Gesundheitsberufe - hier registrieren
Welche Registrierungsbehörde ist in meinem Fall zuständig? Kontakte & Terminvereinbarung.
Die Berechtigung eigenverantwortlich Covid-19-Tests durchzuführen und Befunde auszustellen, stellt vor allem für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege einen berufsrechtlichen Fortschritt dar. Für die Praxis ergeben sich dadurch aber folgende Fragen:
Die Ausstellung von Testergebnissen ist durch die testende Institution (etwa Kranken- und Kuranstalten, Teststraßen) oder durch freiberuflich tätige Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen, freiberuflich tätige Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, freiberuflich tätige Hebammen und andere zulässig und als „Zutrittstest“ anerkannt. [§ 17 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung]
BERUFSSITZ ANMELDEN
Um in Österreich freiberuflich zu arbeiten, ist bei der Registrierungsbehörde ein Berufssitz anzumelden.
Für Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende ist die Arbeiterkammer und für (überwiegend) freiberuflich Tätige ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) als Registrierungsbehörde zuständig.
Die Daten werden zeitnah im Register aktualisiert, so dass ab Benachrichtigung über den Eintrag eine freiberufliche Tätigkeit möglich ist.
=> Zum Artikel "Meldung von Änderungen"
NEBENTÄTIGKEIT DEM ARBEITGEBER MELDEN
Ob Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit oder Nebentätigkeit Ihrem Arbeitgeber melden müssen ist vom Arbeitsvertrag, der Dienstordnung beziehungsweise vom Kollektivvertrag abhängig. Wir empfehlen Ihnen jedenfalls die Meldung beim Arbeitgeber. Informationen erhalten Sie auch beim Betriebsrat (falls vorhanden).
VERSICHERUNG
Informieren Sie sich über die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung!
Grundsätzlich dürfen alle Antigen-Tests verwendet werden, die
=> Sozialministerium: "Antigen-Tests im Rahmen der Österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2"
Für Freiberufler:innen gibt es leider keine zentrale Beschaffung. Antigen-Tests sind selbstständig zum Beispiel in Apotheken zu besorgen. Eine Übersicht über mögliche Lieferanten finden Sie unter anderem unter:
Bei weiteren Fragen können Sie sich an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz wenden: Buergerservice@bmask.gv.at
Die Sozialversicherungsträger und das Sozialministerium für ganz Österreich haben sich auf folgende Vorgehensweise geeinigt:
Personal | einkommensteuerfreier Betrag |
---|---|
medizinisch geschultes Personal | bis maximal 20 Euro pro Stunde |
sonstige | bis maximal 10 Euro pro Stunde |
=> AKOÖ: Freier Dienstvertrag für Mitarbeit bei Impf- und Teststraßen
Das Testprotokoll muss folgende Angaben beinhalten:
Formular: Ausstellung eines Testergebnisses (0,1 MB)
Für Freiberufliche gilt:
Entsprechend der Dokumentationspflicht sollte im Rahmen der Point-of-care-Covid-19-Tests zumindest der Name der getesteten Person, Name der durchführenden Person, Zeitpunkt, Ort, Testergebnis und Einverständniserklärung zur Testung dokumentiert und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. [§ 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)]
Ein vom Fachpersonal durchgeführter Antigen-Zutrittstest gilt 24 Stunden.
Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt die Meldepflicht gemäß Epidemie-Gesetz, soweit nicht eine Meldung durch die gemäß Epidemiegesetz verpflichtete Person oder Einrichtung erfolgt. [§§2 und 3; §§3 und 28c Epidemie-Gesetz (EpiG)]
=> Detaillierte Informationen können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) einsehen.
Für Freiberufliche gilt:
Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine Meldepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde – das ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Magistrat. [§ 2 Epidemie-Gesetz (EpiG)]
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