Flüssiggas
Konsument:innen sind in den meisten Fällen an jene Firmen gebunden, die den Tank zur Verfügung stellen. Kann ich den Flüssiggaslieferanten wechseln?
Flüssiggas ist (vielfach im ländlichen Raum) eine Alternative zum Heizen mit Öl oder Festbrennstoffen. Viele Kunden/-innen übersehen allerdings, dass bei gemieteten Flüssiggastanks oft eine Bindung an den Tankeigentümer/die Tankeigentümerin abgeschlossen wird. Der gemietete Tank darf nur mit Flüssiggas des Vermieters/der Vermieterin befüllt werden. Billigere Alternativen sind ausgeschlossen.
Die Kunden/-innen haben meist hohe Mietvorauszahlungen für den Gastank geleistet. Sie nehmen daher oft an, den Tank "gekauft" zu haben. Das ist allerdings meist nicht der Fall. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zudem bestätigt, dass eine Verpflichtung des Tankmieters/der Tankmieterin, ausschließlich Gas vom Tankeigentümer/von der Tankeigentümerin zu beziehen, derzeit keine unzulässige Vertragsklausel ist.
Um der Abhängigkeit zu entkommen, bietet sich vielfach nur ein Vertragsausstieg an. Dieser wäre grundsätzlich erstmals nach einem Jahr und dann halbjährlich unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist möglich. Allerdings müssten die Betroffenen, die bereits hohe Mietzahlungen geleistet haben, Ersatztanks kaufen (diese kosten zwischen 2.000 und 3.000 Euro) und allenfalls eingegrabene Tanks für die Abholung freilegen, sowie für die Deinstallation sorgen.
AK-Forderung
Die Arbeiterkammer fordert eine Gesetzesänderung, die eine vertragliche Knebelung an den Tankvermieter/die Tankvermieterin untersagt.
Wer sein Haus verkaufen will und einen Flüssiggastank (Bestand- und Liefervertrag) im Objekt hat, muss diesen meist an die Käufer/-innen der Liegenschaft weitergeben – andernfalls drohen Schadenersatzforderungen durch die Flüssiggasfirmen. Achten Sie daher auf Formulierungen in Altverträgen!
Bei Liegenschaftsveräußerungen wird in den Kaufverträgen von Notaren oder Rechtsanwälten meist eine entsprechende Regelung getroffen – das setzt aber voraus, dass diese vom „Tankvertrag“ auch informiert werden. Gasfirmen drängen die Erwerber/-innen dann mitunter dazu, neue Liefervereinbarungen abzuschließen.
Das kann vor allem dann ungünstig sein, wenn zuvor ein sogenannter „Altvertrag“ bestand, in dem nur pauschal auf die Kostenpflicht bezüglich anfallender Rücktransportkosten hingewiesen wird.
Ohne konkrete Kostenangabe sind derartige Klauseln (wegen Intransparenz) allerdings unzulässig und nicht anwendbar. Bei Vertragsauflösung sind diesfalls gar keine Rücktransportkosten zu tragen.
Schließt der Liegenschaftserwerber/die Liegenschaftserwerberin allerdings einen neuen Vertrag (in dem nun die Rücktransportkosten konkret ausgewiesen werden) mit dem ursprünglichen Gasunternehmen ab, so sind diese im Fall einer späteren Vertragsauflösung klarerweise zu bezahlen.
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