Melde­pflicht für stillende Mütter

Damit die Beschäftigungsverbote gelten, sind stillende Mütter verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Wiederantritt der Arbeit mitzuteilen, dass sie stillen.

Was stillende Mütter nicht dürfen

Stillenden Müttern sind unter anderen folgende Arbeiten untersagt:

  • Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht
  • Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck
  • Arbeiten in Druckluft
  • Bergbauarbeiten unter Tage

Darüber hinaus entscheidet im Zweifel das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Beschäftigungsverbote gelten zeitlich unbeschränkt, solange die Mutter stillt. Auf Verlangen ist darüber eine Bestätigung (von Arzt/Ärztin oder Mütterberatungsstelle) vorzulegen.

Still­zeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder oder zum Abpumpen der Milch die erforderliche Zeit freizugeben. Der Arbeitgeber kann auch eine ärztliche Bestätigung verlangen, dass die Mutter tatsächlich stillt.

Arbeitnehmerin arbeitet am Tag ...Stillzeit
mehr als 4,5 Stunden1 x 45 Minuten
8 oder mehr Stunden2 x 45 Minuten

Ist jedoch in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, oder es den Angehörigen nicht zumutbar, das Kind mehrmals am Tag längere Wegstrecken zum Stillen in den Betrieb zu bringen, so ist eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren. 

Es wäre auch möglich die Stillzeit am Ende des Arbeitstages zu nehmen und daher um diese 45 bzw. 90 Minuten früher den Arbeitsplatz zu verlassen.

Diese Minuten sind Mindestzeiten. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die erforderliche Zeit freizugeben, also bei entsprechender Notwendigkeit auch darüber hinaus.

Die Stillpause wird in die tägliche Arbeitszeit eingerechnet. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten, und die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und auch nicht auf die vorgesehenen Ruhezeiten angerechnet werden.

Wenn aufgrund besonderer Verhältnisse (medizinische oder andere wichtige Gründe) es notwendig ist, dass die Stillzeit einer bestimmten Verteilung unterliegt, dann kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Arbeiter zur Einhaltung dieser Verteilung verpflichten. Auch kann diese Behörde dem Arbeitgeber im Einzelfall die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Sobald das Kind nicht mehr gestillt wird, ist dies dem Arbeitgeber auch mitzuteilen. 

Kontakt

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4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
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