Familienbeihilfe für Lehrlinge
Familienbeihilfe für die Dauer der Lehrzeit
Für Lehrlinge besteht - unabhängig von der Höhe des Lehrlingseinkommens (früher: Lehrlingsentschädigung) – Anspruch auf Familienbeihilfe solange die Lehrzeit andauert, höchstens jedoch bis zum 24. Lebensjahr. Es sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen hintereinander denkbar.
Familienbeihilfe für Volljährige in Ausbildung
Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gibt es Familienbeihilfe nur mehr für Kinder, die in Berufsausbildung stehen und nicht älter als 24 beziehungsweise in Ausnahmefällen 25 Jahre sind.
Unter Berufsausbildung sind in diesem Zusammenhang nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern „alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen“.
Wie viel dürfen volljährige Kinder dazuverdienen?
- Volljährige Kinder dürfen maximal ein eigenes zu versteuerndes Einkommen von 16.455 (2024) Euro pro Kalenderjahr erzielen.
Achtung
Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage von 16.455 Euro im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
- Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres, und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- beziehungsweise Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt.
- Lehrlingseinkommen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.
- Eigene Einkünfte des Kindes werden in Hinblick auf die Einhaltung des Grenzbetrages ab dem Kalenderjahr geprüft, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.
Nähere Informationen
Familienservice
Familienservice des Bundeskanzleramtes
TEL: +43 800 240262
E-Mail: familienservice@bka.gv.at
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 15:00 Uhr