Krabbelstube & Co
Betreuung für unter 3-Jährige. Welche Möglichkeiten haben Eltern, die nach der Geburt des Kinders wieder in den Beruf zurückkehren? Hier ein Überblick
Die Rahmenbedingungen für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen - also für Krabbelstuben, Kindergärten und Horte - sind im Oö. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (KBBG) geregelt. Es beinhaltet unter anderem klare Vorgaben zur maximalen Gruppengröße, zum erforderlichen Betreuungspersonal sowie zu den Rechten und Pflichten der Eltern.
Das Gesetzt regelt vor allem die Rahmenbedingungen für folgende Einrichtungen:
Nicht in diesem Gesetz geregelt sind die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen, Übungskindergärten, Übungshorte einer öffentlichen Schule beziehungsweise einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Stunden pro Woche betragen.
Die Gemeinden haben eine Bedarfsdeckungspflicht. Diese sind verpflichtet, den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten regelmäßig zu erheben und ein den Bedürfnissen der Eltern und Kinder entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.
Die Wohnsitzgemeinde hat jährlich nach Ablauf der Anmeldefrist (spätestens bis zum 31. März für das kommende Arbeitsjahr) festzustellen, ob alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, so hat die Gemeinde für ein entsprechendes Bildungs- und Betreuungsangebot zu sorgen.
Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird.
Der Nachweis eines geringeren Bedarfs setzt voraus, dass sowohl die Eltern, deren Kinder die Kindertageseinrichtung bereits besuchen, als auch die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Einrichtung angemeldet sind, einbezogen werden.
Darüber hinaus muss der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich der Mittagszeit) die Bedürfnisse der Kinder, ihrer Eltern aber auch die Arbeitszeiten des Personals berücksichtigen.
Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden: Es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.
Die Kindergartenpflicht gilt grundsätzlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die am 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Während dieser Kindergartenpflicht muss das Kind regelmäßig von Montag bis Freitag für mindestens 20 Stunden den Kindergarten besuchen.
Achtung, bei Verletzung der Kindergartenpflicht drohen Strafen!
Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen.
Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist anzustreben.
Die Eltern sind verpflichtet, mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes vereinbarten Pflichten zu erfüllen.
Die Elternbeiträge für die Betreuung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind in der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 geregelt und bemessen sich nach dem Familienbruttoeinkommen. Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für alle Kinder ab 1. September 2024 bis zum Schuleintritt bis 13 Uhr beitragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag erhoben werden.
Achtung!
Die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern – in sogenannten Kindernesten oder im eigenen Haushalt - bleibt weiterhin – auch am Vormittag - beitragspflichtig.Für die Betreuung in Kindergärten und Krabbelstuben nach 13 Uhr ist weiterhin ein Elternbeitrag zu entrichten.
Bei der Nachmittagsbetreuung gelten folgende Regelungen:
Für den Geschwisterabschlag gelten folgende Kriterien:
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