Die Liebe fürs Leben oder das schnelle Glück: Die AK Oberösterreich gibt Tipps für die Partnersuche im Netz
Der nahende Valentinstag gilt für viele als der Tag der Liebe. Aber was, wenn man alleine ist und dies ändern möchte? Immer mehr Konsument:innen machen sich über Online-Portale und Dating-Apps auf die Suche. Diese birgt jedoch Risiken: Im letzten Jahr haben sich 442 Konsument:innen mit Fragen dazu an die Arbeiterkammer Oberösterreich gewandt. Die AK hat Tipps zusammengestellt, damit die Suche nach der Liebe nicht zur Kostenfalle wird.
Partner fürs Leben oder schnelles Abenteuer
Partnervermittlung, Singlebörse, Erotikportal: Das Angebot ist riesig. Überlegen Sie sich also zunächst, was Sie suchen. Möchten Sie einen Partner fürs Leben, Singles zur gemeinsamen Freizeitgestaltung oder eher ein schnelles Abenteuer. Partnervermittlungen unterbreiten konkrete Partnervorschläge, die anhand persönlicher Angaben und Suchkriterien nach Übereinstimmung ausgewählt werden. Bei Singlebörsen suchen Sie auf dem Portal selbst aktiv nach Personen, die Sie kennenlernen möchten.
Wenn Sie fündig geworden sind, sollten Sie sich vor Vertragsabschluss den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen. Achten Sie besonders auf die Kosten, die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.
Widerrufsrecht und Wertersatz
Bei online abgeschlossenen Verbraucherverträgen besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei fehlender bzw. inkorrekter Widerrufsbelehrung verlängert sich diese Frist auf ein Jahr und 14 Tage.
Ein in den Vertragsbedingungen enthaltener Verzicht auf das Widerrufsrecht ist meist unwirksam, da die Dienstleistung nicht vollständig erbracht wurde. Wird der Vertrag innerhalb der Frist widerrufen, steht dem Unternehmen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass nur ein zeitanteiliges Entgelt für die Dienstleistung verlangt werden kann. Wurde das Jahresabonnement z.B. nach sieben Tagen widerrufen, steht Ersatz in Höhe von 7/365 der Gesamtsumme zu.
Automatische Vertragsverlängerung
Viele Verträge sehen vor, dass sich der zunächst (auf drei, sechs oder zwölf Monate) befristet abgeschlossene Vertrag verlängert, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf gekündigt wird. Betroffene rechnen oft nicht mit einer solchen Vertragsbestimmung und übersehen die Frist für die Beendigung des Vertrages. Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Unternehmen ihre Kund:innen rechtzeitig und klar über eine bevorstehende Vertragsverlängerung informieren – in einer separaten Nachricht und mit einem Hinweis auf diese Nachricht in den Vertragsbedingungen. Die Anforderungen an die Erinnerungsnachricht sind streng. Werden sie nicht eingehalten, ist die automatische Vertragsverlängerung unwirksam.
Vorsicht vor Fake-Profilen
Zunehmend ist auch der Trend erkennbar, dass vermeintliche Profile eigentlich von Mitarbeiter:innen des Portals oder einer KI betreut werden. Diese Vorgehensweise wird etwa als Trainingsmöglichkeit für Unterhaltungen oder zum Ausleben von Fantasien gerechtfertigt. Nicht immer ist jedoch klar erkennbar, dass die Person hinter dem Profil gar nicht für ein Treffen im echten Leben bereitsteht. Teilweise werden Betroffene sogar ermutigt, virtuelle Währung zu kaufen, um die Gesprächsmöglichkeit aufrecht zu erhalten. Unternehmen sind jedoch verpflichtet, derartige Profile entsprechend zu kennzeichnen. Versteckte Hinweise in den AGB genügen nicht. Achten Sie daher auf entsprechende Hinweise oder bestimmte Symbole, die das Profil kennzeichnen.
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