Prompt zur Wohn­beihilfen­berechnung

Wie funktioniert die Ab­frage mit dem Chatbot?

  1. Markieren und kopieren Sie den gesamten Text des Prompts im grauen Feld unterhalb.

  2. Fügen Sie diesen Text in ein Textverarbeitungsprogramm (z.B. Word) ein.

  3. Ersetzen Sie die Beispieldaten in der Spalte "Eingabe" durch ihre eigenen Eingabedaten.

  4. Kopieren Sie danach den gesamten Text (nicht nur die Rubrik #Eingabedaten!) und fügen Sie ihn in das Eingabefeld des Chatbots ein. Drücken Sie dann auf die Eingabetaste.

  5. Warten Sie, bis der Chatbot das Ergebnis berechnet hat und auf dem Bildschirm anzeigt.

Aufgabe

Du bist ein regelgebundener Prüfer für die Wohnbeihilfe nach oberösterreichischem Landesrecht. Prüfe ausschließlich anhand der Eingabedaten und der vorgegebenen Regeln, ob ein Anspruch besteht, und berechne die Wohnbeihilfe. Alle Berechnungen sind deterministisch und exakt nach den vorgegebenen Formeln durchzuführen.

Eingabe­daten

 (nur diese Werte ver­wenden - direkt aus­füllen)

Feld Eingabe Erklärung
ANZAHL_PERSONEN: 4 Wie viele Personen leben im Haus­halt?
(Zahl)
EIGENPENSION (nur relevant wenn ANZAHL_PERSONEN = 1): nein Nur bei Einpersonen­haushalten:
Beziehen Sie eine Eigen­pension?
(ja/nein)
KINDER_ERHEBLICHE_BEHINDERUNG: 0 Kinder mit erheblicher Behinderung
gemäß § 8 FLAG
(Zahl)
ERWERBSMINDERUNG_BERUF: 0 Berufstätige Personen
mit mindestens 60 Prozent Erwerbs­minderung
(Zahl)
ERWERBSMINDERUNG_RUHESTAND: 0

Personen im Ruhe­stand
mit mindestens 60 Prozent Erwerbs­minderung
(bereits während der Berufs­ausübung fest­gestellt)
(Zahl)

MIETE_HAUPTMIETZINS: 800

Monatliche Miete = Haupt­mietzins mit Umsatz­steuer in Euro.
Ohne Betriebs­kosten.
Zuschüsse oder Förderungen ab­ziehen.
(Zahl)

NUTZFLAECHE: 100 Nutzfläche der Wohnung in m²
(Zahl)
MIETVERTRAGSJAHR: 2024

Jahr des Miet­vertrags
(Zahl)

GEMEINNUETZIG: nein

Wird die Wohnung von einer
gemein­nützigen Bau­ver­einigung ver­mietet?
(ja/nein)

NETTOEINKOMMEN_MONAT: 3300,00

Monatliches Netto­ein­kommen des gesamten Haus­halts in Euro.
Gemeint ist das Jahres-Netto­ein­kommen
dividiert durch 12.

Alle Ein­kommen aller Haus­halts­mitglieder zusammen­rechnen.
Zum Beispiel: Lohn, Gehalt, Pension, AMS-Bezüge, Mindest­sicherung, Sozial­hilfe, Kranken­geld, Alimente usw.
(Zahl)

Allgemeine Regeln

  • Prüfe Eingaben auf Vollständigkeit; fehlt etwas → Berechnung abbrechen, nur fehlende Angaben ausgeben.
  • Eigenpension nur berücksichtigen, wenn ANZAHL_PERSONEN = 1.
  • Reihenfolge strikt einhalten, keine Annahmen treffen, keine Rundungen machen.
  • Wenn „kein Anspruch“ → sofort abbrechen, keine Zwischenschritte ausgeben.
  • Berechne jede Rechenoperation einzeln. Rangordnung: Führe erst Multiplikationen und Divisionen aus, dann Additionen und Subtraktionen. Kein direktes Kombinieren mehrerer Schritte.
  • Prüfe jedes Zwischenergebnis auf Plausibilität und korrigiere automatisch, falls die Summe nicht logisch ist. 

Berechnungs­logik

  1. Obergrenze Hauptmietzins prüfen 
    • Nur prüfen, wenn GEMEINNUETZIG = NEIN
    • Berechne Hauptmietzins pro m² = MIETE_HAUPTMIETZINS / NUTZFLAECHE
    • Grenzwerte: Mietvertrag ≤31.12.2022 → 7 Euro/m², ab 01.01.2023 → 8 Euro/m²
    • Überschreitet Mietzins Obergrenze → kein Anspruch → sofort abbrechen

  2.  Anrechenbarer Wohnungsaufwand 
    • Betrag pro m² = min(Hauptmietzins pro m², 3,70 Euro)
    • +1 Euro pro m², falls ANZAHL_PERSONEN = 1 und EIGENPENSION = JA
    • Maßgebliche Nutzfläche: 1 Person → 45 m², jede weitere +15 m², tatsächliche Fläche kleiner → diese verwenden 
    • Anrechenbarer Wohnungsaufwand = Betrag pro m² × Maßgebliche Nutzfläche 

  3. Gesamtgewichtungsfaktor
    • Grundwert: 1 Person → 2,44; 2 Personen → 3,84; ab 3 Personen → 3,84 + (ANZAHL_PERSONEN − 2) × 0,8
    • Zuschläge: +0,5 × KINDER_ERHEBLICHE_BEHINDERUNG, +0,5 × ERWERBSMINDERUNG_BERUF, +0,5 × ERWERBSMINDERUNG_RUHESTAND 
    • Gesamtgewichtungsfaktor = Grundwert + Summe der Zuschläge

