Partnerschaftliche Betreuung des Babys: AK-Expert:innen beraten zur geteilten Karenz
Möchten sich beide Elternteile gleichermaßen bei der Betreuung ihres Babys einbringen, können sie sich die Karenz teilen. Dabei gibt es einige rechtliche Aspekte zu beachten. Die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder zu Möglichkeiten bei der geteilten Karenz und informiert über wichtige Fristen.
Noch immer beziehen in Oberösterreich 81 Prozent der Mütter ganz alleine Kinderbetreuungsgeld und befinden sich demnach in Karenz. Sie tragen somit weiterhin die Hauptlast der Kinderbetreuung. Der Langzeitvergleich im Wiedereinstiegsmonitoring der AK zeigt: Die Dauer der Kinderauszeit bei den Frauen liegt bei zwei Jahren. Bei den Männern beträgt sie knapp zwei Monate. AK-Präsident Andreas Stangl appelliert an die Väter: „Nutzen Sie die geteilte Karenz als Chance, sich partnerschaftlich bei der Kinderbetreuung einzubringen. Die AK steht Ihnen bei rechtlichen Fragen gerne zur Verfügung."
Wie kann die Karenz aufgeteilt werden?
Die Karenz kann maximal zweimal geteilt werden, also in drei Blöcke. Wobei ein Karenzteil mindestens zwei Monate dauern muss. Ein Beispiel: Die Mutter geht nach dem Mutterschutz vier Monate in Karenz, der Vater anschließend sechs Monate und abschließend die Mutter nochmals vier Monate. Beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson können beide Elternteile gleichzeitig ein Monat Karenz in Anspruch nehmen. Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz jedoch um einen Monat früher.
Teilen sich beide Eltern die Karenz, können sie die Elternkarenz bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag ihres Kindes in Anspruch nehmen. Das bedeutet: Die Eltern steigen spätestens am zweiten Geburtstag des Kindes wieder in den Job ein.
Meldefristen beachten
Bei der geteilten Karenz gilt es einige Meldefristen einzuhalten. Nimmt die Mutter den ersten Karenzteil in Anspruch, so muss sie die Karenz innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes melden. Beim Vater muss dies innerhalb von acht Wochen nach der Geburt passieren, wenn er zuerst in Karenz geht. Die Meldung des zweiten bzw. dritten Karenzteils muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zuvor betreuenden Elternteiles erfolgen.
ACHTUNG
Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem vierten Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollte der Arbeitgeber zwischen dem vierten und dritten Monat vor Karenzbeginn schriftlich informiert werden.
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