Ohne Register­eintrag keine Berufs­aus­übung möglich

Arbeitnehmer:innen, die einen Beruf in der Gesundheits- und Krankenpflege oder einen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf ausüben möchten, müssen sich VOR Berufsantritt im Gesundheitsberuferegister registrieren lassen. Der Eintrag ins Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.

Folgende Berufsgruppen werden in das Gesundheitsberuferegister eingetragen:

Berufs­angehörige der Gesund­heits- und Kranken­pflege

  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Pflegefachassistenz
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent
    (ehemals Pflegehelferin und Pflegehelfer)
    Darunter fallen auch:
    • Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Altenarbeit
    • Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Behindertenarbeit
    • Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Familienarbeit
    • Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Altenarbeit
    • Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Behindertenarbeit

Berufs­angehörige der Medizinischen Assistenz­berufe

  • Diplomierte Operationstechnische Assistentin/Diplomierter Operationstechnischer Assistent

Berufs­angehörige der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesund­heits­berufe

  • Diätolog:in
  • Ergotherapeut:in
  • Logopäd:in
  • Orthoptist:in
  • Physiotherapeut:in
  • Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologie Technologe:in

NICHT im Gesund­heits­berufe­register erfasst werden zum Beispiel:

  • MTF - diplomierte medizinisch technische Fachkräfte
  • 24 h Betreuung
  • MAB - medizinische Assistenzberufe
    (zum Beispiel Ordinationsassistent:in)
  • Heilmasseur:innen

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