10.03.2025

Melde­pflicht, Kündigung: Was im Kranken­stand er­laubt ist

Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber: Viele Menschen fallen aktuell krankheitsbedingt aus. Und damit tauchen einige arbeitsrechtliche Fragen auf. Die Arbeiterkammer Oberösterreich geht auf die wichtigsten Regelungen ein, damit Arbeitnehmer:innen gut informiert sind. 

Wer krank im Bett liegt, denkt oft nicht nur an die Genesung, sondern auch an arbeitsrechtliche Fragen: Wann muss der Arbeitgeber informiert werden? Welche Pflichten gibt es bei der Krankmeldung? Und darf man im Krankenstand eigentlich gekündigt werden? Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat Antworten auf diese und viele weitere Fragen.

Im Krank­heits­fall sofort den Arbeit­geber informieren

Bei einer Erkrankung besteht die Verpflichtung, den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Meldung muss spätestens zu Arbeitsbeginn (oder noch davor) erfolgen, idealerweise schriftlich. Ein Versäumnis dieser Pflicht kann dazu führen, dass für die versäumte Zeit kein Entgelt gezahlt wird. Daher ist es entscheidend, diese Meldepflicht ernst zu nehmen.

Kranken­stands-Bestätigung: Was darf der Arbeit­geber ver­langen?

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, auch für einen einzelnen Tag. Daher ist es ratsam, schnellstmöglich eine ärztliche Bestätigung einzuholen. Diese muss den Beginn der Krankheit, die voraussichtliche Dauer oder den nächsten Kontrolltermin und die Ursache (ob Unfall oder Krankheit) der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Eine genaue Diagnose ist nicht erforderlich.

Bei Versäumnissen der Melde- oder Nachweispflicht kann der Arbeitgeber das Gehalt für diesen Zeitraum verweigern. Der Anspruch auf Entgelt entfällt für die Dauer der Verspätung. Eine fristlose Entlassung aufgrund dieser Pflichtverletzung ist jedoch in der Regel nicht zulässig. Achtung: Eine Kündigung während des Krankenstands ist möglich, es müssen aber die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Wenn eine Kündigung im aufrechten Krankenstand ausgesprochen wird und der Krankenstand über das Ende der Kündigungsfrist hinaus (durchgehend) weiter besteht, so ist die Entgeltfortzahlung trotz des arbeitsrechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses hinaus im gesetzlichen Ausmaß weiter zu bezahlen. Gleiches würde auch für eine einvernehmliche Auflösung während eines aufrechten Krankenstandes gelten.

Ver­halten im Kranken­stand

Der Arbeitgeber darf weder verlangen, dass während des Krankenstands gearbeitet wird, noch dass andere dienstliche Aufgaben erfüllt werden. Im Krankenstand dürfen Sie nichts tun, was die Genesung verzögert. Bei Grippe bedeutet das, Aufenthalte im Freien auf das Notwendigste zu beschränken, während Spaziergänge bei Depressionen Teil der Therapie sein können. Im Zweifel entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Wichtig: Während eines Krankenstandes muss man sich an der gemeldeten Wohnadresse aufhalten. Eine Änderung des Wohnsitzes beziehungsweise ein vorübergehender Aufenthalt an einer anderen Adresse ist dem Krankenversicherungsträger umgehend mitzuteilen.

Entgelt­fort­zahlung im Krank­heits­fall

Im Krankheitsfall besteht in der Regel weiterhin ein Anspruch auf jenes Entgelt, welches die oder der Arbeitnehmer:in erhalten hätte, wenn die Erkrankung nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip). Das bedeutet, dass die oder der Arbeitnehmer:in nicht schlechter gestellt werden darf. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Arbeitsverhältnis gültigen gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Regelungen. Anfangs wird das volle Entgelt gezahlt, später reduziert sich das Entgelt.

Während dieser Phase der reduzierten Entgeltfortzahlung wird zusätzlich Krankengeld vom jeweiligen Krankenversicherungsträger bezahlt. Nach Ende dieser Phase steigt das Krankengeld auf den vollen Satz. Grundsätzlich ist das Krankengeld beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, wofür ein ärztliches Zeugnis sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers erforderlich sind. Bei längerem Krankenstand oder Wiedererkrankung ist immer eine individuelle Beratung durch die AK ratsam.

Krank­heit während des Urlaubs

Bei einer Erkrankung im Urlaub bleiben die Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen erhalten. Der Urlaub wird unterbrochen, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub jedoch nicht. Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich eine behördliche Bestätigung erforderlich, es sei denn, die Behandlung erfolgte in einem Krankenhaus.

Rechtliche Beratung im Zweifels­fall

„Falls Sie Fragen zum Thema Krankenstand haben, wenden sie sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich“, rät AK-Präsident Andreas Stangl. Für telefonische Beratung steht die AK-Rechtsschutz-Hotline von Montag bis Donnerstag zwischen 07:30 und 16:00 Uhr sowie am Freitag von 07:30 bis 13:30 Uhr unter der Nummer +43 50 6906 1 zur Verfügung.

„Falls Sie Fragen zum Thema Kranken­stand haben, wenden sie sich an die Arbeiter­kammer Ober­österreich“

Andreas Stangl

AK-Präsident

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