Förderbedingungen
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. GELTUNGS­BEREICH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung sowie alle für die Vertragspartnerin/den Vertragspartner beziehungsweise Gast erbrachten Leistungen (Beherbergungsvertrag).

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Vertragsbestandteil des von der Veranstalterin/dem Veranstalter erteilten Auftrags für Veranstaltungen an das AK-Bildungshaus Jägermayrhof. Die Veranstalterin/der Veranstalter, die Vertragspartnerin/der Vertragspartner unterwirft sich diesen Bedingungen sowie den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften und übernimmt durch die Auftragserteilung die Haftung für deren Einhaltung.

2. BEGRIFFS­DEFINITION

„Beherberger“:
Ist das AK-Bildungshaus Jägermayrhof, welches die Gäste gegen Entgelt beherbergt beziehungsweise die Räumlichkeiten für die Durchführung einer Veranstaltung gegen Entgelt zu Verfügung stellt.

„Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartnerin/Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner anreisen (zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde etc.).

„Veranstalterin/Veranstalter“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten des AK-Bildungshauses Jägermayrhof durchführt und sich den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere jenen des Gewerbe- und Veranstaltungsrechts) unterwirft und für deren Einhaltung haftet.

„Vertragspartnerin/Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt beziehungsweise den Auftrag für eine Veranstaltung erteilt.

„Konsumentin/Konsument“ und „Unternehmerin/Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. VERTRAGS­ABSCHLUSS

3.1.  Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner durch das AK-Bildungshaus Jägermayrhof zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

3.2.  Als Vertragspartnerin/Vertragspartner gilt im Zweifelsfalle die Bestellerin/der Besteller, auch wenn sie/er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

3.3.  Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

3.4.  Die Unter- beziehungsweise Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie die Benutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beherbergers.

3.5.  Das AK-Bildungshaus Jägermayrhof kann eine Anzahlung beziehungsweise die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts verlangen. Wird für die Reservierung eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung erbeten und ist diese nicht fristgerecht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt, so ist die Reservierungszusage als gegenstandslos zu betrachten.

3.6.  Bei Anmeldung von mehreren Personen, Gruppen, Reise-, Seminar- und
Konferenzveranstaltungen sind dem AK-Bildungshaus Jägermayrhof bis 4
Wochen vor Ankunft beziehungsweise Veranstaltung die Anzahl der benötigten Zimmer mitzuteilen.

3.7.  Spätestens eine Woche vor der Veranstaltung ist die genaue Anzahl der
Teilnehmerinnen/Teilnehmer bekannt zu geben. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen (als bestellt) teilnehmen, so wird die tatsächlich anwesende Personenzahl verrechnet.

3.8.  Weicht die Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird der Inhalt der Reservierungsbestätigung spätestens mit der Annahme der Leistungen Vertragsinhalt, sofern der Gast nicht unverzüglich widersprochen hat.

4. BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG

4.1.  Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist der Zimmerbezug (Check-in-Time) nicht vor 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages möglich.

4.2.  Die Zimmerrückgabe (Check-Out-Time) muss bei Teilnehmerinnen/Teilnehmer eines Seminars vor Seminarbeginn erfolgen, bei Individualgästen bis spätestens 10:00 Uhr des Abreisetages. Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis dahin räumt, ist das AK-Bildungshaus Jägermayrhof berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

4.3.  Die Anreise bei reservierten Zimmern muss bei einer ungarantierten Reservierung bis spätestens 18:00 Uhr erfolgen. Bei einer garantierten Reservierung (eine Anzahlung, Vorauszahlung oder eine Sicherstellung wurde geleistet) hat die Anreise bis 21:30 Uhr zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann das AK Bildungshaus Jägermayrhof vom Vertrag zurücktreten und somit über das Zimmer anderweitig verfügen, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

4.4.  Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des AK-Bildungshauses Jägermayrhof.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN BEHERBERGER

