Rücktritt bei Immobiliengeschäften
Darauf sollten Konsument:innen achten.
Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter:in und Mieter:in (beziehungsweise Untermieter:in).
Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Das bedeutet, dass Vermieter:in und Mieter:in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.
Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist ein Rücktritt ausnahmsweise möglich. Näheres dazu unter Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften.
Im Mietvertrag sollte alles, was Sie mündlich besprochen haben, angeführt sein. Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden.
Bei befristeten Verträgen sind Sie für die Dauer der Befristung an den Vertrag gebunden. Ein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen und auch dann erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Es empfiehlt sich daher bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer sogenannten Ausstiegsklausel, etwa mit dem Wortlaut ... "Der/die Mieter:in ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen".
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen keine Vertragserrichtungskosten verlangt werden, da der Abschluss eines Mietvertrages eine typische Verwaltungstätigkeit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Verwaltungshonorar abgedeckt ist, das dem/der Mieter:in ohnehin als Betriebskosten verrechnet wird.
Für den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages ist grundsätzlich die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars keine Voraussetzung. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem Vermieter:in und Mieter:in die wesentlichen Vertragsbestandteile festlegen und unterschreiben.
Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war.
Mietverträge über ander Mietobjekte sind weiterhin gebührenpflichtig (z.B. Garagenmieten, Hobbyräume).
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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