Gruppenklagen zulassen!
Im Zuge der Finanzkrise
wurden viele Konsumenten/-innen durch strukturell falsche Anlageberatung,
Finanzskandale und Betrügereien schwer geschädigt. Aber vielen Kleinanlegern/-innen
bleibt der Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das mit der Prozessführung
verbundene Kostenrisiko nicht tragen können.
Gruppenklagen zulassen
Mit Gruppenklagen könnten
sich mehrere Konsumenten/-innen zusammenschließen, um gemeinsam und damit
kostengünstiger ähnliche Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen einzuklagen. Vor
allem viele kleine Schadensbeträge, die aber in großer Zahl auftreten, könnten
leichter eingeklagt werden.
AK-Forderung
Einführung einer europaweiten Gruppenklage ab einer gesamten Klagssumme von 10.000 Euro und mindestens 5 Kläger/-innen.
Klage am Wohnsitzgericht
Konsumenten/-innen, die ein
österreichisches Unternehmen klagen, müssen dies beim Firmensitzgericht
tun. Wenn das Unternehmen seinen Sitz im
Ausland hat, können Konsumenten/-innen die Klage am Wohnsitzgericht einbringen.
AK-Forderung
Auch bei Klagen gegen österreichische Firmen soll das Wohnsitzgericht zuständig sein!
Recht auf Kauf zum beworbenen Preis
Konsumenten/-innen ärgern sich häufig, wenn
Preisangaben in Inseraten, Katalogen oder Auslagen von Händlern/-innen später
als „Irrtum“ abgetan werden. Schließlich sind sie meist der Grund, dass
überhaupt erst ein Geschäft aufgesucht wird, die locken also ins Geschäft.
AK-Forderung
Konsumenten/-innen sollen deshalb ein Recht auf Kauf zum beworbenen Preis haben.
Konsumenten sollen auch Subunternehmer
belangen können
Die Insolvenz eines Bauunternehmers ist eine
Situation, die für Konsumenten/-innen nicht beherrschbar ist. Wird der
Bauunternehmer während der Gewährleistungszeit (3 Jahre ab Übergabe) insolvent,
dann haben Konsumenten/-innen bei Auftreten von Mängeln die notwendigen Kosten
für die Mängelbehebung selbst zu übernehmen. Besonders gefährdet sind Konsumenten/-innen
bei Generalunternehmerverträgen. Hier steht ihnen - anders als bei der Vergabe
von Bauleistungen an verschiedene Professionisten - nur ein Vertragspartner
gegenüber. Gewährleistungsansprüche haben sie damit nur gegenüber diesem einen
Unternehmen. Ein Durchgriff der Konsumenten/-innen auf die von seinem
Vertragspartner verpflichteten Subunternehmer wegen (deckungsgleicher)
Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner kommt
nach bisheriger Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht in Betracht.
AK-Forderung
Ein gesetzliches Durchgriffsrecht für Konsumenten/-innen gegenüber Subunternehmern, wenn der Generalunternehmer in Konkurs geht.
Recht auf ein Leihgerät
Im Rahmen der Gewährleistung können Konsumenten/-innen
prinzipiell zwischen Austausch und Reparatur eines beschädigten Gerätes wählen.
Der Unternehmer kann jedoch einen Austausch ablehnen, wenn dieser - verglichen
mit der Reparatur - mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Mit diesem Argument verweigern viele Händler/-innen einen Austausch. Dadurch entstehen für die Konsumenten/-innen
Wartezeiten, während Konsumenten/-innen völlig auf eine Gerätenutzung
verzichten müssen.
AK-Forderung
Konsumenten/-innen sollen für die Dauer der Reparatur ein gesetzliches Recht auf ein Leihgerät haben.
Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen auf
Messen und Märkten
Derzeit sind Verträge, die auf Messen oder Märkten
abgeschlossen werden, vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ausgenommen, obwohl es
für außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten z.B. an der Haustür oder bei
Werbefahrten abgeschlossene Verträge gilt. Die Beratungspraxis zeigt, dass die
Überrumpelungsgefahr für Konsumenten/-innen auf Messen und Märkten ähnlich groß
ist, wie bei Geschäften an der Haustür.
AK-Forderung
Ausdehnung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes bei „Haustürgeschäften“ auf Vertragsabschlüsse, die auf Messen oder Märkten erfolgen.