Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr hat die AK für Mieter:innen erreicht.
In der Regel wird bei Abschluss eines
Mietvertrages vom Vermieter/von der Vermieterin eine Kaution verlangt. Sie dient dem
Vermieter/der Vermieterin als Sicherstellung für etwaige, vom Mieter/von der Mieterin nachweislich
angerichtete Beschädigungen oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des
Mietverhältnisses.
Ob überhaupt eine Kaution zu leisten ist und in welcher Höhe, das ist Vereinbarungssache zwischen Vermieter:in und Mieter:in.
Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 ist der Vermieter/die Vermieterin verpflichtet, eine als Geldbetrag übergebene Kaution auf einem Sparbuch mit branchenüblichen Zinsen zu veranlagen und den Mieter/die Mieterin darüber auf Verlangen zu informieren.
Eine Veranlagung auf vergleichbaren Finanzprodukten ist zulässig, wenn
eine gleich gute Verzinsung und Sicherheit gegeben ist und eine
Absonderung im Konkursfall möglich ist.
Für Mietverträge, die vor dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, hat der
Vermieter/die Vermieterin die oben angeführte Veranlagung der Kaution bis spätestens 30. September 2009
nachzuholen.
Das sollten Sie beachten!
HINWEIS
Für wenige Ausnahmen (zum Beispiel für Wohnungen in Ein-und Zweifamilienhäusern und Dienstwohnungen) gelten diese Regelungen nicht.Nach Ende des Mietvertrages hat der Vermieter/die Vermieterin dem Mieter/der Mieterin die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters/der Vermieterin aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
Sollte die Kaution nicht - oder nicht in voller Höhe - zurückgezahlt werden, raten wir, schriftlich und per Einschreiben eine 14-tägige Nachfrist zu setzen.
Verstreicht diese Frist, gibt es 2 Möglichkeiten:
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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