Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot.
Auch wenn Sie arbeitslos sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Wochengeld erhalten.
Das Wochengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung. Es sichert Ihr Einkommen während des Beschäftigungsverbots – in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Wird bereits vor Beginn der Schutzfrist ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhalten Sie das Wochengeld schon ab diesem Zeitpunkt. Das Beschäftigungsverbot kann von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt, einer Arbeitsinspektionsärztin bzw. einem Arbeitsinspektionsarzt oder einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt festgestellt werden.
Beziehen Sie zu Beginn der Schutzfrist – in der Regel 8 Wochen vor der Geburt – Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld.
Das Wochengeld ist grundsätzlich um 80 Prozent höher als das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe.
Notstandshilfe können Sie beantragen, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist und Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis
Beantragen Sie das Wochengeld bei Ihrer Krankenversicherung (z. B. ÖGK). Ihre Krankenversicherung prüft, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen.Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...
© 2026 AK Oberösterreich |
Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0