Wochengeld
8 Wochen vor und nach der Entbindung erhalten Sie Wochengeld. Wann Sie Recht darauf haben und alle Informationen über Antrag, Bezugsdauer und Höhe.
Alle Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, müssen vom Arbeitgeber daraufhin überprüft werden, ob Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit werdender oder stillender Mütter bestehen. Werden im Zuge der Evaluierung Gefahren festgestellt, müssen Änderungen in der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter vorgenommen werden.
Es muss daher im Betrieb bei Meldung der Schwangerschaft bereits bekannt sein, ob die Arbeit in der bisherigen Form, im bisherigen Ausmaß und an diesem Arbeitsplatz weiterhin von der werdenden Mutter (stillenden Mutter) ausgeübt werden darf. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Frauen von jenen Arbeiten abgezogen werden, die für sie oder das Kind schädlich sein können. In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser ein Mitwirkungsrecht.
Bei einem Wechsel auf einen anderen, weniger gefährlichen Arbeitsplatz ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen beziehungsweise letzten 3 Monate weiterzuzahlen.
Ist im Betrieb keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben, kann auch eine gänzliche Freistellung unter Weiterzahlung des durchschnittlichen Entgelts die Folge sein.
Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht 8 Wochen vorm voraussichtlichen Entbindungstermin und 8 Wochen nach erfolgter Entbindung (= Schutzfrist oder Mutterschutz). Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen.
Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
Während des Beschäftigungsverbots haben Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen grundsätzlich einen Anspruch auf Wochengeld (Näheres siehe unter Wochengeld).
Besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung, kann unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung (Arbeitsinspektion oder Amtsarzt) bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots eine völlige Dienstfreistellung verfügt werden.
Auch Fachärztinnen/Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin dürfen bei Vorliegen einer bestimmten (mittels Verordnung geregelten) medizinischen Indikation ein individuelles Beschäftigungsverbot bescheinigen.
Für die Zeit einer solchen Freistellung (oft als „Frühkarenz“ bezeichnet) wird von der zuständigen Krankenkasse ein „erweitertes Wochengeld“ bezahlt.
Unabhängig vom absoluten Beschäftigungsverbot sind einige Arbeiten für werdende oder stillende Mütter schon vor Beginn des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise auch bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt.
Vor der Geburt dürfen werdende Mütter generell nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das ungeborene Kind schädlich sind.
Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind im Gesetz als Beispiele angegeben.
Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht.
Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss das Arbeitsinspektorat überprüfen, ob Arbeiten, bei denen sich die Frau übermäßig strecken oder beugen muss oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten muss, bei denen sie übermäßigen Erschütterungen beziehungsweise besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, noch zumutbar sind.
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