Zugang von Postsendungen
Wichtige Postsendungen sollten eingeschrieben mit Rückschein (Übernahmeschein) aufgegeben werden.
Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, bei Kauf- beziehungsweise Mietverträgen von Wohnungen, Häusern und Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten. Das regelt der Paragraph 30a des Konsumentenschutzgesetzes. Dabei ist es egal, wer Vertragspartner:in ist, betroffen sind Geschäfte mit Unternehmern sowie Privatpersonen, Makler:innen müssen nicht beteiligt sein. Die AK hat die wichtigsten Regelungen zusammengestellt.
Das Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden (gilt für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden). Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein erfolgen (nähere Infos dazu unter "Artikel die Sie auch interessieren" "Zugang von Postsendungen"). Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben.
Diese Fristen gelten beim Rücktritt
ACHTUNG
Kein Rücktrittsrecht nach § 30a Konsumentenschutzgesetz besteht insbesondere bei Verträgen über Garagen, Büros, Magazine und Ferienwohnungen. Auch Vermieter:innen und Verkäufer:innen haben kein Rücktrittsrecht.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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