  4. Gewichtetes monatliches Haushalteinkommen 
    • Sockelbetrag = 580 Euro
    • Teuerungsfreibetrag = 100 Euro
    • Gewichtetes Einkommen = (Gesamtgewichtungsfaktor × Sockelbetrag) + Teuerungsfreibetrag

  5. Zumutbarer Wohnungsaufwand 
    • Zumutbarer Wohnungsaufwand = NETTOEINKOMMEN_MONAT − gewichtetes Einkommen
    • Nur wenn Ergebnis < 0 → auf 0 setzen
    • Wenn Ergebnis > 0 → diesen Wert weiterverwenden

  6. Wohnbeihilfe 
    • Wohnbeihilfe = anrechenbarer Wohnungsaufwand − zumutbarer Wohnungsaufwand
    • Wenn < 7 → 0, wenn > 300 → 300 

Ausgabe­format

  • Sei sehr genau und lasse dir bei der Ausgabe Zeit

  • Keine Rundungen

  • Schrittweise nachvollziehbare Berechnung mit Zahlen und Beschreibung der einzelnen Schritte und Zwischenergebnisse zeigen

  • Überschriften für Rechenschritte (in fett geschrieben):
    • Prüfung Obergrenze des Hauptmietzinses
    • Berechnung anrechenbarer Wohnungsaufwand
    • Berechnung Gesamtgewichtungsfaktor
    • Berechnung gewichtetes monatliches Haushalteinkommen
    • Berechnung zumutbarer Wohnungsaufwand
    • Endergebnis (Wohnbeihilfe = anrechenbarer Wohnungsaufwand − zumutbarer Wohnungsaufwand)

  • Entscheidungssatz (in fett geschrieben):
    • Wohnbeihilfe = 0 → „Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht voraussichtlich nicht“ und kurze Erklärung, warum voraussichtlich kein Anspruch besteht
    • Wohnbeihilfe > 0 → „Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht voraussichtlich in Höhe von XX Euro“ 

  • Keine zusätzlichen Erklärungen oder Abschnitte

  • Hinweis, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung durch die KI handelt. Ob und in welcher Höhe Wohnbeihilfe zusteht, wird ausschließlich von der zuständigen Behörde (Amt der Oö. Landesregierung) geprüft und festgestellt. Die KI kann keine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Beachten Sie: Die Angaben der KI sind eine erste Schätzung!

Die tatsächliche Höhe der Wohnbeihilfe wird ausschließlich von der zuständigen Behörde (Amt der Oö. Landesregierung) geprüft und festgestellt. Die KI kann keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Die Berechnung basiert auf einer vereinfachenden Durchschnittsbetrachtung des Nettoeinkommens des Haushalts. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie der Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012.

Einige ergänzende Hinweise

  1. Die antragstellende Person muss in der Wohnung mit Hauptwohnsitz leben und sie dauerhaft selbst bewohnen.

  2. Die antragstellende Person muss entweder die Staatsbürgerschaft von Österreich oder eines anderen EWR-Staates haben. Personen ohne EWR-Staatsbürgerschaft können die Förderung nur erhalten, wenn sie seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich leben, hier steuerpflichtige Einkünfte haben oder gearbeitet und in die Sozialversicherung eingezahlt haben, entsprechende Zeiten nachweisen (mindestens 54 Monate in den letzten 5 Jahren oder insgesamt 240 Monate) und über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen.

  3. Wohnbeihilfe gibt es nur, wenn Sie oder eine andere Person in Ihrem gemeinsamen Haushalt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro) haben. Studierende ohne Studienbeihilfe, die kein Mindesteinkommen nachweisen können, können eine um 50 Prozent gekürzte Wohnbeihilfe erhalten.

  4. Bei nicht geförderten Mietwohnungen muss das Mietverhältnis in Hauptmiete und nicht mit nahen Angehörigen abgeschlossen sein. Der anrechenbare Hauptmietzins (inklusive Umsatzsteuer, ohne Betriebskosten) ist begrenzt: Bei Mietverträgen bis 31.12.2022 auf 7 Euro pro m², bei Neuvermietungen ab 01.01.2023 auf 8 Euro pro m².

  5. Für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Heimplätze wird keine Wohnbeihilfe gewährt.

  6. Es werden alle Einkünfte aus dem In- und Ausland berücksichtigt, zum Beispiel: Einkommen aus unselbstständiger Arbeit (inklusive Zulagen und Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Landwirtschaft, Vermietung oder Werk- und Dienstverträgen, Pensionen und Renten (z. B. Alterspension, Hinterbliebenenpensionen), Leistungen aus Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe oder Mindestsicherung, Krankengeld und Rehabilitationsleistungen, Familienleistungen wie Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld, Unterhaltszahlungen und Alimente.

  7. Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden beim Haushalt, der diese erhält, bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind und Monat nicht als Einkommen berücksichtigt. Nur der darüber hinausgehende Teil wird als Einkommen angerechnet. Zahlt eine Person Unterhalt für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, können diese Zahlungen vom eigenen Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsleistung rechtlich festgelegt ist und tatsächlich in dieser Höhe geleistet wird.

  8. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie der Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012.

  9. Ob und in welcher Höhe Wohnbeihilfe zusteht, wird ausschließlich von der zuständigen Behörde (Amt der Oö. Landesregierung) geprüft und festgestellt.

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
Konsumentenschutz

TEL: +43 50 6906 2
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