5.1.  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

5.2.  Das AK-Bildungshaus Jägermayrhof ist berechtigt, das Vertragsverhältnis (Beherbergung, Veranstaltung) mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast beziehungsweise die Veranstalterin/der Veranstalter

  • 5.2.1.  von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch ihr/sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und den ihm zurechenbaren Personen (Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer) oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

  • 5.2.2.  von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig ist;

  • 5.2.3.  die Veranstaltung den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes
    gefährdet, die Veranstalterin/der Veranstalter gesetzliche Auflagen
    verletzt oder der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind;

  • 5.2.4.  die ihr/ihm vorgelegte Rechnung (Rechnung über die Anzahlung,
    Zwischenrechnung etc.) über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
    Frist nicht bezahlt.

5.3.  Wird die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendem Ereignis unmöglich, wird der Vertrag aufgelöst. Das AK-Bildungshaus Jägermayrhof wird sich in einem solchen Fall nach Kräften bemühen, eine adäquate Ersatzunterkunft zu beschaffen. Ist die Beistellung einer Ersatzunterkunft nicht möglich, so wird das AK-Bildungshaus Jägermayrhof dem Gast ein allenfalls erhaltenes Entgelt anteilsmäßig zurückzahlen. Etwaige darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz etc. der Vertragspartnerin/des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

5.4.  Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Vertragspartnerin/den Vertragspartner ist in den Fällen Punkt 5.1. bis 5.3. ausgeschlossen.

6. RÜCKTRITT DURCH DIE VERTRAGS­PARTNERIN/DEN VERTRAGS­PARTNER - STORNO­GEBÜHR

6.1.  Bis einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag/Veranstaltungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch die Vertragspartnerin/den
Vertragspartner aufgelöst werden.

6.2.  Außerhalb des im Punkt 6.1. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
einseitige Erklärung der Vertragspartnerin/des Vertragspartners (Storno) nur unter Entrichtung folgender Gebühren möglich:

  • 6.2.1.  Ab ein Monat bis 15 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn
    oder Ankunftstag 25 Prozent des gesamten Arrangement-Preises.
  • 6.2.2.  Ab dem 14. Tag 50 Prozent des gesamten Arrangement-Preises.
  • 6.2.3.  Ab dem dritten Werktag 90 Prozent des gesamten Arrangement-
    Preises.
  • 6.2.4.  Am Veranstaltungstag 100 Prozent des gesamten Arrangement-Preises.

7. BEISTELLUNG EINER ERSATZ­UNTERKUNFT

7.1.  Der Beherberger ist berechtigt, dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders, weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

7.2.  Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die
Benützung der Räumlichkeit objektiv unzumutbar geworden ist, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

7.3.  Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen zu Lasten des
Beherbergers.

8. LEISTUNGEN

8.1.  Der vertragliche Leistungsumfang des Beherbergers ergibt sich aus den
Prospektangaben (Werbefoldern) oder den mit der Vertragspartnerin/dem
Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen.

8.2.  Liegt der Vereinbarung eine Vollpension des Gastes zugrunde und erhält der Gast am ersten Tag ein Mittagessen, so endet die Leistung des Beherbergers mit dem Frühstück am Abreisetag andernfalls mit dem Mittagessen. Halbpension umfasst, sofern mit der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich Frühstück und Abendessen.

8.3.  Nimmt ein Gast, aus welchen Gründen auch immer, eine Mahlzeit nicht in
Anspruch, hat sie/er das Recht, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) zu verlangen, wenn sie/er dies bis spätestens 18:00 Uhr des Vortages meldet. Meldet der Gast den Ausfall der Mahlzeit nicht oder nicht rechtzeitig, so steht ihr/ihm weder ein Anspruch auf Ersatzverpflegung noch auf (anteilige) Rückvergütung oder auf Minderung des vereinbarten Entgelts zu.

