Vollkarenz - Zeit exklusiv für das Kind

Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge, allerdings mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie kann durch die fristgerechte Bekanntgabe in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die sogenannten "Hauptpflichten" aus dem Arbeitsverhältnis. 

Bei "Vollkarenz" wird die Karenzzeit ausschließlich von einem Elternteil in Anspruch genommen. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Karenz haben:

  • Arbeitnehmer:innen
  • Heimarbeiter:innen
  • Beamt:innen
  • Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder
  • Lehrlinge

Freie Dienstnehmer:innen können nicht in Karenz gehen.

Karenz: So lange ist sie möglich

Die "Vollkarenz" beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist).

Die Karenz endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 22. bzw. bei Teilung der Karenz oder Vorliegen bestimmter Umstände wie Alleinerziehung oder getrennter Haushalt. Oder wenn ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat und der andere Elternteil meldet die Karenz frühestens nach Ablauf von 2 Monaten nach dem Mutterschutz mit dem 24. Lebensmonat des Kindes.

Kind lebt nicht mehr im gleichen Haushalt?

Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist eine derartige Situation dem Arbeitgeber sofort zu melden. Wenn Ihr Arbeitgeber es verlangt, müssen Sie Ihre Arbeit wieder antreten.

Geldbezug

Während der "Vollkarenz" haben Sie keinen Anspruch auf Lohn beziehungsweise Gehalt - Sie erhalten jedoch Kinderbetreuungsgeld.

Meldefrist

  • Mütter müssen ihren Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (entweder 8, 12 oder 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren ob beziehungsweise wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.

  • Väter haben den Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren.

Wird die Meldefrist verpasst, braucht der Arbeitgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Trotz Fristversäumnis kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Karenz vereinbart werden.

ACHTUNG

Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zu Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Arbeitgeber entlassen werden. Das setzt jedoch eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.

Verlängerung der Karenz

Sie können Ihrem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ende der bereits beantragten Karenz bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern wollen. Dabei ist auch die Dauer der neuen Karenz anzugeben.

HINWEIS

Die Karenz kann nur einmal verlängert werden!

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist.

HINWEIS

Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dabei benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialrechts.

Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

Krankenversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Für die Zeit der Karenz alleine ohne Kinderbetreuungsgeldbezug besteht kein Versicherungsschutz.

Pensionsversicherung

Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Anrechnung der Karenzzeit

Während der Karenz bleibt Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Arbeitszeit, sondern ist als sogenannte "neutrale Zeit" zu werten.

Für Geburten vor 31.7.2019 gilt: 

Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet.

Für weitere arbeitszeitabhängige Ansprüche wie zum Beispiel Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind dabei möglich.

Für Geburten ab 1.8.2019 gilt:

Zeiten der Eltern­karenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienst­zeit richten voll berücksichtigt. Die Voll­an­rechnung gilt zudem für jedes Kind.

ACHTUNG

Wenn der Kollektivvertrag oder eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsehen, so gilt diese.

Abfertigung Neu

Bei Arbeitsverhältnissen, die ab 1.1.2003 begründet wurden (unter Umständen kann dieser Termin durch Verordnung vorverlegt werden) oder bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten mitgerechnet.

weiterführende Links

Downloads

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Familie liegt in Wiese

Eltern­teil­zeit

Für Eltern kleiner Kinder, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen: Finden Sie heraus, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie Ihr Recht durchsetzen!

Junge Mutter arbeitet zu Hause

Zuverdienst - Karenz und Kinder­betreuung

Wie viel Sie neben Karenz oder Kinderbetreuungs­geld dazu­verdienen dürfen.

  • © 2025 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum