Gruppenklagen zulassen!
Im Zuge der Finanzkrise wurden viele Konsumenten/-innen durch strukturell falsche Anlageberatung, Finanzskandale und Betrügereien schwer geschädigt. Aber vielen Kleinanlegern/-innen bleibt der Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko nicht tragen können.
Gruppenklagen zulassen
Mit Gruppenklagen könnten sich mehrere Konsumenten/-innen zusammenschließen, um gemeinsam und damit kostengünstiger ähnliche Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen einzuklagen. Vor allem viele kleine Schadensbeträge, die aber in großer Zahl auftreten, könnten leichter eingeklagt werden.
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Einführung einer europaweiten Gruppenklage ab einer gesamten Klagssumme von 10.000 Euro und mindestens 5 Kläger/-innen.Klage am Wohnsitzgericht
Konsumenten/-innen, die ein österreichisches Unternehmen klagen, müssen dies beim Firmensitzgericht tun. Wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, können Konsumenten/-innen die Klage am Wohnsitzgericht einbringen.
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Auch bei Klagen gegen österreichische Firmen soll das Wohnsitzgericht zuständig sein!Recht auf Kauf zum beworbenen Preis
Konsumenten/-innen ärgern sich häufig, wenn Preisangaben in Inseraten, Katalogen oder Auslagen von Händlern/-innen später als „Irrtum“ abgetan werden. Schließlich sind sie meist der Grund, dass überhaupt erst ein Geschäft aufgesucht wird, die locken also ins Geschäft.
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Konsumenten/-innen sollen deshalb ein Recht auf Kauf zum beworbenen Preis haben.Konsumenten sollen auch Subunternehmer belangen können
Die Insolvenz eines Bauunternehmers ist eine Situation, die für Konsumenten/-innen nicht beherrschbar ist. Wird der Bauunternehmer während der Gewährleistungszeit (3 Jahre ab Übergabe) insolvent, dann haben Konsumenten/-innen bei Auftreten von Mängeln die notwendigen Kosten für die Mängelbehebung selbst zu übernehmen. Besonders gefährdet sind Konsumenten/-innen bei Generalunternehmerverträgen. Hier steht ihnen - anders als bei der Vergabe von Bauleistungen an verschiedene Professionisten - nur ein Vertragspartner gegenüber. Gewährleistungsansprüche haben sie damit nur gegenüber diesem einen Unternehmen. Ein Durchgriff der Konsumenten/-innen auf die von seinem Vertragspartner verpflichteten Subunternehmer wegen (deckungsgleicher) Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner kommt nach bisheriger Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht in Betracht.
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Ein gesetzliches Durchgriffsrecht für Konsumenten/-innen gegenüber Subunternehmern, wenn der Generalunternehmer in Konkurs geht.Recht auf ein Leihgerät
Im Rahmen der Gewährleistung können Konsumenten/-innen prinzipiell zwischen Austausch und Reparatur eines beschädigten Gerätes wählen. Der Unternehmer kann jedoch einen Austausch ablehnen, wenn dieser - verglichen mit der Reparatur - mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Mit diesem Argument verweigern viele Händler/-innen einen Austausch. Dadurch entstehen für die Konsumenten/-innen Wartezeiten, während Konsumenten/-innen völlig auf eine Gerätenutzung verzichten müssen.
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Konsumenten/-innen sollen für die Dauer der Reparatur ein gesetzliches Recht auf ein Leihgerät haben.
Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen auf Messen und Märkten
Derzeit sind Verträge, die auf Messen oder Märkten abgeschlossen werden, vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ausgenommen, obwohl es für außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten z.B. an der Haustür oder bei Werbefahrten abgeschlossene Verträge gilt. Die Beratungspraxis zeigt, dass die Überrumpelungsgefahr für Konsumenten/-innen auf Messen und Märkten ähnlich groß ist, wie bei Geschäften an der Haustür.
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Ausdehnung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes bei „Haustürgeschäften“ auf Vertragsabschlüsse, die auf Messen oder Märkten erfolgen.