Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr hat die AK für Mieter:innen erreicht.
WICHTIG!
Die folgenden Bestimmungen gelten nur im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)!Der ausziehende Mieter/Die ausziehende Mieterin hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter/der Vermieterin für Investitionen, die er/sie in den letzten 20 Jahren gemacht hat und die den Standard der Wohnung verbessert haben. Das sind zum Beispiel der Einbau einer Heizung, eines Bades, die Erneuerung des schadhaften Fußbodens, Installationen, Austausch schadhafter Warmwasser-Boiler und Heizthermen.
Nicht abgelöst werden müssen:
BEACHTEN SIE
Für die Ermittlung der Ablösehöhe (Restwert) gelten seit 1. März 1991 fixe prozentuelle Abschreibungssätze. Das sind für die wichtigsten Investitionen (Heizung, Bad, WC, Fußboden) 10 Jahre. Bei öffentlich geförderten Investitionen (Lärmschutzfenster) gilt die Laufzeit der Förderungsmaßnahme. Bei allen anderen wesentlichen Investitionen beträgt die Frist 20 Jahre.
Früher gab es keine Ablöse von der Ablöse. Seit 1. März 1997 hat jedoch der neue Mieter/die neue Mieterin, der/die den berechtigten Ersatzanspruch des Vormieters/der Vormieterin befriedigt, die Möglichkeit bei seinem/ihrem Auszug aus der Wohnung den Zeitwert (Wert zum Zeitpunkt der Übergabe) der Investition vom Vermieter/von der Vermieterin zu verlangen.
WICHTIG
Dies gilt nur für solche Investitionen, die nach dem 1. März 1997 getätigt worden sind.
Für Auseinandersetzungen in Ablösefragen ist in Linz die Schlichtungsstelle des Magistrates zuständig. Ansonsten ist dies in Oberösterreich das örtliche Bezirksgericht. Dies gilt sowohl für den Ablöseanspruch für Investitionen als auch für die Überprüfung, ob die dem Nachmieter/der Nachmieterin abverlangte "freiwillige" Ablöse überhöht war.
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