Ohne Registereintrag keine Berufsausübung möglich
Arbeitnehmer:innen, die einen Beruf in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in einem gehobenen medizinischen-technischen Dienst ausüben möchten, müssen sich VOR Berufsantritt im Gesundheitsberuferegister registrieren lassen. Der Eintrag ins Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.
Folgende Berufsgruppen werden in das Gesundheitsberuferegister eingetragen:
Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflege
- Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- Pflegefachassistenz
- Pflegeassistentin und Pflegeassistent
(ehemals Pflegehelferin und Pflegehelfer)
Darunter fallen auch:- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Altenarbeit
- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Behindertenarbeit
- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Familienarbeit
- Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Altenarbeit
- Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Behindertenarbeit
Berufsangehörige der Medizinischen Assistenzberufe
- Diplomierte Operationstechnische Assistentin/Diplomierter Operationstechnischer Assistent
Berufsangehörige der gehobenen medizinisch- technischen Dienste
- Diätolog:in
- Ergotherapeut:in
- Logopäd:in
- Orthoptist:in
- Physiotherapeut:in
- Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
- Radiologie Technologe:in
NICHT im Gesundheitsberuferegister erfasst werden zum Beispiel:
- MTF - diplomierte medizinisch technische Fachkräfte
- 24 h Betreuung
- MAB - medizinische Assistenzberufe
(zum Beispiel Ordinationsassistent:in) - Heilmasseur:innen