Auf­ge­schobene Karenz

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz "aufsparen", und diese bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes verbrauchen. Diese 3 Monate werden als "aufgeschobene Karenz" bezeichnet.

Dadurch sind Sie flexibler und haben auch dann Zeit für Ihr Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen, bei Lernproblemen zu helfen und dem/der Schulanfänger:in den neuen Lebensabschnitt zu erleichtern.

Die Geburt eines weiteren Kindes hindert aber nicht die Vereinbarung über den Verbrauch einer aufgeschobenen Karenz.

Achtung:

Es sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen.

WICHTIG

Aufgeschobene Karenz können Sie nehmen, wenn die übrige Karenz mit dem vollendeten 19. Lebensmonat des Kindes geendet hat, weil der gesetzliche Anspruch maximal bis zum 22. Lebensmonat bestanden hätte bzw. wenn die übrige Karenz mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat, weil der gesetzliche Anspruch maximal bis zum 24. Lebensmonat bestanden hätte.

Sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz beansprucht, geht dies, wenn die übrige Karenz mit Ablauf des 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat.

So be­anspruchen Sie auf­ge­schobene Karenz

  • Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber in der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes nach der Geburt bzw. 3 Monat vor Beginn der ersten Karenz bekannt zu geben.

  • Kommt innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Absicht keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zustande, so hat der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Er kann darauf binnen weiteren 2 Wochen wegen der Inanspruchnahme Klage beim zuständigen Gericht einbringen. Tut er das nicht, dann gilt trotz seiner Ablehnung die Zustimmung für erteilt.

  • Der Zeitpunkt des Verbrauches von aufgeschobener Karenz ist 3 Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt zu melden. Es ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

  • Kommt innerhalb von 2 Wochen ab der Meldung keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zustande, so hat der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Arbeitnehmer:in kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber bringt binnen weiteren 2 Wochen beim zuständigen Gericht wegen dem Zeitpunkt des Antritts eine Klage ein.

  • Im Falle der Nichteinigung und/oder Klage wegen der Absichtserklärung, Karenz aufzuschieben, kann der/die Arbeitnehmer:in eine sofortige Karenz anstelle des Aufschubs oder aber nur bis zur Entscheidung des Gerichtes in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit einer "Ersatzkarenz" ist aber nur je nach Voraussetzungen längstens bis zum 22. Lebensmonat bzw. bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Karenz und endet 4 Wochen nach Ende einer Karenz beziehungsweise eines Karenzteiles.

ACHTUNG

Wird die aufgeschobene Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern in dieser Zeit nicht dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden. Auf schriftliches Verlangen binnen 5 Tagen ab Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich begründen. Diese Begründung hat er auch binnen 5 Tagen ab Verlangen zu übermitteln. Verweigert er eine schriftliche Begründung, so hat das keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit der Beendigung.

Kranken-, Pensions- und Unfall­versicherung

Krankenversicherung

Es besteht keine Krankenversicherung. Sie können sich bei Ihrem:r Parnter:in mitversichern. Sind Sie Alleinerzieher:in, kann ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt werden.

Pensionsversicherung

Aufgeschobene Karenz, die nach dem 48. Lebensmonat des Kindes konsumiert wird, zählt nicht für Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Auf Antrag kann bei der Pensionsversicherungsanstalt für die fehlenden Monate eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen werden.

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
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