Nach technischen Problemen sind wir über unsere telefonischen Hotlines wieder erreichbar. Es kann noch zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis. 
 
Wir sind für Sie da:
Rechtsschutz: 050 6906-1
Konsumentenschutz: 050 6906-2
Bildungsberatung: 050 6906-3
 
Einzelne Web-Services sind derzeit noch nicht verfügbar. 

Beihilfe zum Kinder­betreuungs­geld

Einkommensschwache Familien und Alleinerzieher:innen erhalten zum Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe.

  • Bezugsdauer: 12 Monate

  • Höhe der Beihilfe: 6,06 Euro täglich

  • Einkünfte
    Diese Beihilfe gebührt zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, wenn das Einkommen des beziehenden Elternteiles 8.600 Euro (2025) pro Jahr nicht überschreitet. Die maßgeblichen Einkünfte des Partners dürfen maximal 18.000 Euro betragen.

  • Überschreitung der Zuverdienstgrenze
    Wird die zulässige Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten (nicht mehr als 15 Prozent), ist der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Bei Überschreitung der 15 Prozent muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden.

    WICHTIG: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur an den beziehenden Elternteil, sondern auch an den anderen Elternteil oder die Partnerin/den Partner richten.

BEACHTEN SIE

Die Beihilfe gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Antrag­stellung

Der Zuschuss beziehungsweise die Beihilfe sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen.

Links

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...