Sonder­wochen­geld

Frauen, die schwanger werden, noch während sie in Elternkarenz sind, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, hatten bisher keinen Anspruch auf Wochengeld. Das wurde nun geändert. Frauen haben jetzt auch dann Anspruch auf Wochengeld, wenn ihr Mutterschutz für ein weiteres Kind während der gesetzlichen Elternkarenz ohne Kinderbetreuungsgeldbezug beginnt. Diese Leistung nennt sich Sonderwochengeld.

Wer erhält Sonder­wochen­geld?

Generell wurde für Personen, die sich zum Beginn des Mutterschutzes in gesetzlicher Elternkarenz befinden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, ein Anspruch auf Sonderwochengeld geschaffen.

ACHTUNG

Zudem wurde für Personen, die einen Anspruch auf Wochengeld haben, hinsichtlich der Höhe ein Günstigkeitsvergleich geschaffen, der zu einem höheren Wochengeld führen kann. Es gebührt ein Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist. Dies ist in den folgenden Fällen, wenn:

  • Sie nach der Karenz für kurze Zeit wieder arbeiten gehen und der Mutterschutz für Ihr weiteres Kind binnen 3 Monaten nach Ende der Karenz eintritt.
  • Sie nach der Geburt Ihres älteren Kindes in den Job zurückkehren, Ihre Arbeitszeit reduzieren, zum Beispiel in (Eltern)Teilzeit sind, und Ihr Mutterschutz für Ihr weiteres Kind vor dem zweiten Geburtstag eintritt.

Wie hoch ist das Sonder­wochen­geld?

Sie bekommen Sonderwochengeld in der Höhe Ihres erhöhten Krankengeldes: Das sind 60 Prozent des letzten Arbeitsverdienstes vor Ihrer Karenz. Liegt dieser Zeitraum in einem vergangenen Kalenderjahr, so wird der Verdienst valorisiert.

Für welchen Zeit­raum be­komme ich Sonder­wochen­geld?

Sonderwochengeld bekommen Sie wie das reguläre Wochengeld in folgendem Zeitraum:

  • für die letzten 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • bis 8 Wochen nach der Geburt. Im Falle eines Kaiserschnittes, einer Frühgeburt beziehungsweise einer Mehrlingsgeburt verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Geburt.

Für wen gilt die Neu­regelung?

Sie gilt rückwirkend für Mütter, deren Mutterschutz ab 1. September 2022 oder später begonnen hat. 

ACHTUNG

Dafür müssen Sie einen Antrag auf Sonderwochengeld stellen.

Wo be­antrage ich das Sonder­wochen­geld?

Wenn Sie Anspruch auf Sonderwochengeld oder auf einen Günstigkeitsvergleich haben, stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger, wie zum Beispiel bei der ÖGK.

Bis wann muss der Antrag auf Sonder­wochen­geld oder auf Nach­be­messung ge­stellt werden?

Sie haben bis 30.06.2025 Zeit, einen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger, in der Regel bei der ÖGK, zu stellen.

Kann ich nach dem Sonder­wochen­geld wieder das einkommens­ab­hängige Kinder­betreuungs­geld be­ziehen?

Nein. Nach dem Sonderwochengeld kann kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden.

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