9. RECHTE DER VERTRAGS­PARTNERIN/DES VERTRAGS­PARTNERS

9.1.  Durch Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt die Vertragspartnerin/der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergers, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner hat ihre/seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

10. PFLICHTEN DER VERTRAGS­PARTNERIN/DES VERTRAGS­PARTNERS - ENTGELT

10.1.  Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch sie/ihn und/oder die sie/ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt.) ohne Abzug eines Skontos zu bezahlen.

10.2.  Der Beherberger ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren oder bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten Bons, etc. anzunehmen. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder eine bargeldlose Zahlungsweise mittels Schecks, Kreditkarten etc. akzeptieren, so trägt die Vertragspartnerin/der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, Bankinstituten etc.

10.3.  Bricht der Gast seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so bleibt sie/er dennoch zur Bezahlung der restlichen Vergütung verpflichtet, es sei denn, sie/er weist nach, dass der Beherberger eine angemessene Weitervermietung unterlassen hat.

10.4.  Preisanpassungen: Die angebotenen Preise unterliegen gesetzlichen Abgaben, Steuern und Gebühren und sind daher gegebenenfalls Änderungen unterworfen. Ist dies der Fall, ist der AK-Jägermayrhof jederzeit berechtigt die Preise entsprechend dieser Änderungen zu erhöhen und zu senken. Vereinbart wird die Wertbeständigkeit der diesem Vertrag zugrundeliegenden Preise. Als Maß der Wertbeständigkeit dient das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Tarifblatt des AK-Jägermayrhof für den Veranstaltungszeitraum. Ist die Differenz zwischen dem im Tarifblatt angenommenen und dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung tatsächlichen VPI größer als 2,5 Prozent, behält sich der AK-Jägermayrhof eine Anpassung der Preise beziehungsweise der Tarife in der entsprechenden Höhe vor.

10.5. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Beherbergers.

10.6.  Zahlungen von Kreditkartenunternehmen, Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.

10.7.  Alle angeführten Preise verstehen sich in Euro (€) inklusive Steuern und
Bedienungsentgelt. Die gemeindeabhängige Nächtigungstaxe ist im Zimmerpreis nicht inkludiert.

11. PFLICHTEN DER VERTRAGS­PARTNERIN/DES VERTRAGS­PARTNERS – SONSTIGE PFLICHTEN

11.1.  Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den sie/er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

11.2.  Reklamationen jedweder Art haben unverzüglich nach Bekanntwerden beziehungsweise Feststellung des Mangels bei der Rezeption beziehungsweise bei der Serviceleiterin/bei dem Serviceleiter zu erfolgen. Verspätete Reklamationen werden nicht akzeptiert. Dies gilt nicht in Verbraucherangelegenheiten.

11.3.  Für Schäden, die durch Gäste, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder Beauftragte der Veranstalterin/des Veranstalters verursacht werden, haftet diese/dieser selbst.

11.4.  Dritten Personen ist der Zutritt in den Etagenbereich nur nach vorheriger Anmeldung bei der Rezeption gestattet.

11.5.  Das Verzehren mitgebrachter Nahrungsmittel und/oder Getränke in öffentlichen Räumlichkeiten des AK-Bildungshauses Jägermayrhof ist untersagt.

12. RECHTE DES BEHERBERGERS

12.1.  Verweigert die Vertragspartnerin/der Vertragspartner die Zahlung des
bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an dem vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

12.2.  Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung beziehungsweise Zwischenabrechnung zu.

13. PFLICHTEN DES BEHERBERGERS

13.1.  Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

13.2.  Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, wären beispielhaft: - Zustellbetten

14. HAFTUNG UND HAFTUNGS­BESCHRÄNKUNGEN

14.1.  Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner haftet für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch ihr/sein Verschulden oder das Verschulden ihrer/seiner Begleiterinnen/Begleiter oder anderer Personen, für die sie/er verantwortlich ist, erleidet. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner hat den Beherberger für alle Schäden schad- und klaglos zu halten.

