Immobilien­ver­mittlung - wann dürfen Makler kassieren?

Die Aufgabe eines Immobilienmaklers ist es, Anbieter:in und Nachfrager:in am Wohnungsmarkt zusammenzubringen und einen Vertragsabschluss zu vermitteln. Ein Honoraranspruch besteht nur dann, wenn tatsächlich ein Vertrag zustande kommt.

Allein­vermittlungs­auftrag

Makler:innen sind bemüht, mit Ihnen einen sogenannten Alleinvermittlungsauftrag abzuschließen. Das bedeutet, dass Sie sich für die Dauer dieses Vertrages an eine Maklerin/einen Makler binden. Für die Alleinvermittlung von Mietverträgen darf die Bindungsfrist 3 Monate, bei Kaufverträgen 6 Monate nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Frist dürfen Sie nur mit jenen einen Vertrag schließen, die Ihnen diese Maklerin/dieser Makler genannt hat. Halten Sie sich nicht daran (weil Sie zum Beispiel selbst eine Wohnung gefunden haben), müssen Sie der alleinbeauftragten Maklerin/dem alleinbeauftragten Makler trotzdem Provision zahlen.

Keine Exklusiv-Aufträge abschließen

Erteilen Sie daher – wenn irgendwie möglich – keinen Alleinvermittlungsauftrag, sondern nur einen sogenannten "schlichten" Makler:innenvertrag.

Wohnungs­besichtigung

Zur Wohnungsbesichtigung sollten Sie zumindest eine Vertrauensperson mitnehmen – damit wird die Beweislage für einen allfälligen Streitfall verbessert.

Miet- oder Kauf­anbot

Nur wenn man absolut sicher ist, eine bestimmte Wohnung kaufen oder mieten zu wollen, sollte man ein Anbot unterschreiben. Das ist nämlich bereits eine verbindliche Erklärung, eine bestimmte Wohnung kaufen oder mieten zu wollen.

Vorsicht beim Anbot

Miet- oder Kaufanbot nicht vorschnell unterschreiben und auf die Fristen achten.

Meist ist in den verwendeten Formularen vorgesehen, dass die Unterzeichnerin/der Unterzeichner für eine bestimmte Zeit an dieses Angebot gebunden ist. Stimmt die Verkäuferin/der Verkäufer innerhalb dieser Frist zu, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Frist sollte keinesfalls länger als 14 Tage sein!

Besonders wichtig ist, dass im Anbot alle wesentlichen Daten zur Wohnung und alle wichtigen persönlichen Umstände schriftlich festgehalten sind. Wenn Ihre Entscheidung noch von irgendwelchen Umständen abhängt - zum Beispiel dass Ihnen Ihre Bank einen Kredit gewährt oder dass die Wohnung auch der Partnerin/dem Partner gefällt - dann sollten Sie das im Anbot ausdrücklich und schriftlich festhalten.

Sind Sie bei der Formulierung solcher Bedingungen sehr konkret: Statt "vorbehaltliche Finanzierung" schreiben Sie besser "Angebot nur gültig, wenn ich von der Bank x bis zum Tag x dieses Jahres einen Kredit in der Höhe von mindestens x Euro mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu einem Zinssatz x Prozent bekomme." Verlassen Sie sich keinesfalls auf mündliche Zusagen!

Rücktritts­recht

Konsument:innen haben das Recht, bei Kauf- oder Mietverträgen von Wohnungen, Häusern und Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten. Mehr lesen Sie hier "Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften". 

Makler­provision

Der Anspruch auf Provision entsteht erst, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist und ein neues Zuhause vermittelt wurde. Die Maklerin/der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss irgendwelcher Art, auch nicht in Form einer Anzahlung.

ACHTUNG: Maklerprovision wird neu geregelt

Bei Vermietungen von Wohnungen gelten ab Juli 2023 neue Voraussetzungen für den Provisionsanspruch der Immobilienmakler:innen. Die neue Regelung ist für Maklerverträge gültig, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie bringt eine deutliche Entlastung für die Mieter:innen.

  • Beauftragt eine Vermieterin/ein Vermieter eine Maklerin/einen Makler mit der Vermittlung einer Mietwohnung, so darf künftig von der Mieterin/vom Mieter keine Provision mehr verlangt werden.
  • Mieter:innen sind nur noch dann provisionspflichtig, wenn sie als Erstauftraggeber:innen selbst das Maklerbüro mit der Suche einer Wohnung beauftragen.

Umgehungsmöglichkeiten dieser neuen Bestimmungen wurden weitgehend eingedämmt. Verstoßen Immobilienmakler:innen dennoch gegen die neuen Regeln, müssen sie mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. 

Durch diese Gesetzesänderung ersparen sich Mieter:innen beim Wohnungswechsel bis zu 2 Monatsmieten an Provision.

Wie hoch darf die Provision sein?

Für die Maklerprovision gibt es gesetzliche Höchstgrenzen, die in einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums geregelt werden.

Die höchstzulässige Provision bei Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen einschließlich Wohnungseigentumsobjekten liegt im folgenden Rahmen.

TABELLE: Kaufprovision
WertProvision
bis zu 36.336,42 Euro4 Prozent des Kaufpreises
zwischen 36.336,43 und 48.448,51 Euro1.453,46 Euro (fixer Betrag)
ab 48.448,52 Euro3 Prozent des Kaufpreises


Bei der Vermittlung von Mietverträgen von Wohnungen unterscheiden sich die Höchstgrenzen nach Vertragslaufzeit.

TABELLE: Mietprovision
Höchstgrenze
Bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren1 Brutto-Monatsmiete
Bei Befristungen von mehr als 3 Jahren oder
unbefristeten Verträgen
2 Brutto-Monatsmieten


Mit dem Maklerprovisionsrechner  finden Sie heraus, wie viel maximal Provision verlangt werden darf.

Die Umsatzsteuer des Immobilienmaklers (derzeit 20 Prozent) ist in den Höchstbeträgen nicht enthalten. 

Wenn die Maklerin/der Makler gleichzeitig Verwalter:in des Hauses ist, darf die Provision - auch bei länger als 3-jähriger Gesamtdauer des Mietverhältnisses – den einfachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen (bei Befristungen von nicht mehr als 3 Jahren nur den halben monatlichen Bruttomietzins).

Vorsicht vor Adressen­büros

Adressenbüros sind strikt von der Immobilienmaklerin/vom Immobilienmakler zu unterscheiden. Adressenbüros verkaufen nur Adressen von angeblich leer stehenden Wohnungen, bieten aber keine Gewähr dafür, dass ein Vertrag zustande kommt.

Ist die Wohnung an der angegebenen Adresse nicht verfügbar, bekommen Sie Ihr Geld nur zurück, wenn Sie beweisen können, dass das Adressenbüro davon gewusst hat oder es zumindest wissen hätte müssen. Der Beweis gelingt nur selten – wir raten daher zur Vorsicht.

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