Bauvertrag / Bauausführung

Bauvertrag

Unterzeichnen Sie einen Bauvertrag erst wenn der Leistungsinhalt feststeht und geklärt ist, ob das Projekt von der Baubehörde bewilligt wird und finanzierbar ist und die erforderliche Wohnbauförderung genehmigt wird.

Der Bauvertrag sollte enthalten:

  • ein umfassendes Leistungsverzeichnis mit Massen- und Preisangaben
  • eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsleistungen

Vollständigkeit und Inhalt des Leistungsverzeichnisses sollte ein Bauexperte Ihres Vertrauens überprüfen.

KEINE MÜNDLICHEN AUFTRÄGE

Halten Sie Zusatzaufträge oder sonstige Vereinbarungen aus Beweisgründen immer schriftlich fest und vermerken Sie im Bauvertrag, dass ein Zusatzauftrag nur dann gültig zustande kommt, wenn er schriftlich erteilt wurde.

Ö-Normen

Erst durch eine entsprechende Vereinbarung werden die Ö-Normen Vertragsbestandteil. Zu diesem Zweck kann z.B. folgende Klausel in den Vertragstext aufgenommen werden:

"Die technischen und vertraglichen Ö-Nomen in ihrer derzeitigen Fassung sind Vertragsbestandteil. Geschuldet wird daher eine den Regeln der Technik, mindestens aber den anzuwendenden technischen Ö-Normen, entsprechende Leistung. Anderslautende Vertragsklauseln, die die Position des Auftraggebers verschlechtern, sind ungültig."

Eigenleistung

Wenn Sie sich zur Mithilfe verpflichten, sind Streitigkeiten bei der Abrechnung vorprogrammiert, wenn der Umfang der Eigenleistung sowie die Qualifikation des Hilfspersonals nicht genau festgelegt wird. Wenn Sie sich auf eine derartige Vereinbarung überhaupt einlassen, sollte auch eine Überwachung durch den Polier der Baufirma schriftlich zugesichert werden. Es ist ratsam, sich die von den Helfern geleisteten Arbeitsstunden auf der Baustelle vom Polier bestätigen zu lassen (z.B. durch einen schriftlichen Vermerk im Bautagebuch). Die größten Einsparmöglichkeiten durch Eigenleistungen sind übrigens beim Innenausbau gegeben.

TIPP

Der Abschluss einer Unfallversicherung für die beigestellten Helfer ist zu empfehlen.

Baustellenkoordinatior

Um die Beachtung der Sicherheitsvorschriften und eine reibungslose Koordination der Arbeiten zu gewährleisten, muss ein Baustellenkoordinator bestellt werden, wenn Beschäftigte von zumindest 2 Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Vereinbaren Sie schriftlich, dass das Bauunternehmen (oder das Architekturbüro oder der Bauleiterbetrieb) diese Funktion übernimmt – möglichst ohne dafür ein zusätzliches Honorar zu verrechnen!

Ver- und Entsorgungsleitungen

Von den Aufschließungsgebühren zu unterscheiden sind die vom Bauunternehmer herzustellenden Anschlüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück bzw. auf öffentlichem Gut. Unklare Formulierungen in Verträgen machen oft nicht deutlich, ob diese Arbeitsleistungen im Angebot der Baufirma enthalten sind oder nicht.

Preis - Zahlungsplan

Vereinbaren Sie schriftlich einen Fixpreis und achten Sie auf eventuelle Indexklauseln, die zu einer Erhöhung der Preise führen können. Die in Verträgen vielfach enthaltene Klausel "Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand"  bedeutet, dass bei unvorhersehbaren Umständen eine Überschreitung des Angebotes möglich ist.

An einer Anzahlung kommen Sie in der Regel nicht vorbei. Halten Sie diese aber möglichst niedrig oder lassen Sie sich diese durch eine abstrakte, unwiderrufliche Bankgarantie der bauausführenden Firma absichern! Nur so stellen Sie sicher, dass Sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens wieder zu Ihrem Geld kommen. 

Die Zahlung sollte nach Baufortschritt erfolgen (vergleiche Ratenplan im Bauträgervertragsgesetz. Zahlen Sie die vereinbarten Raten nur nach mangelfreier Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes. Es kommt vor, dass Baufirmen mit der Drohung, den Bau einzustellen, zu Vorauszahlungen drängen, obwohl sie selbst mit ihren Leistungen im Rückstand sind oder der jeweilige Bauabschnitt schwerwiegende Mängel aufweist. Ein solches Verhalten ist ein Alarmzeichen und kann auf Zahlungsschwierigkeiten der Firma hinweisen. Lassen Sie sich in diesem Fall rasch rechtlich beraten!

Haftrücklass - Absicherung für Mängel

Als Absicherung, falls das Bauunternehmen Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht behebt, können Sie einen Haftrücklass von zumindest 2 bis 5 Prozent des Auftragswertes vereinbaren. Sie können diesen Betrag vorerst vom Gesamtbetrag abziehen und einbehalten. Fällig wird er erst, wenn innerhalb von 3 Jahren (Gewährleistungsfrist) keine Mängel aufgetreten sind. In der Regel wird Ihnen vom Bauunternehmen eine Bankgarantie in Höhe des vereinbarten Haftrücklasses angeboten. Achten Sie darauf, dass Sie diese im Bedarfsfall durch bloße Zahlungsaufforderung an die Bank in Anspruch nehmen können und keine Bedingungen enthalten sind!

Versicherungen

Auch während der Bauphase kann ein Gebäude durch Feuer oder andere Elementarereignisse zerstört oder beschädigt werden. Schutz dagegen bietet eine Rohbauversicherung. Wenn am Bau Freunde und Verwandte mithelfen oder der Auftraggeber Eigenleistungen erbringt, ist der Abschluss einer Bauhelfer-Unfallversicherung überlegenswert. Sie kann auch auf kurze Zeiträume z.B. einen oder mehrere Monate abgeschlossen werden.

Energieausweis

Bei Neu-, Zu- oder Umbauten eines Gebäudes, aber auch bei einer umfassenden Sanierung, muss der Baubehörde ein Energieausweis vorgelegt werden. Sie können damit aber auch den von Ihnen beauftragten Bauunternehmer beauftragen. Im Vertrag sollte vermerkt werden, dass der Bauunternehmer, möglichst ohne Verrechnung zusätzlicher Kosten, für die Erstellung eines Energieausweises sorgt. Lassen Sie sich außerdem bestätigen, dass die für die Wohnbauförderung erforderliche NEZ (Nutzheiz-Energiezahl) erreicht wird und der Unternehmer Sie bei der Antragstellung unterstützt, falls Sie für die Verwirklichung des Bauprojekts eine Wohnbauförderung benötigen.

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