AK erwirkte richtungsweisende OGH-Entscheidung: Voller Konsumentenschutz für Haushalte mit PV-Einspeisung
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erwirkt. In einem Verfahren gegen die Spotty Smart Energy Partner GmbH (Spotty) wurde entschieden, dass für Haushalte mit Photovoltaikanlage, die Strom einspeisen und Strom beziehen, das Konsumentenschutzgesetz in vollem Umfang gilt. Der von Spotty eingehobene Ausgleichsenergiebeitrag ist somit unzulässig.
Intransparente Vertragsklausel
Zahlreiche Konsument:innen beschwerten sich bei der AK Oberösterreich über den von Spotty eingehobenen Ausgleichsenergiebeitrag von bis zu 171,34 Euro monatlich. Mit diesem Beitrag sollten Kosten abgedeckt werden, die durch die Differenz zwischen der von Spotty erstellten Stromverbrauchs- bzw. Einspeise-Prognose und der tatsächlichen Erzeugung/Verbrauch entstanden. Da die Berechnungsmethode nicht nachvollziehbar und die Höhe der Kosten für die Kund:innen nicht vorhersehbar waren, erachtete die AK Oberösterreich die Vertragsklausel als intransparent und leitete eine Unterlassungsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz in die Wege.
Konsumentenschutzgesetz kommt in vollem Umfang zur Anwendung
Spotty argumentierte vor Gericht, dass Haushalte, die PV-Strom einspeisen, unternehmerisch tätig seien und somit das Konsumentenschutzrecht nicht anzuwenden sei. Das erstinstanzliche Handelsgericht Wien gab Spotty recht und wies die Klage ab. Dagegen ging die AK Oberösterreich in Berufung. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) drehte die Entscheidung um und entschied, dass das Einspeisen des überschüssigen Stroms aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage weder bestimmte Kenntnisse, keine bestimmte Methodik noch irgendeine Art von Mindestorganisation erfordert und auch nicht planmäßig regelmäßig ausgeübt wird, weil lediglich zeitweise und nicht planbar mehr Strom erzeugt als verbraucht wird. Die Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit sind somit nicht erfüllt und das Konsumentenschutzgesetz kommt in vollem Umfang zur Anwendung.
Ausgleichsenergiebeitrag unzulässig
Das OLG Wien stellte fest, dass die Verrechnung des Ausgleichsenergiebeitrages unzulässig sei, weil völlig unklar bleibt, wie sich dieser errechnet. Die Klausel legte weder die Parameter der „Prognose aller Spotty-Kunden“ noch sonstige Kalkulationsgrundlagen des Ausgleichsenergiebeitrages offen. Den Kund:innen war es daher nicht möglich, sich zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Ausgleichsenergiebetrag zu informieren.
Wichtige Rechtsfrage geklärt
Die von Spotty gegen das Urteil eingebrachte Revision wurde vom OGH abgewiesen. Somit wurde das Urteil des OLG Wien final bestätigt. „Mit diesem Urteil haben wir eine wichtige Rechtsfrage geklärt. Auf Haushalte mit PV-Einspeisung ist das Konsumentenschutzgesetz in vollem Umfang anzuwenden. Wenn Energieunternehmen rund um die PV-Einspeisung unzulässige Vertragsklauseln verwenden, werden wir weiterhin konsequent dagegen vorgehen“, sagt dazu AK-Präsident Andreas Stangl.
Spotty ist zur Rückzahlung verpflichtet
Spotty verwendet die unzulässige Klausel seit 1.9.2023 nicht mehr. Alle Kund:innen, die nachweisen können, dass sie vor diesem Zeitpunkt bezahlt haben, können von Spotty die Rückzahlung fordern. Die AK Oberösterreich stellt dafür einen Musterbrief für die Rückforderung zur Verfügung.
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