Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder

Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gruppen­klagen zulassen!

Im Zuge der Finanz­krise wurden viele Konsu­menten/-innen durch strukturell falsche Anlage­beratung, Finanz­skandale und Betrügereien schwer geschädigt. Aber vielen Klein­anlegern/-innen bleibt der Zugang zum Recht verwehrt, weil sie das mit der Prozess­führung verbundene Kosten­risiko nicht tragen können.

Gruppen­klagen zulassen

Mit Gruppen­klagen könnten sich mehrere Konsumenten/-innen zusammen­schließen, um gemeinsam und damit kosten­günstiger ähnliche Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen einzuklagen. Vor allem viele kleine Schadens­beträge, die aber in großer Zahl auftreten, könnten leichter eingeklagt werden. 

AK-Forderung

Einführung einer europa­weiten Gruppen­klage ab einer gesamten Klags­summe von 10.000 Euro und mindestens 5 Kläger/-innen.

Klage am Wohnsitzgericht 

Konsumenten/-innen, die ein österreichisches Unternehmen klagen, müssen dies beim Firmensitzgericht tun.  Wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, können Konsumenten/-innen die Klage am Wohnsitzgericht einbringen.

AK-Forderung

Auch bei Klagen gegen öster­reichische Firmen soll das Wohnsitz­gericht zuständig sein!

Recht auf Kauf zum beworbenen Preis

Kon­sumenten/-innen ärgern sich häufig, wenn Preis­angaben in Inseraten, Katalogen oder Auslagen von Händlern/-innen später als „Irrtum“ abgetan werden. Schließlich sind sie meist der Grund, dass überhaupt erst ein Geschäft aufgesucht wird, die locken also ins Geschäft.

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Kon­sumenten/-innen sollen deshalb ein Recht auf Kauf zum bewor­benen Preis haben.

Konsumenten sollen auch Sub­unternehmer belangen können

Die Insolvenz eines Bau­unternehmers ist eine Situation, die für Kon­sumenten/-innen nicht beherrschbar ist. Wird der Bauunternehmer während der Gewähr­leistungszeit (3 Jahre ab Übergabe) insolvent, dann haben Kon­sumenten/-innen bei Auftreten von Mängeln die notwendigen Kosten für die Mängel­behebung selbst zu übernehmen. Besonders gefährdet sind Kon­sumenten/-innen bei General­unternehmer­verträgen. Hier steht ihnen - anders als bei der Vergabe von Bau­leistungen an verschiedene Professionisten - nur ein Vertrags­partner gegenüber. Gewähr­leistungs­ansprüche haben sie damit nur gegenüber diesem einen Unternehmen. Ein Durchgriff der Konsumenten/-innen auf die von seinem Vertrags­partner verpflichteten Sub­unternehmer wegen (deckungsgleicher) Gewähr­leistungs- u. Schaden­ersatz­ansprüche gegen seinen Vertrags­partner kommt nach bisheriger Gesetzeslage und Recht­sprechung nicht in Betracht.

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Ein gesetzliches Durch­griffs­recht für Kon­sumenten/-innen gegenüber Sub­unternehmern, wenn der General­unternehmer in Konkurs geht.

Recht auf ein Leihgerät

Im Rahmen der Gewähr­leistung können Konsumenten/-innen prinzipiell zwischen Austausch und Reparatur eines beschädigten Gerätes wählen. Der Unternehmer kann jedoch einen Austausch ablehnen, wenn dieser - verglichen mit der Reparatur - mit einem unver­hältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Mit diesem Argument verweigern viele Händler/-innen einen Austausch.  Dadurch entstehen für die Konsumenten/-innen Wartezeiten, während Konsumenten/-innen völlig auf eine Geräte­nutzung verzichten müssen. 

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Kon­sumenten/-innen sollen für die Dauer der Reparatur ein gesetzliches Recht auf ein Leihgerät haben.

 

Rücktritts­recht bei Vertrags­abschlüssen auf Messen und Märkten

Derzeit sind Verträge, die auf Messen oder Märkten abge­schlossen werden, vom gesetzlichen Rücktritts­recht ausge­nommen, obwohl es für außerhalb der Geschäfts­räumlichkeiten z.B. an der Haustür oder bei Werbe­fahrten abgeschlossene Verträge gilt. Die Beratungs­praxis zeigt, dass die Über­rumpelungs­gefahr für Kon­sumenten/-innen auf Messen und Märkten ähnlich groß ist, wie bei Geschäften an der Haustür. 

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Aus­dehnung des gesetzlichen Rücktritts­rechtes bei „Haustür­geschäften“ auf Vertrags­abschlüsse, die auf Messen oder Märkten erfolgen.

 

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
Konsumentenschutz

TEL: +43 50 6906 2