08.04.2022

Preis­explosion am Bau: Konsu­menten/-innen müssen Preis­steigerungen meist nicht akzeptieren. Mehr­kosten brauchen ihre Zu­stimmung

Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die gerade Haus bauen oder Sanierung­sarbeiten durchführen lassen, wenden sich an den Konsumenten­schutz der Arbeiter­kammer Oberösterreich. Sie sind mit Mehrkosten­forderungen der ausführenden Unter­nehmen konfrontiert. Egal ob vor Baubeginn oder während der Bauphase - die Bauunternehmen wollen die steigenden Materialpreise an die Kunden/-innen weitergeben. Dies ist aber ohne Zustimmung meist nicht zulässig.

Materialpreise: Was ist passiert?

Die Preise verschiedener Baumaterialien wie Baustahl, Holz, Dämmstoffe, Kanalrohre und vieles mehr sind aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände (eingeschränkte Produktionskapazitäten, verstärkte Nachfrage auf internationalen Märkten, Schwierigkeiten am Transportweg) deutlich gestiegen. Auf diesen Kosten­steigerungen wollen die Unternehmen nicht sitzen bleiben und versuchen, diese an Ihre Kundinnen und Kunden weiter zu geben.

Wie sagt das Gesetz?

Aufträge im Baubereich sind Werkverträge. Die Kunden/-innen nehmen ein Angebot des Unternehmens an und der Werkvertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Die Preise sind meist fix vereinbart und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Ist eine einseitige Preiserhöhung möglich?

Die einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen – dort sind veränderliche Preise leichter zu vereinbaren - und Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten. Das Konsumentenschutzgesetz bietet besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen.

Was sagt das Gesetz?

Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, müssen die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden/-innen bei Vertragsschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Generalklauseln wie z.B. „Preissteigerungen bei Material und Löhnen werden dem Kunden weiterverrechnet“ entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nicht und sind daher nicht verbindlich. Zudem muss in der Klausel für den Fall, dass eine Preisänderung eintritt, auch eine Preissenkung vorgesehen sein. Festgelegt ist das im Konsumentenschutzgesetz. 

Wie soll ich reagieren?

  • Kunden/-innen, die schon einen Vertrag haben, sind nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten Preisen auszuführen.

  • Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und Konsumenten/-innen können Schadenersatz geltend machen.

  • Gibt es Unklarheiten, ob eine Preiserhöhungsklausel gültig ist, helfen die Experten/-innen im Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich gerne weiter: konsumentenschutz@akooe.at. 

Die einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen – dort sind veränderliche Preise leichter zu vereinbaren - und Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten: hier bietet das Konsumentenschutzgesetz einen besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen.

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