Heiz­kosten­ab­rechnung nach dem Heiz- und Kälte­kosten­ab­rechnungs­gesetz

Immer mehr Wohnhäuser haben eine Heizzentrale, die alle Wohnungen versorgt. Bei der Abrechnung und Aufteilung der Kosten tauchen oft Unklarheiten auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) zusammengefasst.

Wann gilt das HeizKG und was wird ge­regelt?

Das HeizKG gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warm­wasserkosten in Gebäuden mit

  • mindestens 4 Nutzungsobjekten, die
  • durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage versorgt werden und
  • mit Messvorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder ausgestattet werden müssten.

Mess­vorrichtungen können sogenannte „Verdunstungszähler“ oder "Wärmemengenzähler" sein, die zur Verteilung und Berechnung der Anteile eingesetzt werden.

Das HeizKG bestimmt Rechte und Pflichten zwischen Wärmelieferant und Wärmeabnehmer:in. Die Regelungen betreffen vor allem die Verteilung der Kosten und die Legung von Abrechnungen.

Wo gilt das HeizKG nicht?

Wird die Wärme für Warm­wasser oder Heizung (zum Beispiel durch Gasthermen, Boiler etc.) in der Wohnung erzeugt, haben die Nutzer:innen selbst einen Vertrag mit dem Energielieferanten. Diese Konsument:innen haben einen individuellen Vertrag mit frei gewählten Energieunternehmen und zahlen den vertraglich vereinbarten Tarif.

Welche Kosten werden nach dem HeizKG ver­teilt?

Folgende Kosten dürfen laut Gesetz verrechnet werden:

  • Energie­kosten für die verheizten Brennstoffe, wie Öl, Gas, Pellets,
  • sonstige Kosten des Betriebes für Betreuung und Wartung der Wärmeversorgungsanlage (inklusive Verschleißteile und Messvorrichtungen) und
  • Kosten für Ablesung und Abrechnung.

Wie werden Heiz- und Warm­wasser­kosten ver­teilt?

Zuerst müssen die Energiekosten des gesamten Hauses in Kosten für Heizung und Kosten für Warmwasser geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt bis auf wenige Aus­nahmen durch eine Messung. Ist keine Trennung möglich, kann ein Aufteilungsschlüssel vereinbart werden. Wird nichts vereinbart, werden 60 Prozent der Energiekosten für die Heizung und 40 Prozent für das Warmwasser gerechnet.

Daraus ergeben sich unterschiedliche Beträge für Heiz- und Warmwasserkosten. Diese sind in der Folge in verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Kosten aufzuteilen und auf die Wärmeabnehmer zu verteilen.

Der verbrauchs­abhängige Anteil muss zwischen 55 und 85 Prozent betragen. Wurde keine Vereinbarung getroffen, dann erfolgt die Verteilung im Verhältnis 70 Prozent verbrauchsabhängig zu 30 Prozent verbrauchsunabhängig.

Welche Rechte haben Sie?

Nach jeder Abrechnungsperiode – in der Regel 12 Monate – muss die Wärmeabgeberin/der Wärmeabgeber innerhalb von 6 Monaten eine schriftliche Abrechnung erstellen. Die Wärmeabnehmer:innen müssen eine Abrechnungsübersicht erhalten und informiert werden, dass sie Einsicht in die vollständige Abrechnung und die Belege nehmen können. Die Einsicht in Belege und Abrechnung muss an einer geeigneten Stelle ermöglicht werden. Der Zeitraum für die Einsicht beträgt dabei zumindest 4 Wochen.

War es früher üblich, dass die Heiz- und Warm­wasserkosten direkt über die Betriebskosten von der Vermieterin/vom Vermieter abgerechnet wurden, haben immer mehr Konsument:innen Einzelwärmelieferverträge mit einem Ableseunternehmen: zum Beispiel Ista, Messtechnik, Techem, Amessco. Dieses Unternehmen ist der Wärme­abgeber im Sinne des HeizKG.

Bekommt die Wärmeabnehmerin/der Wärmeabnehmer keine Abrechnungsübersicht oder wird keine Einsicht in die Belege gewährt, dann kann die Durchsetzung im Ver­fahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht eingefordert werden. Hier kann auch eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Fristen für Ein­wände

Wird eine falsche Abrechnung gelegt, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen gegenüber der Wärmeabgeberin/dem Wärmeabgeber erheben. Ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt.

Was ge­schieht bei einem Wohnungs-Wechsel?

Bei einem Wechsel der Wärme­abnehmer:innen erfolgt eine anteilmäßige Verrechnung der entstandenen Kosten. Sowohl die Person, die auszieht, als auch diejenige, die neu einzieht, kann eine Zwischenablesung durchführen lassen. Wird keine Zwischenabrechnung gemacht, dann werden die Kosten nach Anzahl der Monate verteilt.

Neuen Wohnsitz melden

Sollten Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie für die Zusendung der Abrechnung der Wärmeabgeberin/dem Wärmeabgeber Ihren neuen Wohnsitz bekanntgegeben.

Erhöhte Teil­zahlungs­beträge gerecht­fertigt?

Normalerweise erfolgt die Vorschreibung der neuen Teilzahlungsbeträge im Rahmen der Jahresabrechnung. Viele Konsument:innen haben von ihrem Abrechnungsunternehmen, ihrer Wohnungsgenossenschaft oder ihrer Hausverwaltung eine zusätzliche Erhöhung der Teilzahlungsbeträge für Heizung und Warmwasser erhalten. Verantwortlich für diese Anhebungen sind die gestiegenen Energiepreise, die nun an die Bewohner:innen weitergegeben werden.

Werden die Teilzahlungsbeträge nicht erhöht, droht bei der nächsten Jahresabrechnung eine hohe Nachzahlung. Zu hohe Teilzahlungsbeträge führen bei der nächsten Jahresabrechnung dagegen zu einem Guthaben, das dann zurückgezahlt wird.

Tipp: Teilzahlungen erhöhen

Wir empfehlen Ihnen, aufgrund der gestiegenen Energiekosten, die erhöhten Teilzahlungen zu leisten, soweit Ihnen das finanziell möglich ist!

Haushalte, die durch die Wohn- und Energiekosten stark belastet sind, erhalten Unterstützung unter www.wohnschirm.at.

Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!

Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz. 


Kontakt

Kontakt

AK Miet- und Wohn­rechts­beratung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1602
Anfrage...

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum