Genossenschafts-Wohnungen
EVB-Regelung gilt seit 1. Juli 2016. Betroffen sind alle Wohnungen, die frühestens vor 5 Jahren das erste Mal bezogen wurden.
Betriebskosten sind laufende Kosten, die für den Betrieb eines Gebäudes anfallen. Ist die Wohnung vom Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz erfasst, so ist Punkt für Punkt festgelegt, welche Kosten als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Andere Kosten dürfen den Mieter:innen nicht weiterverrechnet werden. Das gleiche gilt für Wohnungen, die von einem gemeinnützigen Wohnbauträger errichtet wurden (sogenannte „Genossenschaftswohnungen“).
ACHTUNG!
Kommt das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder gar nicht zur Anwendung, so zählt hauptsächlich, was im Mietvertrag vereinbart wurde.Hier eine Übersicht der wichtigsten Betriebskosten:
Verwaltungskostenpauschale | pro m² einmal jährlich |
---|---|
2023 | 4,35 Euro |
ab 2024 | 4,47 Euro |
ACHTUNG
Bei Genossenschaftswohnungen gelten andere gesetzliche Regelungen. Die Höhe pro Wohnung wird durch Verordnung festgelegt.Außer den im Gesetz aufgezählten Positionen darf nichts weiterverrechnet werden. Fragen Sie bei „Sonstige Kosten“ bei der Hausverwaltung nach, was genau unter diesem Punkt verrechnet wird.
Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nach Nutzfläche. Die Gesamtnutzfläche des Hauses errechnet sich aus der Summe der Nutzfläche aller vermieteten Mietgegenstände und der Nutzfläche der vom:n der Vermieter:in trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Mietgegenstände.
Gibt es keinen schriftlichen Vertrag mit einer anderen Regelung, trägt jede:r Mieter:in den Anteil entsprechend der eigenen Wohnfläche im Vergleich zur Gesamtnutzfläche. Die Kosten für leerstehende vermietbare Objekte müssen vom:n der Eigentümer:in selbst getragen werden.
Eine Überprüfung des Betriebskostenschlüssels kann beim Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle) beantragt werden.
Kommt das Mietrechtsgesetz zur Vollanwendung, muss die Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres erfolgen. Die Betriebskostenabrechnung ist an einer geeigneten Stelle im Haus oder bei der Hausbesorgerin oder dem Hausbesorger zur Einsicht aufzulegen. Mieter:innen haben das Recht auf Einsicht in die Belege und können Kopien gegen Kostenersatz anfordern.
Kommt der/die Vermieter:in der Verpflichtung nicht nach, die Abrechnung vorzulegen oder Einsicht in die Belege zu gewähren, kann jede:r Hauptmieter:in einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle) stellen.
Guthaben oder Nachzahlungen sind zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung fällig (z. B. Abrechnung am 25. April -> Auszahlung oder Nachzahlung bis 1. Juni). Wer gerade zum Fälligkeitstermin (das ist der übernächster Zinstermin nach Rechnungslegung) Mieter:in ist, hat Anspruch auf eine Gutschrift oder muss die Nachzahlung leisten. Dabei ist es nicht relevant, ob er oder sie in jenem Jahr bereits Mieter:in war, über das Abrechnung belegt wurde.
Mieter:innen haben das Recht, Belege einzusehen. Das muss ohne größeren Aufwand und über eine ausreichende Zeit möglich sein. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind in der Abrechnung zu vermerken. Die Belegsammlung muss so übersichtlich geführt werden, dass die Belege leicht aufzufinden sind. Falls Zweifel an der Berechnung bestehen, kann eine Überprüfung beim Bezirksgericht (in Linz bei der Schlichtungsstelle) beantragt werden. Das jedoch nur dann, wenn das Mietrechtsgesetz zur Vollanwendung kommt.
Ja, Betriebskostenabrechnungen können bis zu 3 Jahre lang angefochten werden. Ausnahme: Bei Genossenschaftswohnungen muss innerhalb von 6 Monaten ein Einspruch erfolgen, sonst gilt die Abrechnung als akzeptiert.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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