30.07.2024

AK Ober­österreich fordert klare Regelungen bei Preis­änderungen im Energie­bereich

Immer wieder erhalten Konsument:innen von ihren Energielieferanten neue, günstigere Angebote. Sie kommen aber nur dann in den Genuss einer Preissenkung, wenn sie aktiv zustimmen. Reagieren sie nicht, behalten sie entweder den alten Tarif oder es droht ihnen sogar die Kündigung des Vertrags. Im schlimmsten Fall wird ihnen der Strom oder das Gas abgedreht. „Statt Klarheit zu schaffen sorgte die letzte Gesetzesänderung für Verwirrung. Es ist höchste Zeit, bei Preisanpassungen im Energiebereich klare gesetzliche Regelungen zu verankern“, sagt AK Präsident Andreas Stangl.

Neues Gesetz stiftet Ver­wirrung

Vor 2019 war die Änderung der Energiepreise recht einfach. Die Kund:innen erhielten zwei Wochen vor einer geplanten Preisänderung einen Brief mit den wichtigsten Informationen und dem Hinweis auf einen möglichen Widerspruch, der zum Vertragsende nach drei Monaten führte. Dem schob der Oberste Gerichtshof einen Riegel vor und verlangte, dass Preisänderungen nur anhand transparenter und nachvollziehbarer Kriterien in ausgewogener Weise durchgeführt werden dürften. Es folgte eine Gesetzesänderung im Strombereich, die für Klarheit sorgen sollte, aber noch mehr Verwirrung stiftete. Etliche Gerichtsverfahren, die teils noch immer nicht entschieden sind, waren die Folge.

Rechts­sicherheit erst nach aktiver Zustimmung der Kund:innen

Dies brachte die Energielieferanten dazu, Änderungen des Energiepreises nur mehr mit aktiver Zustimmung der Kund:innen durchzuführen. So kommen die Konsument:innen nur dann in den Genuss einer vom Energielieferanten angebotenen Preissenkung, wenn sie dieser zustimmen. Schweigen die Kund:innen, bleibt der alte Preis bestehen.

Änderungs­kündigung kann zur Ab­schaltung führen

Will das Energieunternehmen aber den bestehenden Preis unter keinen Umständen halten, werden die Kund:innen gekündigt und gleichzeitig wird ein neues Angebot gemacht. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt acht Wochen. Gibt es auf die Kündigung keine Reaktion, folgt nach weiteren 14 Tagen die Abschaltung durch den Netzbetreiber, weil kein Liefervertrag mehr besteht. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass Energieunternehmen berechtigt sind, Energielieferungsverträge zu kündigen. Hier sind die Kund:innen also dringend gefordert, zu reagieren: Entweder nehmen sie das neue Angebot an oder sie suchen mit Hilfe des Tarifkalkulators der E-Control einen neuen Lieferanten.

Gesetzliche Ab­sicherung bei Kündigung dringend ge­fordert

Derzeit gibt es weder bei Strom noch bei Gas eine gesetzliche Regelung, die Kund:innen nach einer Kündigung vor der Abschaltung schützt. Im Strombereich ist im Entwurf des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes eine Regelung enthalten, beim Gas liegt kein Regelungsentwurf vor. AK-Präsident Andreas Stangl fordert: „Neben einer klaren Regelung zu Preisänderungen braucht es die Absicherung, dass niemand bei einer Vertragskündigung fürchten muss, ohne Strom oder Heizung dazustehen.“

„Neben einer klaren Regelung zu Preisänderungen braucht es die Absicherung, dass niemand bei einer Vertragskündigung fürchten muss, ohne Strom oder Heizung dazustehen.“

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