Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag bei Genossen­schafts­wohnungen 

Der Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag (EVB) bei Genossen­schafts­wohnungen ist ein Miet­bestandteil, der zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungs­arbeiten, wie zum Beispiel der Reparatur der kaputten Fenster oder dem Einbau eines Aufzuges, dient.

Wie hoch darf der Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag sein?

Seit der Gesetzes­novelle 2016 beträgt der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag maximal 0,56 Euro pro Quadratmeter, wenn das Datum des Erstbezuges nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Wenn das Haus schon älter ist, darf die Bau­vereinigung den Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag jährlich um 12 Prozent vom Ausgangsbetrag erhöhen.

Bei Gebäuden, die 30 Jahre alt oder älter sind, darf sie einen Höchstbetrag von maximal 2,22 Euro pro Quadratmeter verlangen (Stand 2022).

Die vorher angeführten Werte erhöhen sich alle 2 Jahre jeweils mit Stichtag 1. April (nächste Wertanpassung 01.04.2024).

Wann muss die Bau­vereinigung den Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag zurück­zahlen?

Wenn die Bau­vereinigung den eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag nicht innerhalb von 20 Jahren verwendet, muss sie ihn mit den gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent zurückzahlen. Den Beitrag bekommen jene Mieterinnen und Mieter, die zu diesem Zeitpunkt Mietparteien sind – also 20 Jahre nach dem Einheben. Es kommt daher durchaus vor, dass eine Mietpartei den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag zurück erhält, obwohl eine andere ihn einbezahlt hat.

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