Mit Hilfe der AK bekam Lagerarbeiter mehr als 6.000 Euro: Handelsbetrieb wollte zu einvernehmlicher Auflösung drängen
Beinahe drei Jahre lang arbeitete ein Mann aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung in einem Lager eines Handelsbetriebs im Bezirk Linz-Land. Dann teilte ihm der Arbeitgeber plötzlich mit, dass er ihn ab sofort nicht weiterbeschäftigen werde. Er legte dem Arbeiter eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, bei der das Abmeldedatum zwei Tage in der Vergangenheit lag. Obwohl der Arbeitnehmer diese nicht unterschrieb, meldete ihn der Betrieb trotzdem ab. Die AK verhalf ihrem Mitglied zu mehr als 6.000 Euro Kündigungsentschädigung.
Der Chef teilte dem Arbeitnehmer mit, er brauche ab sofort nicht mehr zur Arbeit kommen. Er legte ihm eine einvernehmliche Auflösung vor, wonach er seit zwei Tagen nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sei. Er wollte, dass der Lagerarbeiter diese unterschreibt. Dies tat der Mann jedoch nicht, sondern wandte sich an die Arbeiterkammer und erkundigte sich nach seinen Rechten.
Die AK teilte ihm mit, dass er einer einvernehmlichen Auflösung nur zustimmen solle, wenn er selbst auch das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Der Betrieb wollte offenbar den Lagerarbeiter um seine Ansprüche bringen. Die einvernehmliche Auflösung hätte für den Lagerarbeiter bedeutet, dass er weder seinen Lohn bis Monatsende noch den Lohn für die Kündigungsfrist von zwei weiteren Monaten erhalten hätte.
AK musste Kündigungsentschädigung einklagen
Die Arbeiterkammer Oberösterreich intervenierte beim Arbeitgeber und forderte die Kündigungsentschädigung ein. Der Arbeitgeber wollte diese nicht bezahlen und behauptete, der Mann habe mündlich der einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Die AK stellte klar, dass keine einvernehmliche Auflösung vorliegt und reichte Klage ein. Bevor es zur ersten Gerichtsverhandlung kam, zahlte der Betrieb dann doch noch: 6.068 Euro brutto.
AK-Präsident Andreas Stangl rät zu Vorsicht bei einvernehmlichen Auflösungen: „Es ist wichtig, nicht gleich zu unterschreiben, sondern vorher den Rat beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer einzuholen. Oft ist es für die Beschäftigten vorteilhafter, das Arbeitsverhältnis auf einem anderen Weg zu beenden, als mit einer einvernehmlichen Auflösung.“
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