Kaution

In der Regel wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Vermieter/von der Vermieterin eine Kaution verlangt. Sie dient dem Vermieter/der Vermieterin als Sicherstellung für etwaige, vom Mieter/von der Mieterin nachweislich angerichtete Beschädigungen oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Ob überhaupt eine Kaution zu leisten ist und in welcher Höhe, das ist Vereinbarungssache zwischen Vermieter:in und Mieter:in.

Kaution muss seit 2009 ver­zinst werden

Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 ist der Vermieter/die Vermieterin verpflichtet, eine als Geldbetrag übergebene Kaution auf einem Sparbuch mit branchenüblichen Zinsen zu veranlagen und den Mieter/die Mieterin darüber auf Verlangen zu informieren.

Eine Veranlagung auf vergleichbaren Finanzprodukten ist zulässig, wenn eine gleich gute Verzinsung und Sicherheit gegeben ist und eine Absonderung im Konkursfall möglich ist.

Für Mietverträge, die vor dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, hat der Vermieter/die Vermieterin die oben angeführte Veranlagung der Kaution bis spätestens 30. September 2009 nachzuholen.

Das sollten Sie beachten!

  • Empfehlenswert ist, die vereinbarte Kaution in Form eines vinkulierten Sparbuches zu übergeben. Damit ist nicht nur die Verzinsung sichergestellt, sondern auch, dass die Kaution nur in beiderseitigem Einvernehmen in Anspruch genommen werden kann. 

  • Um sich Auseinandersetzungen um Abzüge von der Kaution zu ersparen, sollte bei Mietbeginn und auch bei der Rückgabe die Beschaffenheit der Wohnung exakt (zum Beispiel durch Fotos oder ein beidseitig unterzeichnetes Übernahmeprotokoll) festgehalten werden. 
    Übernahmeprotokoll (Mietbeginn) (0,1 MB)
    Rückgabeprotokoll (Mietende) (0,1 MB)

  • Die Höhe der Kaution ist Vereinbarungssache. Üblich sind Vereinbarungen im Ausmaß von 3 Brutto-Monatsmieten. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung generell Vereinbarungen bis zu 6 Brutto-Monatsmieten als zulässig erachtet. Jedenfalls ist die Höhe der Kaution mit dem Sicherstellungsinteresse (Wert des Mietgegenstandes samt Einrichtung) des Vermieters/der Vermieterin nach oben begrenzt.

HINWEIS

Für wenige Ausnahmen (zum Beispiel für Wohnungen in Ein-und Zweifamilienhäusern und Dienstwohnungen) gelten diese Regelungen nicht.

Rück­forderung der Kaution

Nach Ende des Mietvertrages hat der Vermieter/die Vermieterin dem Mieter/der Mieterin die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters/der Vermieterin aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.

Sollte die Kaution nicht - oder nicht in voller Höhe - zurückgezahlt werden, raten wir, schriftlich und per Einschreiben eine 14-tägige Nachfrist zu setzen.

Verstreicht diese Frist, gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. bei unklarer Kautionshöhe:
    Nach § 16b MRG gibt es die Möglichkeit, beim Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle) einen Antrag auf Feststellung der Kautionshöhe zu stellen.

    Achtung: Diese Möglichkeit besteht nicht bei Mietverhältnissen, die aus dem Mietrechtsgesetz voll ausgenommen sind (zum Beispiel: Ein- und Zweiparteienhäuser, Dienstwohnungen, Heime, …).

  2. bei klarer Kautionshöhe:
    Mahnklage beim Bezirksgericht

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