Teilung der Karenz
Beide Elternteile haben das Recht auf Karenz! Nach welchen Modellen Sie sie sich teilen können und wann und wie Sie Arbeitgeber informieren müssen.
In vielen Kollektivverträgen wird dem Vater aufgrund der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Das gilt sowohl für Verheiratete als auch für Lebensgefährten.
Auskunft darüber, wie viele Tage in den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen sind, erhalten Sie bei der Arbeiterkammer.
Wenn die Mutter oder das Kind nach der Niederkunft pflegebedürftig sind, hat der Vater Anspruch auf 1 Woche bezahlte Freistellung pro Jahr. Das Gleiche gilt, wenn er das Kind betreuen muss, weil die Mutter, die das Kind sonst ständig betreut, nachweislich verhindert ist.
In beiden Fällen muss der Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden. Dafür ist keine bestimmte Form vorgesehen.
HINWEIS
Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.Ist der Mutterschutz beziehungsweise die Karenz der Mutter zu Ende, haben beide Elternteile Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie berufstätig sind und im gleichen Haushalt mit dem Kind leben.
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