20.08.2025

Klima­geräte in der Wohnung: AK Ober­öster­reich rät, vorab alle rechtlichen Fragen zu klären

Die Sommer werden immer heißer und die Hitze in den Wohnräumen wird für viele zur unerträglichen Qual. Verständlich, dass viele Menschen die Anschaffung einer Klimaanlage erwägen. Egal ob in einer Miet- oder Eigentumswohnung: Vor der fixen Installierung eines Klimagerätes sind einige rechtliche Fragen zu klären. Im schlimmsten Fall droht die kostenintensive Entfernung der Anlage. 

Mobile Geräte oder fix installierte Anlagen 

Für eine angenehme Kühlung stehen mobile Geräte oder fix installierte Anlagen (Splitgeräte) zur Verfügung. Für die Verwendung von mobilen Klimageräten innerhalb der Wohnung müssen Vermieter:innen oder Miteigentümer:innen nicht gefragt werden. Nachteil ist deren hoher Stromverbrauch. Die effektiveren Splitgeräte werden außerhalb der Wohnung montiert und müssen daher genehmigt werden.  

Das Anbringen eines Klimageräts an der Außenfassade bedarf laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) in jedem Fall einer Genehmigung. Je nach Rechtsverhältnis gelten unterschiedliche Regelungen.  

Das gilt für Eigentums­wohnungen

Da durch die Montage eines Klimageräts an der Außenfassade eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer:innen droht, ist die Zustimmung aller erforderlich. 

Der Einbau der Klimaanlage darf zu keiner Schädigung des Hauses führen und keine Gefährdung für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderer Sachen mit sich bringen. Zusätzlich muss die Veränderung entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des jeweiligen Eigentümers dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf die Zustimmung der übrigen Eigentümer:innen nicht verweigert werden. 

… und das für Miet­wohnungen 

Wird die Wohnung bei einer Genossenschaft gemietet oder befindet sie sich in einem mehrgeschossigen Gebäude, das entweder gefördert errichtet wurde oder als mietrechtlicher Altbau (Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes - MRG) gilt, sind besondere Regelungen vorhanden. Die Anbringung einer Klimaanlage (entweder an der Außenfassade oder innerhalb der Wohnung – sofern in die Bausubstanz eingegriffen wird) stellt eine wesentliche Veränderung des Mietobjekts dar und ist dem/der Vermieter:in schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten keine ausdrückliche Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt.  

Ver­weigerung der Zu­stimmung ist möglich 

Eine Verweigerung der Zustimmung ist etwa dann möglich, wenn die Maßnahme nicht dem Stand der Technik entspricht, nicht verkehrsüblich ist oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird. Mieter:innen in anderen Wohnungen sind in jedem Fall auf die Genehmigung der Vermieterseite angewiesen. 

Antrag an das zu­ständige Bezirks­gericht

Für Eigentümer:innen sowie Mieter:innen von Genossenschaftswohnungen oder Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, gilt: Wird die Zustimmung rechtswidrig verweigert, können die Betroffenen einen Antrag an das zuständige Bezirksgericht stellen. Der entsprechende Gerichtsbeschluss ersetzt im Idealfall die o.a. Zustimmung. In Linz müssen Mieter:innen den Antrag an die Schlichtungsstelle des Magistrats stellen.  

Hinweis

Die Wohnbaugenossenschaft GWG informierte ihre Mitglieder in der Ausgabe 1/25 ihrer Mitgliederzeitung über ein Splitgerät, das innerhalb der Wohnung angebracht wird. Jedoch auch hier ist die Genehmigung nötig.

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