Krabbelstube & Co
Betreuung für unter 3-Jährige. Welche Möglichkeiten haben Eltern, die nach der Geburt des Kinders wieder in den Beruf zurückkehren? Hier ein Überblick
Die Rahmenbedingungen für Krabbelstuben, Kindergärten und Horte sind im oö. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (KBBG) geregelt. Es beinhaltet unter anderem klare Vorgaben zu maximalen Gruppengrößen, zum nötigen Betreuungspersonal und zu den Elternrechten.
Das Gesetzt regelt vor allem die Rahmenbedingungen für folgende Einrichtungen:
Nicht über dieses Gesetz geregelt sind die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Wochenstunden betragen.
Kinderbetreuung bleibt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Diese ist verpflichtet, regelmäßig den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten zu erheben und muß nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
Eine Kooperation mit Nachbargemeinden ist möglich. Die Aufsicht obliegt der Bildungsdirektion.
Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird. Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden: Es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.
Die Kindergartenpflicht gilt grundsätzlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die am 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen. Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist anzustreben.
Die Elternbeiträge für eine Betreuung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch die „Oberösterreichische Elternbeitragsverordnung“ geregelt und vom Bruttofamilieneinkommen berechnet. Ab dem vollendeten 30. Lebensmonat ist der Kindergartenbesuch am Vormittag kostenlos.
Für die Nachmittagsbetreuung ab 13 Uhr werden Elternbeiträge eingehoben. Der Mindestbeitrag beträgt im Monat (5 Tage Betreuung pro Woche) 46 Euro, der Höchstbeitrag (5 Tage pro Woche) liegt monatlich bei 119 Euro und ist „gedeckelt“ beziehungsweise kann sich nicht weiter erhöhen.
Die Regelung sieht bei der Berechnung der Elternbeiträge für die Nachmittagsbetreuung auch folgende Bestimmungen vor:
Angemessene Materialbeiträge können eingehoben werden.
Von Eltern, die ihre Kinder zum Kindergartenbesuch anmelden, aber dann ohne Begründung und Entschuldigung nicht in Anspruch nehmen, kann in bestimmten Fällen ein Kostenbeitrag eingehoben werden.
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