Wochengeld
Bezugsdauer
Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen erhalten grundsätzlich die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld.
- Geburt erfolgt früher
Erfolgt die Geburt früher als zum errechneten Termin, verlängert sich der Bezug des Wochengeldes nach der Entbindung um die Zeit der Verkürzung. Für den gesamten Zeitraum vor und nach der Geburt gebührt das Wochengeld mindestens für 16 Wochen. - Individuelles Beschäftigungsverbot
Sollte das Arbeitsinspektorat oder der/die Amtsärzt:in wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind über das absolute Beschäftigungsverbot hinaus jegliche Ausübung einer Beschäftigung untersagen (= individuelles Beschäftigungsverbot), gibt es auch für diese Zeit Wochengeld. Nach der Geburt gibt es Wochengeld jedoch dann nur für 8 Wochen.
Auch Fachärzt:innen für Frauenheilkunde oder Innere Medizin bei Vorliegen einer bestimmten (mittels Verordnung geregelten) medizinischen Indikation ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigen. - Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen
Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld bis mindestens 12 Wochen nach der Geburt. Falls die Entbindung in diesem Fall vor dem errechneten Zeitpunkt erfolgt, verlängert sich der Bezug nach der Geburt auf höchstens 16 Wochen.
Wochengeld beantragen
Das Wochengeld wird vom Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) bezahlt und ist dort zu Beginn des Beschäftigungsverbotes zu beantragen.
Höhe des Wochengeldes
Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen.
- Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld
Hier ist zu unterscheiden:- Liegt vor dem Weiterbildungsgeld ein Arbeitsverdienst, dann gebührt Wochengeld aus dem Arbeitsverdienst.
- Liegt vor dem Weiterbildungsgeld kein Verdienst, sondern beispielsweise ein Kinderbetreuungsgeld-Bezug, dann gebührt Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent des Weiterbildungsgeldes.
- Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld
Für sie gibt es Wochengeld nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und der Mutterschutz während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Frauen, die während ihrer Elternkarenz schwanger werden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, haben nun Anspruch auf Sonderwochengeld. - Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieherinnen
Sie erhalten Wochengeld, das um 80 Prozent höher ist, als die zuvor bezogene Leistung. Erfolgte in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist ein Wechsel vom Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe, gebührt Bezieherinnen von Notstandshilfe das Wochengeld in Höhe des Durchschnittes des in diesen 3 Kalendermonaten bezogenen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe (ohne Erhöhung um 80 Prozent), falls dies günstiger ist. - Geringfügig Beschäftigte
Anspruch auf Wochengeld haben geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 11,87 Euro (2025). - Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung
Unter gewissen Voraussetzungen besteht auch dann ein Anspruch auf Wochengeld, wenn die Pflichtversicherung bei Beginn des Mutterschutzes bereits beendet ist und die Schwangerschaft noch während der Pflichtversicherung eingetreten ist. Das Gleiche gilt, wenn vor Beginn des Mutterschutzes ein gewisser Zeitraum vorher eine Pflichtversicherung bestanden hat.
Ebenso besteht Anspruch auf Wochengeld, wenn die Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) eintritt, die mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat und nunmehr bereits beendet ist.
ACHTUNG
Das Arbeitsverhältnis/freies Dienstverhältnis darf in diesem Fall nicht durch Kündigung seitens der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, einvernehmliche Lösung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung geendet haben.
Bitte wenden Sie sich zur Abklärung Ihres Anspruches an die AK Rechtsexpert:innen!
HINWEIS
Mit der Einführung des Sonderwochengeldes wurde die Wochengeldfalle geschlossen.
=> Zum Artikel "Sonderwochengeld"
Noch Fragen?
Haben Sie Fragen zum Wochengeld? Wir beraten Sie gerne!
Bitte wenden Sie sich an die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich unter +43 50 6906-1.
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