Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot.
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen (auch für nur geringfügig beschäftigte), unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrlinge und Heimarbeiterinnen.
Teilweise abweichende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst oder in privaten Haushalten tätig sind.
Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von:
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
Für freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen gelten nur die Bestimmungen über die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter sowie zum Teil die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.
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