Ohne Registereintrag keine Berufsausübung möglich
Arbeitnehmer/-innen, die einen Beruf in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in einem gehobenen medizinischen-technischen Dienst ausüben möchten, müssen sich VOR Berufsantritt im Gesundheitsberuferegister registrieren lassen. Der Eintrag ins Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.
Folgende Berufsgruppen werden in das Gesundheitsberuferegister eingetragen:
Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflege
- Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- Pflegefachassistenz
- Pflegeassistentin und Pflegeassistent
(ehemals Pflegehelferin und Pflegehelfer)
Darunter fallen auch:- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Altenarbeit
- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Behindertenarbeit
- Diplomsozialbetreuerin und Diplomsozialbetreuer Familienarbeit
- Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Altenarbeit
- Fachsozialbetreuerin und Fachsozialbetreuer Behindertenarbeit
Berufsangehörige der gehobenen medizinisch- technischen Dienste
- Diätologe/-in
- Ergotherapeut/-in
- Logopäde/-in
- Orthoptist/-in
- Physiotherapeut/-in
- Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
- Radiologie Technologe/-in
NICHT im Gesundheitsberuferegister erfasst werden zum Beispiel:
- MTF - diplomierte medizinisch technische Fachkräfte
- 24 h Betreuung
- MAB - medizinische Assistenzberufe
(zum Beispiel Ordinationsassistent/-in) - Heilmasseure/-innen