Elternkarenz

Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. In der Regel somit frühestens 8 Wochen nach der Geburt. Wenn die Geburt nicht am errechneten Termin stattgefunden hat, kann der Mutterschutz aber auch länger sein und die Karenz somit später beginnen. Das Gleiche gilt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt. In diesen Fällen ist vom Gesetz eine Frist von mindestens 12 Wochen ab der Geburt vorgesehen. Die maximale Frist ist auf 16 Wochen beschränkt.

Dauer der Karenz

Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters.

Karenz für Kinder, die vor dem 1.11.2023 geboren sind

Die Karenz endet nach der vereinbarten Dauer, spätestens aber am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Arbeit ist daher spätestens am 2. Geburtstag wieder aufzunehmen.

Karenz für Kinder, die ab dem 1.11.2023 geboren sind

Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose, Studierende etc.) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach der Geburt beginn.

Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes!

Achtung!

Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht unbedingt erforderlich. 

Karenz teilen

Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!

Meldefristen

Jener Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht

  • Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
  • Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes                              

Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht

  • Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen.

Achtung!

Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 3. und 4. Monat vor Karenzbeginn schriftlich informieren! 

Bin ich gegen Dis­krimi­nierung ge­schützt?

Ihr Recht auf Elternkarenz ist vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier!

Mitteilung an den Arbeit­geber nötig!

Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich informieren, am besten per Einschreiben.

Achtung!

Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweit­en Elternteil frühestens 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz.

Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Am besten natürlich schriftlich! 

Wollen Sie als Vater den 1. Karenzteil beanspruchen, sollte die Meldung an den Arbeitgeber erst ab dem Tag der Geburt erfolgen, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht

Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch auf Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger Kinderbetreuungsgeld.

Zum Kinder­betreuungs­geld

Dieses ist eine Geldleistung, die von der Karenz unabhängig ist. Nur im Zusammenhang mit dem Zuverdienst ist hier aufzupassen, ob und wieviel man neben dem Bezug arbeitet.

Sie können zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem Kinderbetreuungsgeldkonto wählen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

  • Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen bis zum 1. Geburtstag des Kindes zu.
  • Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer bis maximal zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes.  
  • Unabhängig davon kann die gesetzliche Karenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag oder mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden.

Kinderbetreuungsgeldkonto 

  • Beim Kinderbetreuungsgeldkonto können Eltern flexibel bestimmen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb eines Zeitrahmens beziehen möchten.

  • Die Gesamthöhe des Kinderbetreuungsgeldes ist für alle Eltern gleich und beträgt rund 15.016 Euro (2025).

  • Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Konto in Anspruch, liegt die Summe bei rund 18.760 Euro, wobei ein Betrag von rund 3.744 Euro unübertragbar dem zweiten Elternteil zusteht (2025).

  • Eltern können somit die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes an ihre Bedürfnisse oder an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anpassen

Mögliche Bezugsdauer

  • Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum 365. Tag ab der Ge­burt beziehen bzw. bis zum 851. Tag ab der Geburt (ca. 12 bzw. 28 Monate) verlängern.

  • Beide Elternteile können das Kinderbetreuungsgeld bis zum 456. Tag ab der Geburt beziehen bzw. bis zum 1063. Tag ab der Geburt (ca. 15 bzw. 35 Monate) verlängern.

Höhe

Das Kinderbetreuungsgeld wird als Tagsatz berechnet und beträgt je nach gewünschter Bezugsdauer zwischen 41,14 Euro bei der kürzesten und 17,65 Euro bei der längsten Bezugsdauer (2025). Je länger die Bezugsdauer, desto niedriger wird der Tagsatz.

Tipp

Mit dem Kontomodell können Sie die Bezugsdauer an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anpassen. Wird die Karenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Anspruch genommen, wären dies 730 Tage ab dem Tag der Geburt.

Welches Modell passt am besten zu meinen Bedürfnissen? Jetzt vergleichen mit dem Rechner des Familienministeriums.

Anspruch auf Karenz haben folgende Personen­gruppen

  • Arbeitnehmer:nnen
  • Heimarbeiter:innen
  • Beamt:innen und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes    

Voraussetzungen sind außerdem:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und
  • dass beide Elternteile nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen (außer, sie nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz, den so genannten "Überlappungsmonat". Dies kann aber nur der erste Monat beim ersten Wechsel sein.) 

Kein Anspruch auf Karenz

Für freie Dienstnehmer:innen besteht kein Anspruch auf Karenz.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz

Während der Karenz und bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz kann eine Kündigung nur wirksam sein, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde.

Gesetzliche An­rechnung der Karenz­zeiten für alle An­sprüche

Für Geburten seit 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit beim selben Arbeitgeber richten voll berücksichtigt. Diese Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind. Zeiten aus früheren Dienstverhältnissen werden in dem Ausmaß berücksichtigt, die der Kollektivvertrag, oder eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung vorsieht.

Was gilt für Geburten bis 31. Juli 2019?

Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.

Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche, wie z.B. Gehaltsvorrückungen im Gehaltssystem, wurden Zeiten einer Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah.

Achtung!

Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.

Ab­fertigung Neu

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds Beiträge in der Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes an die zuletzt zuständige Betriebliche Vorsorgekasse gezahlt.

Kranken- und Pensions­versicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz.

Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höch­stens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Kinder­erziehungs­zeiten

Unter Kindererziehungszeiten versteht man Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Anspruch auf Sonder­zahlungen

Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) erhalten Sie nur anteilig - das heißt in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine Wochengeldbezugs- und Karenzzeiten fallen.

Vor­zeitiges Ende der Karenz

Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist das dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte Sie der Dienstgeber daraufhin nicht beschäftigten, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.

Bildungs­chancen in der Karenz

Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenzzeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengestellt.

  • Ich möchte in meiner Firma bleiben:
    Dann sollten Sie unbedingt mit Chef:innen und Kolleg:innen auch während der Karenz Kontakt halten. Nur so bleiben Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden und können sich darauf einstellen. Wollen Sie sich während der Karenz beruflich weiterbilden, fragen Sie, ob die Firma Ihnen eine Ausbildung zahlt oder etwas dazu beisteuert.
                                   
  • Ich möchte den Beruf wechseln:
    Wenn Sie Ihren Job wechseln wollen oder müssen, dann überlegen Sie, welche Fertigkeiten Ihre Berufszufriedenheit steigern würden, was Ihnen Freude macht und was Sie besonders gut können. So können Sie leichter ein neues Berufsziel für sich bestimmen und schauen, welche zusätzliche Ausbildung Sie dafür brauchen. Prüfen Sie, wie realistisch eine Umschulung ist und wie Sie sie finanzieren können.

Wird durch Karenz Ihr Urlaub ver­kürzt?

Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so haben Sie nur aliquoten Urlaubsanspruch - das heißt, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Zu dieser gesetzlichen Urlaubsaliquotierung des bei Karenzantritt bestehenden Urlaubes aus dem laufenden Urlaubsjahr kommt es jedoch nur dann, wenn Sie den Urlaub nicht schon vor Antritt der Karenz verbraucht haben.

Hätten Sie's gewusst? 

Auch während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes („Mutterschutz“) entsteht ein Urlaubsanspruch, welchen Sie im Anschluss an das Beschäftigungsverbot oder nach der Karenz je nach Vereinbarung auch konsumieren können oder der bei einer Beendigung ausbezahlt werden muss.

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