Kinderbetreuungsgeld
Egal ob Konto oder einkommensabhängig, hier finden Sie die Antworten zu den Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Ist der Elternteil (beziehungsweise Adoptiv- oder Pflegevater/Adoptiv- oder Pflegemutter), der das Kind überwiegend betreut, durch ein "unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis" für eine nicht nur verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz.
Verhinderungskarenz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der zweite Elternteil ursprünglich keine Karenz beabsichtigt hatte beziehungsweise ein Karenzteil bereits verbraucht ist.
Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:
Die Verhinderungskarenz kann höchstens bist zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes und nur für die Dauer der Verhinderung des ursprünglich betreuenden Elternteils in Anspruch genommen werden.
Derselbe Anspruch besteht für die Adoptiv- oder Pflegeeltern auch nach dem 2. Geburtstag des Kindes, wenn sie sich zulässigerweise nach dessen 2. Lebensjahr in einer Karenz befinden.
Der Arbeitgeber ist sofort über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer zu informieren.
Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Arbeitgeber und endet 4 Wochen nach Ende der Verhinderungskarenz.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz.
Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten generell höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
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