29.01.2026

Unternehmen lehnt Gewähr­leistung ab: AK Oberösterreich erreicht Erstattung des Kauf­preises

Nachdem ein Unternehmen die Gewährleistung für einen mangelhaften Teppich abgelehnt hatte, schaltete ein Konsument die AK Oberösterreich ein. Diese intervenierte beim Verkäufer und erreichte damit, dass dem Konsumenten der Kaufpreis erstattet wurde.  

Unter­nehmen verweigerte Gewähr­leistung 

Im Sommer letzten Jahres kaufte ein Konsument aus Ried bei einem Einrichtungshaus einen Teppich um 250 Euro. Nach wenigen Monaten lösten sich Fäden aus dem Teppich. Der Konsument schilderte dem Verkäufer den Mangel und übermittelte auch Fotos. Das Unternehmen lehnte jedoch die Gewährleistung ab. Begründung: Der Konsument hätte das Etikett vom Teppich entfernt. Dieser wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer.  

AK erreicht Rück­zahlung des Kauf­preises  

Diese wies das Einrichtungshaus darauf hin, dass das Entfernen des Etiketts die Ablehnung der Gewährleistung nicht rechtfertigt. Da der Kauf vor weniger als einem Jahr erfolgte, muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war. Das Unternehmen lenkte ein, nahm den Teppich zurück und erstattete den vollen Kaufpreis.  

Ihre Rechte bei mangel­hafter Ware

  • Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarten oder üblichen Eigenschaften hat.

  • Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) bestimmt, dass der Händler für mangelhafte Ware haftet. Der Mangel muss schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein, auch wenn er erst später auffällt. Es ist egal, ob den Händler ein Verschulden trifft. Für Mängel, die erst nach der Übergabe entstehen, haftet das Unternehmen nicht.

  • Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe auf und wird reklamiert, muss das Unternehmen beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war.

  • Konsument:innen können verlangen, dass die Ware repariert oder ausgetauscht wird. Ein Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch oder die Verbesserung bzw. der Austausch unmöglich ist.

  • Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Reparatur oder kein Austausch, können Konsument:innen eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags verlangen. Bei einem geringfügigen Mangel ist nur eine Preisminderung möglich, keine Vertragsauflösung.

  • Die gesetzliche Gewährleistung ist von der freiwilligen Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist nicht verpflichtend und ihr Inhalt richtet sich nach der Garantievereinbarung. Eine Garantie ist vor allem dann sinnvoll, wenn sie mehr bietet als die gesetzliche Gewährleistung oder wenn nach mehr als einem Jahr der Mangel bei der Übergabe schwer zu beweisen wäre.
Tipp: Sollte ein Elektro- oder Elektronikgerät kaputt werden und Sie weder Gewährleistungs- noch Garantieansprüche geltend machen können, denken Sie an die Geräte-Retter-Prämie. Infos dazu finden Sie unter Reparieren statt wegwerfen | Arbeiterkammer Oberösterreich.

Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe auf und wird reklamiert, muss das Unternehmen beweisen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war.

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