Energie­ausweis

Jede Anbieterin/jeder Anbieter einer Wohnung oder eines Hauses muss den Interessent:innen (Kauf oder Miete) vor Abschluss des Vertrages einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis vorlegen. Binnen 14 Tagen muss der Energieausweis ausgehändigt werden. 

Der Energieausweis informiert über die Energiemenge, die in einer Wohnung für Heizen, Warmwasseraufbereitung und Betrieb der Haustechnik benötigt wird. Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand des gesamten Gebäudes und bietet die Vergleichsbasis mit anderen Objekten. Negative Überraschungen bei der Betriebs- und Heizkostenabrechnung sollen dadurch vermieden werden.

Heiz­wärme­bedarf und Gesamt­energie­effizienz-Faktor: 

Am Deckblatt des Energieausweises ist die Kategorisierung der 4 Kennzahlen in die Klassen A++ bis G dargestellt:

  1. Heizwärmebedarf (HWB)
    Der HWB gibt an, wie viele kWh durchschnittlich pro Quadratmeter benötigt werden, um eine Raumtemperatur von 20 Grad zu erzielen. Der HWB ist entscheidend, in welche Energieklasse das Objekt einzustufen ist. Die Skala reicht von A++ (Passivhaus) bis G (alte, unsanierte Objekte). Der HWB bewertet nur die Gebäudehülle. Wie hoch der Endenergieverbrauch tatsächlich ist, kann durch den fGEE abgeschätzt werden, er steht im Energieausweis auf der zweiten Seite.

  2. Primärenergiebedarf (PEB)

  3. Kohlendioxidemissionen (CO2)

  4. Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE)
    Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor beschreibt das Verhältnis der Effizienz des gesamten Gebäudes zu einem Referenzobjekt am selben Standort. Werte kleiner 1 bedeuten, dass das betrachtete Gebäude inklusive Haustechnik effizienter ist als das Referenzobjekt. Effiziente Heizungen und Photovoltaikanlagen wirken sich positiv auf den fGEE aus. 


Die beiden zentralen Energiekennwerte sind allerdings HWB und fGEE.

ACHTUNG!

Die Energiekosten hängen nicht nur vom energetischen Standard des Hauses ab, sondern auch vom Verbrauch der Bewohner:innen. Richtiges Lüften- und Heizen spart Geld!

Wenn der Energie­ausweis fehlt

Fehlt ein gültiger Energieausweis, muss mit einer Strafe bis zu 1.450 Euro gerechnet werden! Liegt bei der Abgabe der Vertragserklärung kein Energieausweis vor, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. 

Bei bestehenden Mietverträgen ist die Vorlage eines Energieausweises nicht verpflichtend.

Pflicht gilt auch für Inserate und Makler 

Wird der Verkauf oder die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses in einer Anzeige beworben, müssen dort der HWB und fGEE angegeben werden. Für die Interessent:innen soll bereits im Inserat der energetische Standard ersichtlich sein.

ACHTUNG

Diese Pflicht gilt auch für Immobilienmaklerinnen und -makler!

Regelungen im Detail

  1. Während der Miet- oder Kaufvertragsverhandlungen muss der Energieausweis verpflichtend hergezeigt werden.

  2. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss zumindest eine Kopie des Energieausweises innerhalb von 14 Tagen übergeben werden.

  3. Wird der Energieausweis trotz Aufforderung nicht vorgelegt, kann die Vorlage gerichtlich erzwungen werden oder von der Käuferin/vom Käufer oder von der Mieterin/vom Mieter eingeholt werden. Die aufgewendeten Kosten können vor Gericht geltend gemacht werden.

  4. Bei einer Wohnungseigentumsanlage hat die Hausverwaltung für die Erstellung eines Energieausweises zu sorgen, außer die Eigentümergemeinschaft hat etwas anderes beschlossen.

  5. Bei einem Einfamilienhaus kann entweder für dieses Objekt ein Energieausweis erstellt werden oder ein Dokument von einem baugleichen Gebäude vorgelegt werden. Der Ersteller des Ausweises muss die Ähnlichkeit der Gebäude bestätigen. 

  6. Wird nur ein Nutzungsobjekt in einem Gebäude verkauft oder vermietet, so kann die Vorlagepflicht durch Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises entweder über die Gesamteffizienz dieses Nutzungsobjektes oder eines vergleichbaren Objektes im selben Gebäude oder über die Gesamt-Energieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllt werden.

  7. Der Ausweisersteller haftet nicht nur gegenüber seinen Auftraggeberinnen/Auftraggebern, sondern auch gegenüber deren Vertragspartnerinnen und -partnern.

Wer stellt Energie­ausweise aus?

Die Palette der Aussteller ist breit gefächert :

  • Diplomierte Architekt:innen
  • Baumeister:innen
  • Bauingenieur:innen
  • Gebäudetechniker:innen mit Hochschulabschluss
  • Installateur:in für Heizungs-, Klima-, Lüftungstechnik
  • Staatlich geprüfte Techniker:innen aus dem Bauwesen
  • Handwerker:innen ohne Meistertitel, wenn sie nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse im energiesparenden Bauen verfügen.

Aus­nahmen

Von der Informationspflicht befreit sind folgende Gebäudekategorien: 

  • Abbruchbauten
  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche kleiner als 50 m2
  • Wohngebäude mit begrenzter Nutzungszeit und mit einem Energiebedarf unter einem Viertel der ganzjährigen Nutzung
  • Industrieanlagen, Kirchen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude
  • Vermietung im Rahmen von Beherbergungsbetrieben und Heimen

ACHTUNG

Denkmalgeschützte Gebäude fallen nicht mehr unter die Ausnahmen!

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