Recht die Miete zu reduzieren
Das Recht zur Mietzinsminderung besteht zB dann, wenn eine Heiztherme, die bei Anmietung vorhanden war, nicht mehr heizt oder kein Warmwasser liefert.
Für die Sanierung zuständig ist derjenige, der für die Ursache des Schimmels verantwortlich ist. Ursachen können sein beispielsweise Baumängel aber auch mangelndes Lüften oder Heizen. Diese Frage kann in der Regel nur von einem Bausachverständigen geklärt werden.
Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist von der Mieterin/vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.
Ist die Mieterin/der Mieter auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat sie/er das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern. Alle Informationen zum Mietzinsminderungsrecht finden Sie im Artikel Mietzinsminderung.
Wird die Wohnung durch die Schimmelbildung gesundheitsschädlich, ist die Mieterin/der Mieter sogar berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen (§ 1117 ABGB). Im Streitfall muss aber die Mieterin/der Mieter auch beweisen können, dass die Wohnung durch die Schimmelbildung gesundheitsschädlich geworden ist, und es ihr/ihm daher nicht zumutbar gewesen ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
Bei einer schuldhaften Herbeiführung des Schimmels (etwa wenn die Ursache der Schimmelbildung mangelndes Lüften der Wohnung ist) wird die Mieterin/der Mieter im Falle der sofortigen Vertragsauflösung schadenersatzpflichtig. Die Vermieterin/Der Vermieter hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten, des Mietzinses und der sonstigen Nebenkosten, für die die Mieterin/der Mieter bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hätte aufkommen müssen (zum Beispiel Miete und Betriebskosten für die Dauer der Kündigungsfrist).
ACHTUNG
Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (etwa im Ein- und Zweifamilienhaus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anderslautende vertragliche Vereinbarungen bestehen.
Die AKOÖ empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels die Vermieterin/den Vermieter darüber schriftlich zu informieren und in diesem Schreiben daraufhin zu weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen "unter Vorbehalt der Rückforderung" erfolgen
Wir haben dazu einen Musterbrief für Sie erstellt.
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