12.10.2021

Corona-Tests durch Gesund­heits- und Kranken­pfleger:innen

Die Berechtigung eigenverantwortlich Covid-19-Tests durchzuführen und Befunde auszustellen, stellt vor allem für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege einen berufsrechtlichen Fortschritt dar. Für die Praxis ergeben sich dadurch aber folgende Fragen:

Wer darf Covid-19-Tests durchführen?

  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegefachassistenz
    Gemäß Epidemie-Gesetz dürfen Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegefachassistenz Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Tests zu diagnostischen Zwecken ohne ärztliche Anordnung durchführen. [§ 28d (1) Z 1 Epidemie-Gesetz (EpiG)]

  • Pflegeassistenz
    Berufsangehörige der Pflegeassistenz dürfen Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Tests zu diagnostischen Zwecken nur auf Anordnung und unter Aufsicht durchführen. [§ 28d (2) Z 1 Epidemie-Gesetz (EpiG)]

  • Weitere Berufsgruppen
    Informationen über die Berufsrechte weiterer Gesundheitsberufe im Zusammenhang  mit COVID-19-Testungen finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.

Wer darf Testergebnisse ausstellen?

Die Ausstellung von Testergebnissen ist durch die testende Institution (etwa Kranken- und Kuranstalten, Teststraßen) oder durch freiberuflich tätige Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, freiberuflich tätige Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, freiberuflich tätige Hebammen und andere zulässig und als „Zutrittstest“ anerkannt. [§ 17 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung]

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP)
    DGKP können in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution stehen, die Covid-19-Screenings anbietet, oder aber auch freiberuflich tätig sein. Dabei ist zu beachten:

FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT ANMELDEN

BERUFSSITZ ANMELDEN
Um in Österreich freiberuflich zu arbeiten, ist bei der Registrierungsbehörde ein Berufssitz anzumelden.

Für Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende ist die Arbeiterkammer und für (überwiegend) freiberuflich Tätige ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) als Registrierungsbehörde zuständig.

Die Daten werden zeitnah im Register aktualisiert, so dass ab Benachrichtigung über den Eintrag eine freiberufliche Tätigkeit möglich ist.
=> Zum Artikel "Meldung von Änderungen"

NEBENTÄTIGKEIT DEM ARBEITGEBER MELDEN
Ob Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit oder Nebentätigkeit Ihrem Arbeitgeber melden müssen ist vom Arbeitsvertrag, der Dienstordnung beziehungsweise vom Kollektivvertrag abhängig. Wir empfehlen Ihnen jedenfalls die Meldung beim Arbeitgeber. Informationen erhalten Sie auch beim Betriebsrat (falls vorhanden).

VERSICHERUNG
Informieren Sie sich über die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung!


  1. Durchführung von Selbsttests
    Personen sind zur Abstrichnahme an sich selbst unter den Voraussetzungen ermächtigt, unter denen dies auch an Dritten gemäß § 28d EpiG zulässig ist.

  2. Durchführung von kostenfreien Tests
    Für kostenfreie Tests ist außer der Meldung über eine freiberufliche Tätigkeit keine weitere Registrierung erforderlich. Auch Tests in Familie und Freundeskreis sind damit zulässig.

  3. Durchführung von Tests auf Honorarbasis
    Tests auf Honorarbasis machen eine Versteuerung der Einkünfte beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Eine entgeltliche Beschäftigung zieht eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) nach sich. Beachten Sie die jährliche Sozialversicherungsgrenze von 5.710,32 Euro (Wert 2021). Unabhängig davon, ob Sie Ihre selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben.
    => Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der SVS.

    Eine Verrechnungsmöglichkeit mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gibt es aktuell nicht. Die Honorarstellung erfolgt im Rahmen der freiberuflichen Pflege wie bei sämtlichen anderen Pflegeleistungen.

  • Pflegefachassistenz (PFA)
    PFA müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution stehen, die Covid-19-Screenings anbietet.

    Für Berufsangehörige der Pflegefachassistenz besteht keine Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit. [§ 90 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)]

Welche Tests müssen ver­wendet werden und woher be­komme ich diese?

Darauf sollten Sie bei den Tests achten

Grundsätzlich dürfen alle Antigen-Tests verwendet werden, die

  • eine CE-Zertifizierung aufweisen  
  • für die Abstrichart "nasopharyngeal" zugelassen sind
  • laut Herstellerangaben über eine Sensitivität >90 Prozent und eine Spezifität ≥97 Prozent verfügen

=> Sozialministerium: "Antigen-Tests im Rahmen der Österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2"

Wo Sie die Tests erhalten

Für Freiberufler:innen gibt es leider keine zentrale Beschaffung. Antigen-Tests sind selbstständig zum Beispiel in Apotheken zu besorgen. Eine Übersicht über mögliche Lieferanten finden Sie unter anderem unter:

Bei weiteren Fragen können Sie sich an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz wenden: Buergerservice@bmask.gv.at

Ist die Tätig­keit in einer Impf- oder Test­straße selb­ständig oder unselb­ständig? 

Die Sozialversicherungsträger und das Sozialministerium für ganz Österreich haben sich auf folgende Vorgehensweise geeinigt:

HINWEIS

Wenn ein freier Dienstvertrag vorliegt, müssen Sie als DGKP keinen Berufssitz begründen und keine Registrierung als selbständig Tätige:r vornehmen. Sollten Sie jedoch Testergebnisse im privaten Umfeld (Familie und Freundeskreis) oder auf Honorarbasis ausstellen, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit und der Registrierungsbehörde muss ein Berufssitz gemeldet werden.

Welche Informationen muss ein „Zutritts­test“ be­in­halten?

Das Testprotokoll muss folgende Angaben beinhalten:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Ort der Testung
  • Art der Testung
  • Zeitpunkt der Probeentnahme
  • Testergebnis
  • Vorname und Nachname der Testerin/des Testers
  • Unterschrift
  • GBR-Nummer

Formular: Ausstellung eines Testergebnisses (0,1 MB)

Für Freiberufliche gilt:
Entsprechend der Dokumentationspflicht sollte im Rahmen der Point-of-care-Covid-19-Tests zumindest der Name der getesteten Person, Name der durchführenden Person, Zeitpunkt, Ort, Testergebnis und Einverständniserklärung zur Testung dokumentiert und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. [§ 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)]

Wie lange ist ein Test gültig?

Ein vom Fachpersonal durchgeführter Antigen-Zutrittstest gilt 24 Stunden.

Meldepflicht

Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt die Meldepflicht gemäß Epidemie-Gesetz, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß Epidemiegesetz verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt. [§§2 und 3; §§3 und 28c Epidemie-Gesetz (EpiG)]
=> Detaillierte Informationen können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) einsehen.

Für Freiberufliche gilt:
Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine Meldepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde – das ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Magistrat. [§ 2 Epidemie-Gesetz (EpiG)]

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