Miet­vertrag

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einer Vermieterin/einem Vermieter (Eigentümer:in, Hauptmieter:in) und der Mieterin/dem Mieter (beziehungsweise Untermieter:in).

Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Das bedeutet, dass Vermieter:in  und Mieter:in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.

TIPP

Lassen Sie sich alle mündlichen Zusicherungen (zum Beispiel Benützung von Parkplatz, Garage, Wasch- und Trockenraum, Hobbyraum, Gartenmitbenützung etc.) schriftlich bestätigen.

Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden.

Befristete Mietverträge

Bei befristeten Verträgen sind Sie für die Dauer der Befristung an den Vertrag gebunden. Ein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen und auch dann erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Es empfiehlt sich daher bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer sogenannten Ausstiegsklausel, etwa mit dem Wortlaut ... "die Mieterin/der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen".

Vertrags­errichtungs­kosten

Bei mietengeschützten Wohnungen dürfen keine Vertragserrichtungskosten verlangt werden, da der Abschluss eines Mietvertrages eine typische Verwaltungstätigkeit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Verwaltungshonorar abgedeckt ist, das der Mieterin/dem Mieter ohnehin als Betriebskosten verrechnet wird.

Für den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages ist grundsätzlich die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars keine Voraussetzung. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem die Vermieterin/der Vermieter und die Mieterin/der Mieter die wesentlichen Vertragsbestandteile festlegen und unterschreiben.

Gebühr für Miet­vertrag ab­ge­schafft

Eine jahrelange Forderung der Arbeiterkammer wurde nun endlich umgesetzt! Die Gebühr für Wohnungsmietverträge ist ab 11. November 2017 Geschichte.

Für alle Mietverträge über Wohnungen, die ab 11. November 2017 abgeschlossen werden, fällt keine Gebühr mehr an. Für Verträge, die davor unterschrieben wurden, sind noch Gebühren zu zahlen.

Tipps für den Miet­vertrags­ab­schluss

  • Lesen Sie sich den Mietvertrag vor Unterschrift sorgfältig durch.

  • Fragen Sie nach, wenn eine Klausel unverständlich ist.

  • Halten Sie alle mündlichen Vereinbarungen schriftlich fest.

  • Name und Adresse der Vermieterin/des Vermieters sollen im Vertrag aufscheinen.

  • Bezeichnen Sie das Mietobjekt samt Zubehör (Kellerabteil, Abstellplatz, etc.) und Inventar sowie den Zustand genau und halten Sie etwaige Mängel fest. Verwenden Sie dazu unser Übernahme­protokoll.

  • Legen Sie Mietbeginn, Laufzeit und Mietzinshöhe klar fest.

  • Lassen Sie sich alle Kosten wie Kaution, Baukostenzuschuss, Ablöse, Vergebührung, etc. schriftlich bestätigen (Quittung).

  • Verlangen Sie eine Ausfertigung des Mietvertrages.

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