Flüssig­gas

Konsument:innen von Flüssiggas sind in den meisten Fällen an jene Firmen gebunden, die den Tank mittels Bestandliefervertrag zur Verfügung stellen. Vertragsgemäß darf der Kunde/die Kundin Flüssiggas nur von dieser Firma beziehen, auch wenn andere Anbieter billiger liefern könnten. Bezieht er/sie von einer anderen Firma droht Vertragsbeendigung, Schadenersatzforderung beziehungsweise die Abholung des Tanks auf Kosten des Konsumenten/der Konsumentin.

Konsument:innen, die einen Tank selber kaufen, können den jeweils günstigsten Anbieter von Flüssiggas wählen. Wer allerdings einen Miettank (durch einen Bestands- und Liefervertrag) angeschafft hat, verfügt über keinen Rechtsanspruch, diesen käuflich erwerben zu können (auch dann nicht, wenn er bereits seit Jahrzehnten genutzt wird).

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Kann ich meinen Flüssig­gas­lieferanten wechseln?

  • Mit Vertragsbindung:
    Üblicherweise werden Verträge mit Flüssiggasanbietern so ausgestaltet, dass der Tank im Eigentum der Firma bleibt und an den Konsumenten/die Konsumentin gegen eine hohe Vorauszahlung nur vermietet wird. Die Verträge sehen auch vor, dass während der gesamten Dauer der Tanknutzung nur Flüssiggas der Tankfirma bezogen werden darf. Die Flüssiggasfirma bestimmt also als Eigentümer, mit welchem Gas der Tank befüllt wird. Ein Wechsel des Flüssiggaslieferanten ist daher während eines aufrechten Bestand -und Liefervertrages NICHT möglich. Für den Fall, dass Konsument:innen dennoch anderweitig Flüssiggas kaufen, droht neben Schadenersatzforderungen auch die sofortige Vertragsbeendigung und die Abholung des Tanks.

  • Ohne Vertragsbindung:
    Eigentümer:innen eines Flüssiggastanks können die Tagespreise von Flüssiggas nutzen und die Befüllung von jedem Anbieter vornehmen lassen.

Wann kann ich aus einem Flüssig­gas­vertrag aus­steigen?

Verträge mit Flüssiggasanbietern haben meist eine sehr lange Bindungsdauer. Trotzdem haben Konsument:innen nach dem Konsumentenschutzgesetz die Möglichkeit, ihren Bestand- und Liefervertrag zum Ablauf des ersten Jahres und danach halbjährlich mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen. Dies haben die Gerichte in mehreren Musterprozessen der AK gegen bestimmte Flüssiggasfirmen klargestellt.

Dürfen bei Kündigung Kosten ver­rechnet werden?

Häufig verlangen Flüssiggasfirmen nach der Kündigung Kosten für die Abholung des Tanks sowie die aliquoten Instandhaltungs- und gesetzlichen Überprüfungskosten. Die AK hat entsprechende Vertragsklauseln von einigen Flüssiggasfirmen abgemahnt. Einerseits haben sich einige Firmen bereits vorher einsichtig gezeigt und berufen sich nicht mehr auf diese Klausel. Andererseits hat die AK auch vom Gericht Recht bekommen, wonach diese Klauseln bei Intransparenz unzulässig sind. Neue Geschäftsbedingungen können allerdings zulässige Abholkosten zum Inhalt haben.

Was kostet die Un­ab­hängig­keit mit eigenem Tank?

Je nach Größe und Beschaffenheit, können Sie einen eigenen Tank zwischen 1.150,00 Euro und 2.230,00 Euro inklusive Armaturen und Regler (ohne Installation, Betonsockel beziehungsweise Grabearbeiten, Zustellung) kaufen. Ein Kauf rentiert sich vor allem für jene Kund:innen, die langfristig ihre Energieversorgung mit Flüssiggas geplant haben.

Akkreditierte Prüf­stellen für Flüssig­gas­tanks

Die Flüssiggasanlage (Rohrleitungen, Gasverbraucher, Abgasführungen, ...) ist je nach Anlage alle 2 bis 6 Jahre durch befugte Unternehmen wie zum Beispiel Installateure oder Ziviltechniker zu prüfen.

Der Flüssiggastank ist entsprechend der Druckgeräteüberwachungsverordnung wie folgt zu prüfen:

  • Äußere Untersuchung alle 3 Jahre
  • Innere Untersuchung und Druckprüfung alle 12 beziehungsweise 15 Jahre (je nach Behälter) – dies wird in der Regel mittels eine Schallemissionsprüfung durchgeführt.

Diese Arbeiten dürfen nur die folgenden akkreditierten Prüfstellen für Druckgeräte  ausführen.:

TPA KKS GmbH
TÜV AUSTRIA Group
Deutschstraße 10
1230 Wien

Tel:      +43 1 6163899 300
Fax:     +43 1 6163899 140
E-Mail: office-lpg@tpa-kks.at

http://www.tpa-kks.at/
TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH
Tiwagstraße 7
6200 Jenbach

Tel.:    +43 5244 63967
Fax:    +43 5244 63967 77
E-Mail: info@tuev-sued.at

TIPP

Vor der Überprüfung sollte ein schriftlicher Kostenvoranschlag eingeholt werden.

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