Mutter­schutz

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen (auch für nur geringfügig beschäftigte), unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrlinge und Heimarbeiterinnen.

Teilweise abweichende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst oder in privaten Haushalten tätig sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von:

  • Staatsbürgerschaft
  • Alter
  • Einkommen
  • Familienstand
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
    (mit Ausnahme der Bestimmungen über den Kündigungsschutz gilt das MSchG, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder auf Probe abgeschlossen wurde)
  • Ausmaß der Beschäftigung

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:

  • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis dem Landarbeitsgesetz unterliegt (Landarbeiterinnen)

  • Arbeitnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind. (Länder, Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben eigene Bestimmungen verabschiedet.)

Für freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen gelten nur die Bestimmungen über die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter sowie zum Teil die Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.

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