Allgemeine Informationen zum Miet­vertrag

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter:in und Mieter:in (beziehungsweise Untermieter:in).

Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Das bedeutet, dass Vermieter:in und Mieter:in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.

Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist ein Rücktritt ausnahmsweise möglich. Näheres dazu unter Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften

Im Mietvertrag sollte alles, was Sie mündlich besprochen haben, angeführt sein. Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden.

Befristete Mietverträge

Bei befristeten Verträgen sind Sie für die Dauer der Befristung an den Vertrag gebunden. Ein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen und auch dann erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Es empfiehlt sich daher bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer sogenannten Ausstiegsklausel, etwa mit dem Wortlaut ... "Der/die Mieter:in ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen".

Vertrags­errichtungs­kosten

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen keine Vertragserrichtungskosten verlangt werden, da der Abschluss eines Mietvertrages eine typische Verwaltungstätigkeit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Verwaltungshonorar abgedeckt ist, das dem/der Mieter:in ohnehin als Betriebskosten verrechnet wird.

Für den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages ist grundsätzlich die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars keine Voraussetzung. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem Vermieter:in und Mieter:in die wesentlichen Vertragsbestandteile festlegen und unterschreiben.

Mietvertragsgebühr abgeschafft

Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsge­bühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war.

Mietverträge über ander Mietobjekte sind weiterhin gebührenpflichtig (z.B. Garagenmieten, Hobbyräume).

Tipps für den Miet­vertrags­ab­schluss

  • Lesen Sie sich den Mietvertrag vor Unterschrift sorgfältig durch.

  • Fragen Sie nach, wenn eine Klausel unverständlich ist.

  • Halten Sie alle mündlichen Vereinbarungen schriftlich fest (zum Beispiel Benützung von Parkplatz, Wasch- und Trockenraum, Hobbyraum, Gartenmitbenützung etc.)

  • Name und Adresse der Vermieterin/des Vermieters sollen im Vertrag aufscheinen.

  • Bezeichnen Sie das Mietobjekt samt Zubehör (Kellerabteil, Abstellplatz, etc.) und Inventar sowie den Zustand genau und halten Sie etwaige Mängel fest. Verwenden Sie dazu unser Übernahme­protokoll.

  • Legen Sie Mietbeginn, Laufzeit und Mietzinshöhe klar fest.

  • Lassen Sie sich alle Kosten wie Kaution, Baukostenzuschuss, Ablöse, Vergebührung, etc. schriftlich bestätigen (Quittung).

  • Verlangen Sie eine Ausfertigung des Mietvertrages.

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