14.2.  Es gelten die Vorschriften des österreichischen Schadenersatzrechtes (siehe auch Punkt 11.1.)

14.3.  Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die von der
Vertragspartnerin/vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Der Beherberger kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren usw. aber ablehnen.

14.4.  Kommt die Vertragspartnerin/der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, ihre/seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.

14.5.  Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme für Personenschäden) ausgeschlossen. Ist die Vertragspartnerin/der Vertragspartner eine Unternehmerin/ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14.6.  Der Beherberger haftet dem Gast beziehungsweise der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Der Beherberger wird sich in einem solchen Fall um anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen bemühen.

15. TIERHALTUNG

15.1.  Die Unterbringung von Haustieren ist im AK-Bildungshaus Jägermayrhof nicht gestattet. Ausnahme: ausgewiesene Assistenzhunde.

15.2.  In den öffentlichen Räumlichkeiten wie Restaurant, Bar, Wellnessbereich etc. dürfen sich Tiere nicht aufhalten. Ausnahme: ausgewiesene Assistenzhunde.

15.3.  Der Gast, der einen ausgewiesenen Assistenzhund mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren beziehungsweise zu beaufsichtigen, oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren beziehungsweise beaufsichtigen zu lassen.

15.4.  Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner beziehungsweise Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für die Tierhalterin/den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (insb. § 1320 ABGB).

16. DEKORATION

16.1.  Die Dekoration von Veranstaltungsräumen bedarf einer besonderen
Vereinbarung.

16.2.  Für den Fall, dass die Dekoration von Veranstaltungsräumen gestattet wurde, ist die Vertragspartnerin/der Vertragspartner verpflichtet, das Anbringen von Dekorationsmaterial ausschließlich durch Fachpersonal unter Einhaltung feuerpolizeilicher Bestimmungen durchführen zu lassen. Es darf zu keinem Zeitpunkt mit offenem Feuer hantiert werden. Sämtliche durch die Herstellung und den Abbau von Dekorationsmaterial entstehende Kosten gehen zu Lasten der Vertragspartnerin/des Vertragspartners.

17. ERFÜLLUNGS­ORT UND GERICHTS­STAND

17.1.  Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist (4020 Linz, Römerstraße 98).

17.2.  Der Beherbergungsvertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG) sowie des UN-Kaufrechts sind
ausdrücklich ausgeschlossen. In grenzüberschreitenden Verbraucherinnen- und Verbraucherangelegenheiten ist das anzuwendende Recht nach ROM I zu
bestimmen.

17.3.  Zur Entscheidung aller aus diesem Beherbergungsvertrag entstehenden
Streitigkeiten– einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des Beherbergungsbetriebs vereinbart. In grenzüberschreitenden Verbraucherinnen- und Verbraucherangelegenheiten ist der Gerichtsstand nach der EuGVVO zu bestimmen.

18. SONSTIGES

18.1.  Weckaufträge, Auskünfte, Post und Warensendungen erfolgen unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Gast hieraus nicht herleiten.

18.2.  Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche vom Gast mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

18.3.  Fundsachen (liegengebliebene Sachen) werden auf Anfrage, gegen Kostenersatz nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist von Fundsachen beträgt 12 Monate.

18.4.  Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt
ausdrücklich vorbehalten.

18.5.  Mündliche Vereinbarungen sind erst wirksam, wenn sie vom Beherberger schriftlich bestätigt worden sind.

18.6.  Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartnerin/den Vertragspartner, welche/welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.7.  Sofern nicht anders bestimmt, müssen Erklärungen der/dem jeweils anderen Vertragspartnerin/Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.8.  Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung der Vertragspartnerin/des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung der Vertragspartnerin/des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.9.  Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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TEL: +43 732 770363 0
E-MAIL: jaegermayrhof@akooe.at

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