Fertigstellung / Übernahme

Fertigstellung

Der Fertigstellungstermin muss unmissverständlich durch eine genaue Datumsangabe im Vertrag festgehalten werden.

Achten Sie darauf, dass der vor allem in Kaufverträgen über Fertighäuser häufig verwendete Begriff "schlüsselfertig" nicht bedeutet, dass das Haus bezugsfertig ist. Meist ist z.B. die Verlegung der Kanalrohre samt Anschluss an die Kanalisation nicht im Auftrag enthalten.

Unter "bezugsfertig" versteht man, dass die Bauarbeiten am Haus sowie für jene allgemeinen Teile des Gebäudes und der Wohnanlage, die für die Benützung erforderlich sind, auch tatsächlich abgeschlossen sind.

Übernahmeprotokoll

Mit der Übernahme der vereinbarten Bauleistung ohne Vorbehalt beginnt die Gewährleistungsfrist und – wenn keine spezielle Zahlungsvereinbarung getroffen wurde – wird die Schlussrechnung fällig.

Liegen Mängel vor, können Sie:

  • die Übernahme verweigern,
  • die Zahlung der Schlussrechnung zurückhalten und
  • auf eine Verbesserung bestehen.

ACHTUNG

Haben Sie die Bauleistung vorbehaltlos übernommen, können Sie für offensichtliche, auch einem Laien erkennbare Mängel nachträglich keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Bei Bauarbeiten größeren Umfanges empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine formelle Abnahme/Übernahme der Leistungen mit Hilfe eines „Übernahmeprotokolls“ zu vereinbaren.

Im Übernahmeprotokoll werden die bei der gemeinsamen Überprüfung festgestellten Mängel und der für die Mangelbehebung vorgesehene Termin schriftlich festgehalten. Bis zur ordnungsgemäßen Mangelbehebung können Sie grundsätzlich den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag zurückhalten (zumindest sollte die zurückbehaltene Summe ausreichen, um die Mangelbehebung notfalls von einem Fremdbetrieb ausführen zu lassen).

TIPP

Halten Sie die Zahlung zurück, wenn es Mängel gibt!

Lieferverzug

Wenn Sie einen fixen Liefer- bzw. Leistungstermin vereinbart haben und das Bauunternehmen hält diesen nicht ein, können Sie einen Schaden, der durch die schuldhafte Verzögerung entsteht, geltend machen. Nach der schriftlichen Setzung einer Nachfrist, besteht auch die Möglichkeit der Vertragsauflösung, was aber im Baubereich oft nicht zielführend ist.  

Downloads

Kontakt

Kontakt

Konsumentenschutz
TEL: +43 50 6906 2
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Die erste eigene Wohnung

Wohnbauförderungs-Rechner

Egal ob Neubau, energiesparende Renovierung oder Kauf eines Hauses oder Wohnung: Das Land Oberösterreich unterstützt Sie dabei. Unser Rechner hilft Ihnen, diese Förderung optimal zu nützen.

Junge Frau zeigt auf Energieausweis

Energie­ausweise - nicht immer vor­geschrieben

Für die meisten Wohnungen und Häuser ist ein Energie­ausweis vor­geschrieben. Es gibt aber Ausnahmen - etwa für Abbruch­häuser.

Bauarbeiter arbeiten auf einer Baustelle

Baumängel

Ärger beim Hausbau: wie Sie Baumängel vorbeugen beziehungsweise beheben

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum