Frei­stellung für den Vater

Frei­stellung zur Geburt des Kindes

In vielen Kollektivverträgen wird dem Vater aufgrund der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Das gilt sowohl für Verheiratete als auch für Lebensgefährten.

Auskunft darüber, wie viele Tage in den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen sind, erhalten Sie bei der Arbeiterkammer.

Pflege­bedarf nach der Ent­bindung

Wenn die Mutter oder das Kind nach der Niederkunft pflegebedürftig sind, hat der Vater Anspruch auf 1 Woche bezahlte Freistellung pro Jahr. Das Gleiche gilt, wenn er das Kind betreuen muss, weil die Mutter, die das Kind sonst ständig betreut, nachweislich verhindert ist.

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, von der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden. Dafür ist keine bestimmte Form vorgesehen.

HINWEIS

Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

Pflege­bedarf nach Mutter­schutz oder Karenz

Ist der Mutterschutz beziehungsweise die Karenz der Mutter zu Ende, haben beide Elternteile Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie berufstätig sind und im gleichen Haushalt mit dem Kind leben.

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