Melde­pflicht für stillende Mütter

Stillende Mütter sind verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Wiederantritt der Arbeit mitzuteilen, dass sie stillen, ansonsten gelten die Beschäftigungsverbote nicht.

Was stillende Mütter nicht dürfen

Stillenden Müttern sind unter anderen folgende Arbeiten untersagt:

  • Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht
  • Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck
  • Arbeiten in Druckluft
  • Bergbauarbeiten unter Tage

Darüber hinaus entscheidet im Zweifel das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Beschäftigungsverbote gelten zeitlich unbeschränkt, solange die Mutter stillt. Auf Verlangen ist darüber eine Bestätigung (von Arzt/Ärztin oder Mütterberatungsstelle) vorzulegen.

Still­zeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

Arbeitnehmerin arbeitet am Tag ...Stillzeit
mehr als 4,5 Stunden1 x 45 Minuten
8 oder mehr Stunden2 x 45 Minuten
Ist jedoch in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, so ist eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.

Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten, und die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und auch nicht auf die vorgesehenen Ruhezeiten angerechnet werden.

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