Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag bei Genossen­schafts­wohnungen 

Der Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag (EVB) bei Genossen­schafts­wohnungen ist ein Miet­bestandteil, der zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungs­arbeiten, wie zum Beispiel der Reparatur der kaputten Fenster oder dem Einbau eines Aufzuges, dient.

Wie hoch darf der Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag sein?

Seit der Gesetzes­novelle 2016 beträgt der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag maximal 0,59 Euro pro Quadratmeter, wenn das Datum des Erstbezuges nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Wenn das Haus schon älter ist, darf die Bau­vereinigung den Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag jährlich um 12 Prozent vom Ausgangsbetrag erhöhen.

Bei Gebäuden, die 30 Jahre alt oder älter sind, darf sie einen Höchstbetrag von maximal 2,33 Euro pro Quadratmeter verlangen (Stand 01.04.2024; nächste Wertanpassung mit 01.04.2025).

Wann muss die Bau­vereinigung den Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag zurück­zahlen?

Wenn die Bau­vereinigung den eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag nicht innerhalb von 20 Jahren verwendet, muss sie ihn mit den gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent zurückzahlen. Den Beitrag bekommen jene Mieterinnen und Mieter, die zu diesem Zeitpunkt Mietparteien sind – also 20 Jahre nach dem Einheben. Es kommt daher durchaus vor, dass eine Mietpartei den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungs­beitrag zurück erhält, obwohl eine andere ihn einbezahlt hat.

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