Beweissicherung" empfehlen wir ein Rückgabeprotokoll anzufertigen, in dem die Vermieterin/der Vermieter bestenfalls die "ordnungsgemäße" Rückstellung des Mietgegenstandes bestätigt. 

Muster: Rückgabeprotokoll (0,1 MB)

Fotodokumentation

Zusätzlich raten wir zu einer Fotodokumentation, speziell auch von beschädigten/abgewohnten Teilen der Wohnung.

Ausmalen ist kein Muss!

Ob Sie die Wände vor der Rückgabe ausmalen müssen, erfahren Sie in unserem Artikel „Ausmalen ist kein Muss“.

Kaution

Die Rückstellung der Wohnung ist eng mit der Rückzahlung der Kaution verbunden. Nach Bestätigung des Vermieters/der Vermieterin, dass die Wohnung ordnungsgemäß zurückgestellt wurde, und wenn keine weiteren Forderungen gegenüber dem Mieter/der Mieterin bestehen, hat der Vermieter/die Vermieterin diese – gemäß Mietrechtsgesetz (§ 16 b Abs. 2 MRG) "unverzüglich" zurück zu zahlen.

Bei Nichtauszahlung der Kaution raten wir zu einer Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution mit Fristsetzung.

Details finden Sie im Artikel „Kaution“.

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TEL: +43 50 6906 1602
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Geldübergabe

Ablöse

Ablösen ohne Gegen­wert gegen­über der/dem Nach­mieter:in sind ver­boten.

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