Mutter­schafts- / Vater­schafts­austritt

Eltern können ihr Arbeitsverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Auflösungsform nennt man Mutterschafts- beziehungsweise Vaterschaftsaustritt. Für diese spezielle Auflösungsform gelten unterschiedliche Ausnahmebestimmungen.

Auflösungs­form

Der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis kann frühestens innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden und ist spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz (bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als 3 Monaten spätestens 2 Monate vor dem Ende der Karenz) vorzunehmen.

Der Austritt sollte am besten schriftlich und eingeschrieben durchgeführt werden.

Ab­fertigung ALT

(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben)

Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch normalerweise verloren. Für die spezielle Auflösungsform des Mutterschafts- beziehungsweise Vaterschaftsaustrittes gelten allerdings jeweils unterschiedliche Ausnahmebestimmungen! Der Abfertigungsanspruch besteht unter Einhaltung der oben genannten Fristen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat.

Die Höhe der Abfertigung beträgt bei bei Vollzeitbeschäftigung die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung - aber höchstens das 3-fache des monatlichen Entgelts! 

Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt die Höhe der Abfertigung die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Es ist jene Entgeltshöhe bei der Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit - unter Außerachtlassung von Vollkarenzzeiten - und dem daraus bezogenen Entgelt ergibt.

TIPP

Einige Kollektivverträge enthalten im Zusammenhang mit einem "Mutterschaftsaustritt" für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz. Informieren Sie sich deshalb noch vor der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die kollektivvertraglichen Bestimmungen!

Ab­fertigung NEU

(für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 begonnen haben)

Bei dieser Auflösungsform wird die Abfertigung unter den im Artikel "Abfertigung NEU" angeführten Voraussetzungen ausbezahlt.

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