Wochen­geld

Bezugs­dauer

Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen erhalten die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld.

  • Geburt erfolgt früher
    Erfolgt die Geburt früher als zum errechneten Termin, verlängert sich der Bezug des Wochengeldes nach der Entbindung um die Zeit der Verkürzung. Für den gesamten Zeitraum vor und nach der Geburt gebührt das Wochengeld mindestens für 16 Wochen.

  • Individuelles Beschäftigungsverbot
    Sollte das Arbeitsinspektorat oder die Amtsärztin/der Amtsarzt wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind über das absolute Beschäftigungsverbot hinaus jegliche Ausübung einer Beschäftigung untersagen (= individuelles Beschäftigungsverbot), gibt es auch für diese Zeit Wochengeld. Nach der Geburt gibt es Wochengeld jedoch dann nur für 8 Wochen.

    Seit 2018 dürfen auch Fachärztinnen/Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin bei Vorliegen einer bestimmten (mittels Verordnung geregelten) medizinischen Indikation ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigen.

  • Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen
    Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld bis mindestens 12 Wochen nach der Geburt. Falls die Entbindung in diesem Fall vor dem errechneten Zeitpunkt erfolgt, verlängert sich der Bezug nach der Geburt auf höchstens 16 Wochen.

Wochen­geld be­antragen

Das Wochengeld wird vom Krankenversicherungsträger (etwa Österreichische Gesundheitskasse) bezahlt und ist dort zu Beginn des Beschäftigungsverbotes zu beantragen.

Höhe des Wochen­geldes

Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen.

  • Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld
    Hier ist zu unterscheiden:
    • Liegt vor dem Weiterbildungsgeld ein Arbeitsverdienst, dann gebührt Wochengeld aus dem Arbeitsverdienst.
    • Liegt vor dem Weiterbildungsgeld kein Verdienst sondern beispielsweise ein Kinderbetreuungsgeld-Bezug, dann gebührt Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent des Weiterbildungsgeldes. 

  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
    Für sie gibt es Wochengeld nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und der Mutterschutz während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

  • Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieherinnen
    Sie erhalten Wochengeld, das um 80 Prozent höher ist, als die zuvor bezogene Leistung. Erfolgte in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist ein Wechsel vom Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe, gebührt Bezieherinnen von Notstandshilfe das Wochengeld in Höhe des Durchschnittes des in diesen 3 Kalendermonaten bezogenen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe (ohne Erhöhung um 80 Prozent), falls dies günstiger ist.

  • Geringfügig Beschäftigte
    Anspruch auf Wochengeld haben geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 9,78 Euro (2022).

  • Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung
    Ebenso besteht Anspruch auf Wochengeld, wenn die Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung), die mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat und nunmehr bereits beendet ist, eintritt.

    Unter gewissen Voraussetzungen besteht bei Eintritt der Schwangerschaft während der Pflichtversicherung oder wenn vor Beginn des Mutterschutzes ein gewisser Zeitraum vorher eine Pflichtversicherung bestanden hat auch dann ein Anspruch auf Wochengeld, wenn die Pflichtversicherung nunmehr beendet ist.

    Bitte wenden Sie sich zur Abklärung Ihres Anspruches an die AK Rechtsexperten/-innen!

    ACHTUNG

    Das Arbeitsverhältnis/freies Dienstverhältnis darf in diesem Fall nicht durch Kündigung seitens der Arbeitnehmerin, einvernehmliche Lösung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung geendet haben.

    Das Wochengeld gebührt in diesem Fall auch dann, wenn es keine Notstandshilfe gibt, weil das Partnereinkommen zu hoch ist und ist um 80 Prozent höher als die zuletzt bezogene Leistung.

Noch Fragen?

Haben Sie Fragen zum Wochengeld? Wir beraten Sie gerne!
Bitte wenden Sie sich an die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich unter +43 50 6906 1.

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum