Verhinderungs­karenz

Wer hat Anspruch?

Ist der Elternteil (beziehungsweise Adoptiv- oder Pflegevater/Adoptiv- oder Pflegemutter), der das Kind überwiegend betreut, durch ein "unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis" für eine nicht nur verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz.

Verhinderungskarenz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der zweite Elternteil ursprünglich keine Karenz beabsichtigt hatte beziehungsweise ein Karenzteil bereits verbraucht ist.

Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • schwere Erkrankung
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Wegfall des gemeinsamen Haushaltes

Karenz­dauer

Die Verhinderungskarenz kann höchstens bist zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes und nur für die Dauer der Verhinderung des ursprünglich betreuenden Elternteils in Anspruch genommen werden.  

Derselbe Anspruch besteht für die Adoptiv- oder Pflegeeltern auch nach dem 2. Geburtstag des Kindes, wenn sie sich zulässigerweise nach dessen 2. Lebensjahr in einer Karenz befinden.

Melde­frist

Der Arbeitgeber ist sofort über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz

Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Arbeitgeber und endet 4 Wochen nach Ende der Verhinderungskarenz.

Kranken-, Pensions- und Unfall­versicherung

Krankenversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz.

Pensionsversicherung

Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten generell höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

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