Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Österreich beträgt 30 Werktage (25 Arbeitstage) und entsteht mit Beginn eines jeden Arbeitsjahres. Dieser Anspruch wird nur dann gekürzt, wenn der Urlaub vor Beginn der Karenz nicht vollständig verbraucht wird. Wird keine Karenz konsumiert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, da für die Zeit des Mutterschutzes keine Aliquotierung vorgesehen ist.
Wird eine Karenz angetreten, verkürzt sich der Anspruch auf Urlaub, wenn dieser noch nicht verbraucht ist, um die Zeit der Karenz im Urlaubsjahr.
30 Werktage (25 Arbeitstage) | |
: | 52 Wochen (365 Tage) |
x | Anzahl der Wochen (Tage) bis zum Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt |
= | Anzahl der zustehenden Urlaubstage |
Bruchteile von Tagen werden auf ganze Tage aufgerundet.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind Entgeltbestandteile, die jeweils für ein Kalenderjahr zustehen und im Kollektivvertrag (im Gesetz für Beamte und Vertragsbedienstete oder teilweise auch im Arbeitsvertrag) geregelt sind. Sie betragen üblicherweise je einen Monatsbezug (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderes vorsehen).
Für jede im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitete Woche besteht daher der Anspruch auf 1/52 Urlaubszuschuss und 1/52 Weihnachtsremuneration. Ab Beginn des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt besteht kein Anspruch mehr.
Die Höhe der anteiligen Sonderzahlung für ein Kalenderjahr, in das ein Beschäftigungsverbot fällt, wird so errechnet:
Sonderzahlungen | |
: | 52 |
x | Anzahl der Kalenderwochen bis zum Beginn der Schutzfrist |
= | Anteilige Sonderzahlung |
Beginnt das Beschäftigungsverbot in der zweiten Jahreshälfte und wurde der Urlaubszuschuss bereits zur Gänze ausbezahlt, so kann der „zu viel“ bezahlte Teil von der noch ausstehenden aliquoten Weihnachtsremuneration abgezogen werden. Die Fälligkeitstermine laut Kollektivvertrag zur Auszahlung der Sonderzahlungen bleiben aufrecht.
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