Befreiung Ökostrompauschale
Welche Voraussetzungen gelten und was ist zu tun?
Konsument:innen von Flüssiggas sind in den meisten Fällen an jene Firmen gebunden, die den Tank mittels Bestandliefervertrag zur Verfügung stellen. Vertragsgemäß darf der Kunde/die Kundin Flüssiggas nur von dieser Firma beziehen, auch wenn andere Anbieter billiger liefern könnten. Bezieht er/sie von einer anderen Firma droht Vertragsbeendigung, Schadenersatzforderung beziehungsweise die Abholung des Tanks auf Kosten des Konsumenten/der Konsumentin.
Konsument:innen, die einen Tank selber kaufen, können den jeweils günstigsten Anbieter von Flüssiggas wählen. Wer allerdings einen Miettank (durch einen Bestands- und Liefervertrag) angeschafft hat, verfügt über keinen Rechtsanspruch, diesen kaufen zu können (auch dann nicht, wenn er bereits seit Jahrzehnten genutzt wird).
Verträge mit Flüssiggasanbietern haben meist eine sehr lange Bindungsdauer. Trotzdem haben Konsument:innen nach dem Konsumentenschutzgesetz die Möglichkeit, ihren Bestand- und Liefervertrag zum Ablauf des ersten Jahres und danach halbjährlich mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen. Dies haben die Gerichte in mehreren Musterprozessen der AK gegen bestimmte Flüssiggasfirmen klargestellt.
Häufig verlangen Flüssiggasfirmen nach der Kündigung Kosten für die Abholung des Tanks sowie die aliquoten Instandhaltungs- und gesetzlichen Überprüfungskosten. Die AK hat entsprechende Vertragsklauseln von einigen Flüssiggasfirmen abgemahnt. Einerseits haben sich einige Firmen bereits vorher einsichtig gezeigt und berufen sich nicht mehr auf diese Klausel. Andererseits hat die AK auch vom Gericht Recht bekommen, wonach diese Klauseln bei Intransparenz unzulässig sind. Neue Geschäftsbedingungen können allerdings zulässige Abholkosten zum Inhalt haben.
Je nach Größe und Beschaffenheit, können Sie einen eigenen Tank zwischen 1.150,00 Euro und 2.230,00 Euro inklusive Armaturen und Regler (ohne Installation, Betonsockel beziehungsweise Grabearbeiten, Zustellung) kaufen. Ein Kauf rentiert sich vor allem für jene Kund:innen, die langfristig ihre Energieversorgung mit Flüssiggas geplant haben.
Die Flüssiggasanlage (Rohrleitungen, Gasverbraucher, Abgasführungen, ...) ist je nach Anlage alle 2 bis 6 Jahre durch befugte Unternehmen wie zum Beispiel Installateure oder Ziviltechniker zu prüfen.
Der Flüssiggastank ist entsprechend der Druckgeräteüberwachungsverordnung wie folgt zu prüfen:
Diese Arbeiten dürfen nur die folgenden akkreditierten Prüfstellen für Druckgeräte ausführen.:
TPA KKS GmbH | TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH Tiwagstraße 7 6200 Jenbach Tel.: +43 5244 63967 Fax: +43 5244 63967 77 E-Mail: info@tuev-sued.at |
TIPP
Vor der Überprüfung sollte ein schriftlicher Kostenvoranschlag eingeholt werden.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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