Auf­ge­schobene Karenz

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz "aufsparen" -  und diese bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes verbrauchen. Diese 3 Monate werden als „aufgeschobene Karenz“ bezeichnet.

Dadurch sind Sie flexibler und haben auch dann Zeit für Ihr Kind, wenn es wirklich notwendig ist. So können Sie beispielsweise die Karenzzeit beim Schuleintritt Ihres Kindes verbrauchen und haben so die Möglichkeit, Ihr Kind beim Erlernen des Schulweges zu unterstützen, bei Lernproblemen zu helfen und dem Schulanfänger/der Schulanfängerin den neuen Lebensabschnitt zu erleichtern.

WICHTIG

Aufgeschobene Karenz können Sie nehmen, wenn die übrige Karenz mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat.

Beide Elternteile können aufgeschobene Karenz beanspruchen, wenn die übrige Karenz mit vollendetem 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat.

So be­anspruchen Sie auf­ge­schobene Karenz

  • Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenzzeit bekannt zu geben.

  • Der Zeitpunkt des Verbrauches von aufgeschobener Karenz ist 3 Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt zu melden. Es ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

  • Kommt innerhalb von 2 Wochen ab der Meldung keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in zustande, so kann der Arbeitgeber beim zuständigen Gericht eine Klage gegen die Absicht Karenz aufzuschieben, und später auch gegen den Antrittszeitpunkt einbringen.

  • Im Falle der Nichteinigung und/oder Klage wegen der Absichtserklärung, Karenz aufzuschieben, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine sofortige Karenz anstelle des Aufschubs oder aber nur bis zur Entscheidung des Gerichtes in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit einer "Ersatzkarenz" ist aber nur bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Karenz und endet 4 Wochen nach Ende einer Karenz beziehungsweise eines Karenzteiles.

ACHTUNG

Wird die aufgeschobene Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern in dieser Zeit nicht dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden.

Kranken-, Pensions- und Unfall­versicherung

Krankenversicherung

Es besteht keine Krankenversicherung. Sie können sich beim Partner/der Partnerin mitversichern. Sind Sie Alleinerzieher/-in, kann ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt werden.

Pensionsversicherung

Aufgeschobene Karenz, die nach dem 48. Lebensmonat des Kindes konsumiert wird, zählt nicht für Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Auf Antrag kann bei der Pensionsversicherungsanstalt für die fehlenden Monate eine freiwillige Weiterversicherung abgeschlossen werden.

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