Kaution
Vermieter:innen verlangen bei Abschluss eines Mietvertrages in der Regel eine Kaution. Sie dient als Sicherstellung für etwaige Mietzinsrückstände und Beschädigungen, die von Mieter:innen verursacht wurden.
Ob überhaupt eine Kaution zu leisten ist und in welcher Höhe, ist Vereinbarungssache zwischen Vermieter:in und Mieter:in. Üblich sind Vereinbarungen im Ausmaß von 3 Brutto-Monatsmieten. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung Vereinbarungen bis zu 6 Brutto-Monatsmieten als zulässig erachtet. Nur wenn das Sicherstellungsinteresse außergewöhnlich hoch ist, darf diese Obergrenze überschritten werden.
Tipp
Bei der Rückstellung von Kautionsbeträgen kommt es immer wieder zu Beweisschwierigkeiten. Wir empfehlen daher bei Anmietung einer Wohnung Fotos vom Zustand bei Übergabe zu machen. So kann bewiesen werden, dass etwaige Schäden bereits von Vormieter:innen stammenWir empfehlen darüber hinaus die Anfertigung von Fotos bei Auszug, da die Vermieter:innen oft direkt nach Ende des Mietverhältnisses mit Renovierungsmaßnahmen beginnen, wodurch der Zustand bei Übergabe kaum mehr festgestellt werden kann. Fertigen Sie deshalb ein Übergabeprotokoll an, in dem alle Schäden im Zeitpunkt der Übergabe dokumentiert werden. Lassen Sie das Übergabeprotokoll auch von den Vermieter:innen oder der Hausverwaltung unterschreiben. Nehmen Sie zur Übergabe der Wohnung Zeug:innen mit!
Übernahmeprotokoll (Mietbeginn) (0,1 MB)
Rückgabeprotokoll (Mietende) (0,1 MB)
Übergabe und Veranlagungsformen für die Kaution
- Die Mietkaution kann durch Überweisung oder in bar an die/den Vermieter:in erfolgen. Lassen Sie sich den Erhalt bestätigen.
- Die Veranlagung der Kaution hat auf jeden Fall getrennt vom Vermögen des/der Vermieter:in zu erfolgen. Somit bleibt im Konkursfall der Anspruch auf Kaution und Zinsen der/dem Mieter:in gesichert.
- Vermieter:innen müssen die Kaution auf einem Sparbuch zinsbringend veranlagen. Die Vermieter:innen sind aber nicht zwingend zur Veranlagung der Kaution auf einem Sparbuch verpflichtet. Sie dürfen für die Kaution eine andere Art der Veranlagung wählen, wenn diese eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bietet und eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieter:innen ermöglicht.
Rückforderung der Kaution
Die Vermieter:innen müssen Ihnen die Kaution samt Zinsen unverzüglich nach Ende des Mietvertrags zurückzahlen. Das gilt aber dann nicht, wenn der Kautionsforderung berechtigte Forderungen der Vermieter:innen gegenüberstehen.
Wenn Forderungen der Vermieter:innen bestehen, dann kann die Kaution in Höhe der Forderung einbehalten werden. Der übersteigende Betrag ist an Sie zurückzuzahlen.
Achtung
Für normale Abnützungen in der Wohnung darf in der Regel nichts abgezogen werden – für beschädigte Sachen nur der Zeitwert und nicht der Neupreis.Sollte die Kaution garnicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, raten wir, schriftlich und per Einschreiben eine 14-tägige Nachfrist zu setzen.
Rückforderung Kaution (0,1 MB)
Verstreicht diese Frist, gibt es 2 Möglichkeiten:
- bei unklarer Kautionshöhe:
Nach § 16b MRG gibt es die Möglichkeit, beim Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle) einen Antrag auf Feststellung der Kautionshöhe zu stellen.
Achtung
Diese Möglichkeit besteht nicht bei Mietverhältnissen, die aus dem Mietrechtsgesetz voll ausgenommen sind (zum Beispiel: Ein- und Zweiparteienhäuser, Dienstwohnungen, Heime). - bei klarer Kautionshöhe
Mahnklage beim Bezirksgericht
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