Elternteilzeit
Für Eltern kleiner Kinder, die Ihre Arbeitszeit reduzieren wollen: Finden Sie heraus, ob Sie Anspruch darauf haben und wie Sie Ihr Recht durchsetzen!
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin vereinbaren, dass Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz aufheben, und sie bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes verbrauchen. Diese 3 Monate werden als „aufgeschobene Karenz“ bezeichnet.
Durch die Aufschiebung sind Sie flexibler, und haben auch dann Zeit für Ihr Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen, Lernproblemen entgegen zu wirken und dem kleinen Schulanfänger/der kleinen Schulanfängerin den neuen Lebensabschnitt zu erleichtern.
Aufgeschobene Karenz können Sie nehmen, wenn die Karenz mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat.
Beide Elternteile können aufgeschobene Karenz beanspruchen, wenn die Karenz mit vollendetem 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Karenz und endet 4 Wochen nach Ende einer Karenz beziehungsweise eines Karenzteiles.
Wird die aufgeschobene Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern in dieser Zeit nicht dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden.
Es besteht keine Krankenversicherung. Sie können sich beim Gatten/der Gattin mitversichern. Eine allfällige Mitversicherung beim Lebensgefährten/bei der Lebensgefährtin ist möglich. Sind Sie Alleinerzieher/in, kann ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt werden.
Aufgeschobene Karenz, die nach dem 48. Lebensmonat des Kindes konsumiert wird, zählt nicht für Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Auf Antrag kann bei der Pensionsversicherungsanstalt für die fehlenden Monate eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen werden.
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