Rücktritt bei Immobiliengeschäften
Darauf sollten Konsumenten/-innen achten
Die Aufgabe eines Immobilienmaklers ist es, Anbieter und Nachfrager am Wohnungsmarkt zusammenzubringen und einen Vertragsabschluss zu vermitteln. Ein Honoraranspruch besteht nur dann, wenn tatsächlich ein Vertrag zustande kommt.
Makler sind bemüht, mit Ihnen einen sogenannten Alleinvermittlungsauftrag abzuschließen. Das bedeutet, dass Sie sich für die Dauer dieses Vertrages an einen Makler binden. Für die Alleinvermittlung von Mietverträgen darf die Bindungsfrist drei Monate, bei Kaufverträgen sechs Monate nicht übersteigen. Innerhalb dieser Frist dürfen Sie nur mit jenen einen Vertrag schließen, die Ihnen dieser Makler genannt hat. Halten Sie sich nicht daran (weil Sie z.B. selbst eine Wohnung gefunden haben), müssen Sie dem Alleinbeauftragten Makler trotzdem Provision zahlen. Erteilen Sie daher – wenn irgendwie möglich – keinen Alleinvermittlungsauftrag, sondern nur einen sogenannten "schlichten" Maklervertrag.
Zur Wohnungsbesichtigung sollten Sie zumindest eine Vertrauensperson mitnehmen – damit wird die Beweislage für einen allfälligen Streitfall verbessert.
Nur wenn man absolut sicher ist, eine bestimmte Wohnung kaufen oder mieten zu wollen, sollte man ein Anbot unterschreiben. Das ist nämlich bereits eine verbindliche Erklärung, eine bestimmte Wohnung kaufen bzw. mieten zu wollen.
Meist ist in den verwendeten Formularen vorgesehen, dass der Unterzeichner für eine bestimmte Zeit an dieses Angebot gebunden ist. Stimmt der Verkäufer innerhalb dieser Frist (sie sollte keinesfalls länger als 2 Wochen sein!) zu, ist der Vertrag zustande gekommen.
Besonders wichtig ist, dass im Anbot alle wesentlichen Daten zur Wohnung und alle wichtigen persönlichen Umstände schriftlich festgehalten sind. Wenn ihre Entscheidung noch von irgendwelchen Umständen abhängt (z.B. dass Ihnen Ihre Bank einen Kredit gewährt oder dass die Wohnung auch dem Partner gefällt), dann sollten Sie das im Anbot ausdrücklich und schriftlich festhalten. Sind Sie bei der Formulierung solcher Bedingungen sehr konkret: Statt "vorbehaltliche Finanzierung" schreiben Sie besser "Angebot nur gültig, wenn ich von der Bank x bis zum Tag x dieses Jahres einen Kredit in der Höhe von mindestens x Euro mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu einem Zinssatz x Prozent bekomme." Verlassen Sie sich keinesfalls auf mündliche Zusagen!
Dazu gibt es einen eigenen Artikel. Siehe "Aritkel, die Sie auch interesseren könnten ...."
Der Anspruch auf Provision entsteht erst, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist und ein neues Zuhause vermittelt wurde. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss irgendwelcher Art, auch nicht in Form einer Anzahlung. Für die Maklerprovision gibt es gesetzliche Höchstgrenzen, die in einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums geregelt werden.
Die höchstzulässige Provision bei Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen einschließlich Wohnungseigentumsobjekten beträgt bei einem Wert
Wert | Provision |
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bis zu 36.336,42 Euro | 4 Prozent des Kaufpreises |
zwischen 36.336,43 und 48.448,51 Euro | 1.453,46 Euro (fixer Betrag) |
ab 48.448,52 Euro | 3 Prozent des Kaufpreises |
Bei der Vermittlung von Mietverträgen von Wohnungen betragen die Höchstgrenzen:
Höchstgrenze | |
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Bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren | 1 Brutto-Monatsmiete |
Bei Befristungen von mehr als 3 Jahren oder unbefristeten Verträgen | 2 Brutto-Monatsmieten |
Die Umsatzsteuer des Immobilienmaklers (derzeit 20 Prozent) ist in den Höchstbeträgen nicht enthalten.
Wenn der Makler gleichzeitig Verwalter des Hauses ist, darf die Provision - auch bei länger als 3-jähriger Gesamtdauer des Mietverhältnisses – den einfachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen (bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren nur den halben monatlichen Bruttomietzins).
Adressenbüros sind strikt vom Immobilienmakler zu unterscheiden. Adressenbüros verkaufen nur Adressen von angeblich leer stehenden Wohnungen, bieten aber keine Gewähr dafür, dass ein Vertrag zustande kommt. Ist die Wohnung an der angegebenen Adresse nicht verfügbar, bekommen Sie Ihr Geld nur zurück, wenn Sie beweisen können, dass das Adressenbüro davon gewusst hat, oder es zumindest wissen hätte müssen. Der Beweis gelingt nur selten – wir raten daher zur Vorsicht.
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