Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot.
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
Im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsverboten, bei denen der eingetretene Verdienstausfall ausgeglichen werden muss (etwa Verbot der Nachtarbeit), erhält die Beschäftigte für entfallene Überstunden keinen Verdienstausgleich, weil der Wegfall von Überstunden keine Beschäftigungsveränderung darstellt.
Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die im Mutterschutzgesetz ausdrücklich geregelt sind – von 20 bis 6 Uhr nicht arbeiten.
Zulässige Ausnahmen sind geregelt für werdende und stillende Mütter, die beschäftigt sind:
Aber auch hier gibt es Beschränkungen:
Schwangere und stillende Mütter dürfen bis höchstens 22 Uhr beschäftigt werden, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter im Gastgewerbe bis 22 Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist.
Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 13 Wochen beziehungsweise der letzten 3 Monate vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes weiterbezahlt werden (Näheres siehe unter Beschäftigungsverbot und Entgelt).
Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von einigen Ausnahmen – an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Das Verbot gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die
beschäftigt sind.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich ist und es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt.
Nach der geleisteten Sonntagsarbeit muss der Arbeitnehmerin in der darauffolgenden Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt werden. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe, wobei diese Ruhezeit einen ganzen Wochentag einschließen muss. Während dieser Ruhezeit darf die werdende oder stillende Mutter nicht beschäftigt werden.
Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen nicht ausgeglichen werden.
Der Arbeitgeber muss werdenden und stillenden Müttern die Möglichkeit geben, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Wie oft und wie lange sich eine schwangere oder stillende Mutter während der Arbeitszeit ausruht, liegt in ihrem Befinden.
Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind daher zu bezahlen, außer die Ruhezeit fällt in eine unbezahlte Pause.
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