Gruppen­klagen zulassen!

Im Zuge der Finanz­krise wurden viele Konsu­menten/-innen durch strukturell falsche Anlage­beratung, Finanz­skandale und Betrügereien schwer geschädigt. Aber vielen Klein­anlegern/-innen bleibt der Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das mit der Prozess­führung verbundene Kosten­risiko nicht tragen können.

Gruppen­klagen zulassen

Mit Gruppen­klagen könnten sich mehrere Konsumenten/-innen zusammen­schließen, um gemeinsam und damit kosten­günstiger ähnliche Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen einzuklagen. Vor allem viele kleine Schadens­beträge, die aber in großer Zahl auftreten, könnten leichter eingeklagt werden. 

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Einführung einer europa­weiten Gruppen­klage ab einer gesamten Klags­summe von 10.000 Euro und mindestens 5 Kläger/-innen.

Klage am Wohnsitzgericht 

Konsumenten/-innen, die ein österreichisches Unternehmen klagen, müssen dies beim Firmensitzgericht tun.  Wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, können Konsumenten/-innen die Klage am Wohnsitzgericht einbringen.

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Auch bei Klagen gegen öster­reichische Firmen soll das Wohnsitz­gericht zuständig sein!

Recht auf Kauf zum beworbenen Preis

Kon­sumenten/-innen ärgern sich häufig, wenn Preis­angaben in Inseraten, Katalogen oder Auslagen von Händlern/-innen später als „Irrtum“ abgetan werden. Schließlich sind sie meist der Grund, dass überhaupt erst ein Geschäft aufgesucht wird, die locken also ins Geschäft.

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Kon­sumenten/-innen sollen deshalb ein Recht auf Kauf zum bewor­benen Preis haben.

Konsumenten sollen auch Sub­unternehmer belangen können

Die Insolvenz eines Bau­unternehmers ist eine Situation, die für Kon­sumenten/-innen nicht beherrschbar ist. Wird der Bauunternehmer während der Gewähr­leistungszeit (3 Jahre ab Übergabe) insolvent, dann haben Kon­sumenten/-innen bei Auftreten von Mängeln die notwendigen Kosten für die Mängel­behebung selbst zu übernehmen. Besonders gefährdet sind Kon­sumenten/-innen bei General­unternehmer­verträgen. Hier steht ihnen - anders als bei der Vergabe von Bau­leistungen an verschiedene Professionisten - nur ein Vertrags­partner gegenüber. Gewähr­leistungs­ansprüche haben sie damit nur gegenüber diesem einen Unternehmen. Ein Durchgriff der Konsumenten/-innen auf die von seinem Vertrags­partner verpflichteten Sub­unternehmer wegen (deckungsgleicher) Gewähr­leistungs- u. Schaden­ersatz­ansprüche gegen seinen Vertrags­partner kommt nach bisheriger Gesetzeslage und Recht­sprechung nicht in Betracht.

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Ein gesetzliches Durch­griffs­recht für Kon­sumenten/-innen gegenüber Sub­unternehmern, wenn der General­unternehmer in Konkurs geht.

Recht auf ein Leihgerät

Im Rahmen der Gewähr­leistung können Konsumenten/-innen prinzipiell zwischen Austausch und Reparatur eines beschädigten Gerätes wählen. Der Unternehmer kann jedoch einen Austausch ablehnen, wenn dieser - verglichen mit der Reparatur - mit einem unver­hältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Mit diesem Argument verweigern viele Händler/-innen einen Austausch.  Dadurch entstehen für die Konsumenten/-innen Wartezeiten, während Konsumenten/-innen völlig auf eine Geräte­nutzung verzichten müssen. 

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Kon­sumenten/-innen sollen für die Dauer der Reparatur ein gesetzliches Recht auf ein Leihgerät haben.

 

Rücktritts­recht bei Vertrags­abschlüssen auf Messen und Märkten

Derzeit sind Verträge, die auf Messen oder Märkten abge­schlossen werden, vom gesetzlichen Rücktritts­recht ausge­nommen, obwohl es für außerhalb der Geschäfts­räumlichkeiten z.B. an der Haustür oder bei Werbe­fahrten abgeschlossene Verträge gilt. Die Beratungs­praxis zeigt, dass die Über­rumpelungs­gefahr für Kon­sumenten/-innen auf Messen und Märkten ähnlich groß ist, wie bei Geschäften an der Haustür. 

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Aus­dehnung des gesetzlichen Rücktritts­rechtes bei „Haustür­geschäften“ auf Vertrags­abschlüsse, die auf Messen oder Märkten erfolgen.

 

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