Baumängel
Ärger beim Hausbau: wie Sie Baumängel vorbeugen beziehungsweise beheben
Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die gerade Haus bauen oder Sanierungsarbeiten durchführen lassen, wenden sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Sie sind mit Mehrkostenforderungen der ausführenden Unternehmen konfrontiert. Egal ob vor Baubeginn oder während der Bauphase - die Bauunternehmen wollen die steigenden Materialpreise an die Kunden/-innen weitergeben. Dies ist aber ohne Zustimmung meist nicht zulässig.
Die Preise verschiedener Baumaterialien wie Baustahl, Holz, Dämmstoffe, Kanalrohre und vieles mehr sind aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände (eingeschränkte Produktionskapazitäten, verstärkte Nachfrage auf internationalen Märkten, Schwierigkeiten am Transportweg) deutlich gestiegen. Auf diesen Kostensteigerungen wollen die Unternehmen nicht sitzen bleiben und versuchen, diese an Ihre Kundinnen und Kunden weiter zu geben.
Aufträge im Baubereich sind Werkverträge. Die Kunden/-innen nehmen ein Angebot des Unternehmens an und der Werkvertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande. Die Preise sind meist fix vereinbart und können grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.
Die einseitige Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen reinen Unternehmerverträgen – dort sind veränderliche Preise leichter zu vereinbaren - und Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten. Das Konsumentenschutzgesetz bietet besonderen Schutz vor einseitigen Preiserhöhungen.
Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, müssen die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden/-innen bei Vertragsschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Generalklauseln wie z.B. „Preissteigerungen bei Material und Löhnen werden dem Kunden weiterverrechnet“ entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nicht und sind daher nicht verbindlich. Zudem muss in der Klausel für den Fall, dass eine Preisänderung eintritt, auch eine Preissenkung vorgesehen sein. Festgelegt ist das im Konsumentenschutzgesetz.
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