Kinder­bildungs- und –betreuungs­gesetz - diese neuen Vor­gaben gelten für Krabbel­stube, Kinder­garten und Hort

Die Rahmen­bedingungen für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen - also für Krabbel­stuben, Kinder­gärten und Horte - sind im Oö. Kinder­bildungs- und –betreuungs­gesetz (KBBG)  geregelt. Es bein­haltet unter anderem klare Vorgaben zur maxi­malen Gruppen­größe, zum erforderlichen Betreuungs­personal sowie zu den Rechten und Pflichten der Eltern­.

Wirkungs­bereich des KBBG

Das Gesetzt regelt vor allem die Rahmenbedingungen für folgende Einrichtungen: 

  • Krabbelstuben
  • Kindergärten
  • alterserweiterte Kindergartengruppen
  • Horte
  • heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen
  • Tagesmütter und Tagesväter

Nicht in diesem Gesetz geregelt sind die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen, Übungskindergärten, Übungshorte einer öffentlichen Schule beziehungsweise einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Stunden pro Woche betragen.

Zu­ständig­keit der Gemeinden

Die Gemeinden haben eine Bedarfsdeckungspflicht. Diese sind verpflichtet, den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten regelmäßig zu erheben und ein den Bedürfnissen der Eltern und Kinder entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Die Wohnsitzgemeinde hat jährlich nach Ablauf der Anmeldefrist (spätestens bis zum 31. März für das kommende Arbeitsjahr) festzustellen, ob alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, so hat die Gemeinde für ein entsprechendes Bildungs- und Betreuungsangebot zu sorgen.

Mindest-Öffnungsz­eiten

Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird.

Der Nachweis eines geringeren Bedarfs setzt voraus, dass sowohl die Eltern, deren Kinder die Kindertageseinrichtung bereits besuchen, als auch die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Einrichtung angemeldet sind, einbezogen werden.

Darüber hinaus muss der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich der Mittagszeit) die Bedürfnisse der Kinder, ihrer Eltern aber auch die Arbeitszeiten des Personals berücksichtigen.

Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden: Es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.

Kinder­garten­pflicht ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Die Kindergartenpflicht gilt grundsätzlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die am 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Während dieser Kindergartenpflicht muss das Kind regelmäßig von Montag bis Freitag für mindestens 20 Stunden den Kindergarten besuchen.

Achtung, bei Verletzung der Kindergartenpflicht drohen Strafen!

Rechte und Pflichten der Eltern

Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen.

Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist anzustreben.

Die Eltern sind verpflichtet, mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes vereinbarten Pflichten zu erfüllen.

Eltern­beiträge - NEU ab 1. September 2024

Die Elternbeiträge für die Betreuung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind in der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 geregelt und bemessen sich nach dem Familienbruttoeinkommen. Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für alle Kinder ab 1. September 2024 bis zum Schuleintritt bis 13 Uhr beitragsfrei. Für diese Zeiten darf kein Elternbeitrag erhoben werden. 

Achtung!

Die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern – in sogenannten Kindernesten oder im eigenen Haushalt - bleibt weiterhin – auch am Vormittag - beitragspflichtig. 

Für die Betreuung in Kindergärten und Krabbelstuben nach 13 Uhr ist weiterhin ein Elternbeitrag zu entrichten. 

Bei der Nachmittagsbetreuung gelten folgende Regelungen:

  • Der Mindestbeitrag für eine Betreuung von 5 Tagen pro Woche beträgt in Krabbelstuben und Kindergärten 50 Euro. Der Höchstbeitrag beläuft sich auf 128 Euro.
  • Auch für Schulkinder beträgt der Mindestbeitrag 50 Euro, während der Höchstbeitrag vom Rechtsträger festgelegt wird und mindestens 129 Euro betragen muss, jedoch maximal die tatsächlichen Kosten decken darf.
  • In besonderen sozialen Härtefällen kann der Rechtsträger den Mindestbeitrag nach eigenem Ermessen reduzieren oder sogar erlassen.
  • Die Mindest- und Höchstbeiträge werden jährlich an den Index angepasst.
  • Für die Nachmittagsbetreuung gibt es 3 Tarife: einen für 5 Tage, einen für 3 Tage und einen für 2 Tage pro Woche.
  • Mit dem Elternbeitrag für die Nachmittagsbetreuung sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abgedeckt – ausgenommen sind jedoch das Mittagessen, das Materialgeld und der Bustransport.

Geschwisterabschlag

Für den Geschwisterabschlag gelten folgende Kriterien:

  • beitragspflichtiger Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach dem Oö. KBBG - keine ganztägigen Schulformen oder flexible Betreuungsangebote, wie etwa durch Tagesmütter oder Tagesväter
  • Der Träger der Einrichtung spielt dabei keine Rolle.
  • Bei der Reihung der Kinder als erstes, zweites oder weiteres Kind ist das Alter entscheidend. Der Abschlag wird dabei für das jeweils jüngere Kind gewährt. Entsprechend den Regelungen in der Tarifordnung muss der Rechtsträger den Geschwisterabschlag festlegen. Für das erste jüngere Kind kann ein Abschlag von bis zu 50 % gewährt werden, während für jedes weitere jüngere Kind ein Abschlag von bis zu 100 % möglich ist.

Forderungen der Arbeiterkammer OÖ

  • Gut ausgebautes, vollzeittaugliches, flächendeckendes, kostenloses Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit flexiblen Öffnungszeiten sowie ein zweites verpflichtendes Kindergartenjahr für alle Kinder.
  • Rechtsanspruch auf eine kostenlose, qualitätsvolle institutionelle Kinderbildung- und -betreuung ab dem 2. Lebensjahr bis zum Ende der 8. Schulstufe.
  • Es braucht eine Ausbildungsoffensive in der Kinderbildung und -betreuung, um fehlendes Personal rasch besetzen zu können.
  • Mindestens 1 Prozent des BIP in die elementare Bildung investieren.
  • Ein bundesweit einheitlicher Qualitätsrahmenplan für Kinderbetreuungseinrichtungen.

Kinder­betreuung ist Sache der Gemeinden und des Landes. Diese sind ver­pflichtet, regel­mäßig den Bedarf zu er­heben und müssen die er­forderlichen Plätze in Kinder­betreuungs­einrichtungen zur Ver­fügung stellen.

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