Elternteilzeit
Für Eltern kleiner Kinder, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen: Finden Sie heraus, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie Ihr Recht durchsetzen!
Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge, allerdings mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt (fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die sogenannten "Hauptpflichten" aus dem Arbeitsverhältnis.
Bei "Vollkarenz" wird die Karenzzeit ausschließlich von einem Elternteil in Anspruch genommen. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Anspruch auf Karenz haben:
Freie Dienstnehmer/-innen können nicht in Karenz gehen.
Die "Vollkarenz" beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist).
Die Karenz endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist eine derartige Situation dem Arbeitgeber sofort zu melden. Wenn Ihr Arbeitgeber es verlangt, müssen Sie Ihre Arbeit wieder antreten.
Während der "Vollkarenz" haben Sie keinen Anspruch auf Lohn beziehungsweise Gehalt - Sie erhalten jedoch Kinderbetreuungsgeld.
Wird die Meldefrist verpasst, braucht der Arbeitgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Trotz Fristversäumnis kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Karenz vereinbart werden.
ACHTUNG
Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Arbeitgeber entlassen werden.
Das setzt eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.
Sie können Ihrem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ende der bereits beantragten Karenz bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern wollen. Dabei ist auch die Dauer der neuen Karenz anzugeben.
HINWEIS
Karenz kann nur einmal verlängert werden!Während der Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist.
HINWEIS
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Für eine solche Kündigung benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz.
Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Während der Karenz bleibt Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Arbeitszeit, sondern ist als sogenannte "neutrale Zeit" zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet.
Für weitere arbeitszeitabhängige Ansprüche wie zum Beispiel Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind dabei möglich.
Zeiten der Elternkarenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind.
ACHTUNG
Wenn Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.
Bei Arbeitsverhältnissen, die ab 1.1.2003 begründet wurden (unter Umständen kann dieser Termin durch Verordnung vorverlegt werden) oder bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten mitgerechnet.
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